gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

Recht › Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

LVwG-1-684/2022-R21 04.10.2023

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:LVWGVO:2023:LVwG.1.684.2022.R21
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Verwaltungsstrafrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Gewerberecht, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Tatumschreibung
Normen
GewO 1994 §365p Abs1 Z1 litb; GewO 1994 §365p Abs1 Z4; GewO 1994 §365p Abs2; GewO 1994 §366b Abs2; VStG §44a Z1
Index
40/01 Verwaltungsverfahren; 40/01 Verwaltungsverfahren
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer eines Immobilienmaklerunternehmens wurde von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch wegen mehrerer Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche bestraft. Er erhob dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Dieses hob einen Teil der Strafpunkte auf und stellte das Verfahren insoweit ein, bestätigte im Übrigen aber das Straferkenntnis und die verhängten Geldstrafen. Die Gemeinde Schruns wird im Verfahren nur als Kanzleisitz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers genannt und war nicht selbst beteiligt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Geschäftszahl
LVwG-1-684/2022-R21
Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerde des F B, A, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.07.2022 betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. aufgehoben werden und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. aufgehoben werden und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 40 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 40 Euro. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 520 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen und folgende Strafen verhängt.:
„Spruch
1. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen wurden.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen wurden.
2. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als die Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurden.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als die Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurden.
3. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung von Kunden geführt und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt wurde. Weiters konnte die „F“ nicht gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung von Kunden geführt und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt wurde. Weiters konnte die „F“ nicht gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.
4. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.
5. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogen vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wurde.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogen vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wurde.
6. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Verfahren im Unternehmen implementiert wurde, über welches die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Verfahren im Unternehmen implementiert wurde, über welches die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994
2. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994
3. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbeordnung 1994
4. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365s Abs. 1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 s, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
5. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 t, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
6. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 t, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: 
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß 
1. € 200,00
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
2. € 200,00
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
3. € 200,00
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
4. € 200,00
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
5. € 200,00
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
6. € 200,00
0 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366b Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.320,00“
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass nicht Prüfungsgegenstand gewesen sei, dass Kundenidentitäten bei juristischen Personen geprüft werden. Es seien im Rahmen der durchgeführten Prüfung auch keine Urkunden in Bezug auf juristische Personen angefordert worden. Bei den geprüften Fällen habe es sich um keine juristischen Personen gehandelt; den Ausführungen sei nicht zu entnehmen, welche Feststellungen von Kundenidentitäten bei welchen juristischen Personen der Behörde als mangelhaft erschienen seien. Gleiches gelte für Punkt 2. des Strafbescheides. Es sei nicht klar, bei welchen juristischen Personen der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt habe. Von jenen Personen, denen er Liegenschaftsverkäufe vermittle und die als juristische Personen als Käufer aufscheinen, kenne der Beschwerdeführer die Identität durch persönliche, jahrzehntelange Geschäftsbeziehung und kenne auch die wirtschaftlichen Eigentümer, die bei den Kunden des Beschwerdeführers immer mit den im Firmenbuch aufscheinenden Personen völlig identisch seien. Die Mittelherkunft sei in allen Fällen immer völlig klar. Die Mittel würden immer von der Bank kommen und die Bank habe bereits geprüft, ob das Geld, welches sie überweise, schmutziges Geld sei. Im Übrigen sei es bei den geprüften Fällen noch zu gar keiner Vermittlungstätigkeit und zu keinem Vermittlungserfolg gekommen. Sollte ein Vermittlungserfolg zustande kommen, würden ausschließlich befugte Parteivertreter, Rechtsanwälte, Notare, mit der Vertragserrichtung beauftragt. Diese würden dann die Überprüfungen zur Terrorfinanzierung und Geldwäsche vornehmen.
Das Maklergeschäft laufe auch so ab, dass einem potentiellen Käufer Kundendaten potentieller Kaufinteressenten namhaft gemacht würden und für den Geschäftsführer und nunmehrigen Beschwerdeführer zu Beginn seiner Vermittlungstätigkeit nicht klar sei, ob ein Vermittlungserfolg zustande komme und wer das Objekt dann kaufe, da oft durch Einsichtnahme in das Grundbuch erst festgestellt werde, wer gekauft habe und ein namhaft gemachter Kaufinteressent tatsächlich gekauft habe. In diesen Fällen könne gar keine Überprüfung mehr vorgenommen werden, da die Sache dann ohnedies zu spät wäre und der Anwalt bzw Notar, welcher den Vertrag verfasst habe, dies ohnedies geprüft habe.
Auszuführen sei, dass aufgrund der elektronisch zu erfassenden Selbstberechnung und Abgabenerklärung es keine Winkelschreiberei von unbefugten Vertragsverfassern mehr gebe, da sämtliche Abgabenerklärungen und Selbstberechnungen bereits die Immobilienertragssteuer und die Grunderwerbsteuer ausschließlich nurmehr von beruflichen Parteivertretern (Anwalt und Notar) vorgenommen werden könnten.
Da somit im Rahmen der Überprüfung keine Akten geprüft worden seien, bei denen Rechtsgeschäfte vermittelt worden seien, würden alle Schuldvorwürfe in sich zusammenbrechen. Die Angestellten der F seien nicht mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsfragen befasst. Es gebe gar keine Mitarbeiter, in deren Aufgabenbereich diese Tätigkeiten fallen würde.
3.1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 
Die „F“ war im vorgeworfenen Tatzeitraum am Standort A, Astraße, zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler, ausgenommen die Vermittlung von Hypothekarkrediten, berechtigt.
Die „F“ hat in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 geldwäscherelevante Leistungen als Immoblienmakler erbracht. Insbesondere hat sie Kaufgeschäfte hinsichtlich bebauter und unbebauter Grundstücke durchgeführt bzw abgeschlossen (zB 2021 Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit der G GmbH, Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit dem Verein M O). Die Gesellschaft hat auch Bestandsverträge über bebaute bzw unbebaute Grundstücke und Wohnungen vermittelt (zB 2021 zwischen Dr. S H und S G).
Zur Prüfung der Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde im Auftrag der belangten Behörde am 04.04.2022 eine angekündigte stichprobenartige Vorort-Kontrolle betreffend die Geschäftsjahre 2021 und 2022 durchgeführt, bei der auch die angeführten Geschäfte geprüft wurden. An der Vorort-Kontrolle nahm für die Gesellschaft der gewerberechtliche Geschäftsführer (der Beschuldigte) teil. Das Ergebnis der Vorort-Kontrolle wurde auf einer Checkliste schriftlich festgehalten.
3.2. Aufgrund der Ergebnisse dieser Vorort-Kontrolle wurde zum 25.05.2022 bei der belangten Behörde Strafanzeige erstattet. Mit Strafverfügung vom 29.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„Strafverfügung
1. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen wurden.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Überprüfungen und Feststellungen von Kundenidentitäten bei juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden vorgenommen wurden.
2. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als die Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurden.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als die Identitäten von wirtschaftlichen Eigentümern juristischer Personen, die als Kunden des Unternehmens auftraten, nicht festgestellt wurden.
3. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung von Kunden geführt und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt wurde. Weiters konnte die „F“ nicht gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als keine Kundenkartei mit entsprechenden Vermerken hinsichtlich der Risikobeurteilung von Kunden geführt und auch keine Überprüfung der Mittelherkunft durchgeführt wurde. Weiters konnte die „F“ nicht gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.
4. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.
5. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogen vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wurde.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als mangels Kenntnis über die Existenz der Geldwäschemeldestelle eine anlassbezogen vollumfängliche Zusammenarbeit und unverzügliche Verdachtsmeldung an selbige nicht gewährleistet wurde.
6. 
Datum/Zeit: 04.04.2022 
Ort: A, Astraße, "F"
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der §§ 365m1 bis § 365z Abs. 7 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Verfahren im Unternehmen implementiert wurde, über welches die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens "F" mit Sitz in A, Astraße, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Gewerbetreibende, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler ausgenommen der Vermittlung von Hypothekarkrediten, am Standort A zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Gewerbeausübungsstandort die Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis Paragraph 365 z, Absatz 7, Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung insofern nicht befolgt hat, als kein angemessenes Verfahren im Unternehmen implementiert wurde, über welches die Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 1 lit b Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Gewerbeordnung 1994
2. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 2 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994
3. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365p Abs. 1 Z 4 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 p, Absatz eins, Ziffer 4, Gewerbeordnung 1994
4. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365s Abs. 1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 s, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
5. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 1 Gewerbeordnung 1994Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 t, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
6. 
§ 366b Abs. 2 iVm § 365t Abs. 2 Gewerbeordnung 1994“Paragraph 366 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 365 t, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994“
3.3. Zu den Spruchpunkten 4. und 6:
Im Rahmen der Kontrolle am 04.04.2022 wurde festgestellt, dass bei der „F“ kein angemessenes Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren vorhanden war, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder deren wirtschaftlichen Eigentümern um politisch exponierte Personen handelte.
Weiters wurden die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die „F“ insofern nicht befolgt, als die Gesellschaft über kein angemessenes Verfahren verfügt, über die ihre Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der „F“ stehen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einsicht in den Behördenakt und der darin enthaltenen Urkunden, insbesondere dem Strafantrag vom 25.05.2022, der Checkliste zur Überprüfung der Geldwäschebestimmung vom 04.04.2022 samt Anlagen, der Strafverfügung vom 29.06.2022, dem Einspruch vom 12.07.2022, dem Straferkenntnis vom 25.07.2022 und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2023, in der der Beschuldigte als Partei sowie das die Kontrolle am 04.04.2022 durchführende Organ R B als Zeugin einvernommen wurden, als erwiesen angenommen.
Die Feststellungen zur Kontrolle und deren Ergebnisse wurden aufgrund des unbedenklichen Strafantrags sowie der Checkliste betreffend die Vorort-Kontrolle getroffen. Unstrittig ist, dass an dieser Vorort-Kontrolle der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer der „F“ teilnahm.
Die Feststellungen dazu, inwieweit durch die Gesellschaft geldwäscherelevante Leistungen erbracht wurden, waren aufgrund der unbedenklichen Angaben in der Checkliste (unter „da werden nachstehende Leistungen erbracht“) und der Beilagen zum Strafantrag (Kaufanbot bzw Kaufverträge) zu treffen. Sie stehen auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der in der mündlichen Verhandlung angab, dass zumindest 5 % am Gesamtumsatz mit Vermittlungstätigkeit verdient wird. Auch gab er an, dass es Einzelfälle seien, in der Bestandsverträge vermittelt werden. Im Übrigen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass das die Kontrolle durchführende Organ am 04.04.2022 die Ergebnisse der Überprüfung korrekt in der Checkliste eingetragen hat. Das Kontrollorgan wurde auch in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht einvernommen. Die Zeugin machte durchwegs einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck und konnten daher ihre Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Sie bestätigte im Wesentlichen, dass Punkt für Punkt durchgearbeitet wurde und es im Mittelteil um die konkreten Stichproben ging. Die Zeugin gab auch glaubwürdig an, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was mit dem Begriff „politisch exponierte Personen“ im Zusammenhang mit Geldwäscheverhinderung zu verstehen ist. Sie gab auch an, dass dem Beschwerdeführer die Geldwäschemeldestelle nicht bekannt war.
Im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde gab die Zeugin auch an, dass sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigte, dass er selbst die Bestimmungen nicht einhalte, weil in der Regel immer eine weitere dritte Person (wie ein Treuhänder oder Anwalt) die Verträge erstelle und dann würde die ganze Sache mehrfach geprüft.
Dass die Gesellschaft nicht über ein angemessenes Verfahren verfügt, über die seine Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden und steht dies im Einklang mit den Erhebungen der Behörde. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er in diesem Zusammenhang kein Verfahren kenne und so etwas benötige er auch nicht. Wenn etwas nicht passe, lagere er das aus.
Aus der Checkliste ergibt sich, dass kein Risikomanagementsystem einschließlich risikobasierter Verfahren bestand, um feststellen zu können, ob es sich bei Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt. Dies wurde auch nicht bestritten und auch kein Vorbringen zu einem Risikomanagementsystem erstattet.
5.1. Die zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 65/2020, lauten auszugsweise wie folgt:5.1. Die zum Tatzeitpunkt anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeines
§ 365m1. (1)Paragraph 365 m, eins, (1)
(…)
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für folgende Gewerbetreibende, und zwar sowohl für natürliche als auch für juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften:
[…]
2.Ziffer 2
Immobilienmakler, insbesondere im Hinblick sowohl auf Käufer als auch auf Verkäufer bzw. sowohl auf Mieter als auch auf Vermieter, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;
(…)
Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 365o. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:Paragraph 365 o, Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Pflichten bestehen in den folgenden Fällen:
1.Ziffer eins
bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
2.Ziffer 2
bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird,
3.Ziffer 3
a)Litera a
im Falle von Handelsgewerbetreibenden einschließlich Versteigerern bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
b)Litera b
bei Handelsgewerbetreibenden, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäusern, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft;
c)Litera c
bei Gewerbetreibenden, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.
4.Ziffer 4
bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
5.Ziffer 5
bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 365p. (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:Paragraph 365 p, (1) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
1.Ziffer eins
Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität bei
a)Litera a
natürlichen Personen auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises; als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden müssen die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht; dies schließt auch, soweit verfügbar, elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung sowie einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 73 und andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg im Sinne des § 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein;natürlichen Personen auf der Grundlage eines amtlichen Lichtbildausweises; als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden müssen die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht; dies schließt auch, soweit verfügbar, elektronische Mittel für die Identitätsfeststellung sowie einschlägige Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.8.2014 Seite 73 und andere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung, mit ein;
b)Litera b
juristischen Personen anhand von beweiskräftigen Urkunden, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind; jedenfalls zu überprüfen sind der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person;
2.Ziffer 2
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, bis der Gewerbetreibende davon überzeugt ist, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne des § 365n Z 10 ist, hat der Gewerbetreibende die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG.Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, bis der Gewerbetreibende davon überzeugt ist, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne des Paragraph 365 n, Ziffer 10, ist, hat der Gewerbetreibende die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu treffen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen. Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des Paragraph 11, WiEReG.
3.Ziffer 3
die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und
4.Ziffer 4
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen; der Gewerbetreibende hat zu gewährleisten, dass die betreffenden Dokumente, Daten oder Informationen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Bei Durchführung der unter Z 1 und 2 genannten Maßnahmen hat sich der Gewerbetreibende zudem zu vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist; er hat die Identität dieser Person festzustellen und zu überprüfen.Bei Durchführung der unter Ziffer eins, und 2 genannten Maßnahmen hat sich der Gewerbetreibende zudem zu vergewissern, dass jede Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, dazu berechtigt ist; er hat die Identität dieser Person festzustellen und zu überprüfen.
(…)
Zeitpunkt der Identitätsfeststellung
§ 365q.Paragraph 365 q,
(1)Absatz eins,Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder Ausführung der Transaktion zu erfolgen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß Paragraph eins, WiEReG haben die Gewerbetreibenden den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 10, WiEReG einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, WiEReG vergleichbar sind, haben die Verpflichteten den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Artikel 30, oder 31 der Geldwäsche-RL entsprechenden Register registriert werden müssen.
(2)Absatz 2,Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Abs. 1 auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.Die Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers darf entgegen Absatz eins, auch erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall haben die betreffenden Identifikationsverfahren möglichst bald nach dem ersten Kontakt abgeschlossen zu werden.
Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 365s.Paragraph 365 s,
(1)Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in § 365p festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber KundenDer Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in Paragraph 365 p, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
1.Ziffer eins
über angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
(…)
Allgemeine Meldepflichten
§ 365t.Paragraph 365 t,
(1)Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
1.Ziffer eins
eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
2.Ziffer 2
ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oderein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
3.Ziffer 3
die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht.die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.
Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Gewerbetreibende hat gegebenenfalls sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gemäß § 365n1 Abs. 4 benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Gewerbetreibende hat gegebenenfalls sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gemäß Paragraph 365 n, eins, Absatz 4, benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Der Gewerbetreibende hat über angemessene Verfahren zu verfügen, über die seine Beschäftigten Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Gewerbetreibenden stehen.
(…)
§ 366b.Paragraph 366 b,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des § 365t unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 365 t, unterlässt, die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der §§ 365m1 bis 365z Abs. 7 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer die sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 365 m, eins bis 365 z Absatz 7, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht befolgt.
(…)
(7)Absatz 7,Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen § 165 StGB (Geldwäscherei), § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristischen Vereinigung), § 278c StGB (terroristischen Straftat) oder § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.Die Behörde hat bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen gemäß den vorstehenden Absätzen alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls die Schwere und Dauer des Verstoßes, den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ablesen lässt, von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielte Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen, die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen, die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten sowie frühere Verstöße der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person. Dabei hat sie auch frühere Verurteilungen wegen Paragraph 165, StGB (Geldwäscherei), Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristischen Vereinigung), Paragraph 278 c, StGB (terroristischen Straftat) oder Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) oder Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder in einem Drittland zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben durch diesen Absatz unberührt.
5.2. Zur Einstellung hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3: 
Nach § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet ua die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet ua die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Ziffer 3,) zu enthalten.
Der Vorschrift des § 44a VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Der Vorschrift des Paragraph 44 a, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 10.12.2001, 2000/10/0024). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). 
Vorweg ist festzuhalten, dass die in § 365p GewO 1994 festgelegten Sorgfaltspflichten betreffend die jeweiligen Kunden eingehalten werden müssen, weil die darin vorgeschriebenen Maßnahmen (siehe § 365o GewO 1994)