gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtRIS (Bund)Landesgesetzblatt

LGBl. Nr. 3/2016 – Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch, Änderung

RIS (Bund) · Landesgesetzblatt Vorarlberg · 29.01.2016

Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Ruhezone "Vergaldatal" in St. Gallenkirch

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: ogd.ris.bka.gv.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2016 Ausgegeben am 29. Jänner 2016
3. Verordnung: Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, Änderung Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch, LGBl.Nr.

75/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 88/2014, wird wie folgt geändert:
1. Der § 1 lautet:
„§ 1
Geschützte Flächen
Die in der Anlage ausgewiesenen, gelb umrandeten Grundflächen in der Gemeinde St. Gallenkirch sind nach dieser Verordnung geschützt.“
2. Der § 3 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) mit Fahrzeugen gleich welcher Art zu fahren; ausgenommen sind Fahrten in Ausübung des Grundeigentums und der Wegerhaltung, Fahrten für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte und Fahrten mit Fahrrädern auf dem Alpweg zwischen dem Ortsteil Vergalda und dem Alpgebäude Vergalda,“
3. Im § 3 Abs. 1 entfällt die lit. b; die bisherigen lit. c bis g werden als lit. b bis f bezeichnet.

4. Der nunmehrige § 3 Abs. 1 lit. b bis e lautet:
„b) die in der Anlage rot schraffiert dargestellten Grundflächen um die Ritzenspitze und in den Edelweißwänden zu betreten,

  • c) die in der Anlage blau schraffiert dargestellte Grundfläche in der Zeit vom 1.11. bis 31.5. zu betreten,
  • d) störenden Lärm zu erregen, zu zelten, Feuer anzufachen, Abfälle zurückzulassen oder touristische Veranstaltungen durchzuführen,
  • e) mit bemannten oder unbemannten Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Paragleitern, mit Segelflugzeugen, Ballons oder Drohnen in einer Höhe von weniger als 300 m über dem Gelände zu fliegen,“
  • 5. Im § 3 Abs. 1 wird in der nunmehrigen lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende lit. g angefügt:

„g) mit Schiern, Snowboards und ähnlichem unter Benutzung von Aufstiegshilfen abzufahren.“
6. Im § 5 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ist“ durch den Ausdruck „kann“ und der Ausdruck „einzusetzen“ durch den Ausdruck „eingesetzt werden“ ersetzt.

7. Im § 6 wird der Ausdruck „31. Jänner 2016“ durch den Ausdruck „31. Jänner 2026“ ersetzt.

Vlbg. LGBl.Nr. 3/2016 - Ausgegeben am 29. Jänner 2016 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
8. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
M a g . M a r k u s W a l l n e r Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Dieses Dokument ist amtssigniert im Sinne des E-Government-Gesetzes.

Mechanismen zur Überprüfung des elektronischen Dokuments sind unter https://www.vorarlberg.gv.at/signaturpruefung verfügbar.

Ausdrucke des Dokuments können beim
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Landhaus
A-6901 Bregenz
E-Mail: land@vorarlberg.at
überprüft werden.