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LGBl. Nr. 136/2015 – Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden, Änderung
Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden
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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 Ausgegeben am 30. Dezember 2015
136. Verordnung: Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden, Änderung Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Verordnung über die Vereinigung von Gemeinden zu Standesamtsverbänden Auf Grund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Vereinigung v on Gemeinden zu Standesamtsverbänden, LGBl.Nr. 49/1986, wird wie folgt geändert:
1. Dem Titel wird nach dem Wort „Standesamtsverbänden“ die Wortfolge „und den Zusammenschluss von Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden“ angefügt.
2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie bilden damit kraft Gesetzes auch Staatsbürgerschaftsverbände.“
3. Im § 1 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt und der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet:
„(2) Die Standesamtsverbände und Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geführt. Sie führen die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde.“
4. Im nunmehrigen § 1 Abs. 3 wird das Wort „Standesamtsverbände“ durch die Wortfolge „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände“ ersetzt und die Wortfolge „und führen die Bezeichnung „Standesamtsverband“ unter Hinzufügung des Namens der Sitzgemeinde“ gestrichen.
5. Im § 2 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der § 1, in der Fassung LGBl.Nr. 136/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
6. Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.
Der Landeshauptmann:
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