gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtRIS (Bund)Landesgesetzblatt

LGBl. Nr. 60/2015 – Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, Änderung

RIS (Bund) · Landesgesetzblatt Vorarlberg · 07.10.2015

Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: ogd.ris.bka.gv.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Fundstellen

Raumplanung / Umwidmung

  • … 5.000 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel.“ 2. Der § 2 erster Satz lautet: „In den Fällen des § 1 lit. a und h wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:“ Für die …

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 Ausgegeben am 7. Oktober 2015
60. Verordnung: Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, Änderung Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumpläne n für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009, Nr. 72/2009, Nr. 33/2010, Nr. 47/2011 und Nr. 45/2015, wird wie folgt geändert:
1. Der § 1 lit. h lautet:
„h) im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .166, .955 und 8/1, alle GB Schruns, mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 5.000 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel.“
2. Der § 2 erster Satz lautet:
„In den Fällen des § 1 lit. a und h wird die Widmung von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht und das Mindestmaß wie folgt festgelegt:“
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes.

Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://www.vorarlberg.gv.at/signaturpruefung verfügbar.

Ausdrucke des Dokuments können beim
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
E-Mail: land@vorarlberg.at
überprüft werden.