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LGBl. Nr. 128/2015 – Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon", Änderung

RIS (Bund) · Landesgesetzblatt Vorarlberg · 21.12.2015

Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes "Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon"

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VORARLBERGER
LANDESGESETZBLATT
Jahrgang 2015 Ausgegeben am 21. Dezember 2015
128. Verordnung: Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“, Änderung Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, wird auf Antrag der Gemeinde Bartholomäberg und mit Zustimmung der Gemeinden Gaschurn, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“, LGBl.Nr. 3/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 35/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel der Verordnung und im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“ durch die Wortfolge „Polytechnische Schule Montafon“ ersetzt.

2. Der § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, Gaschurn, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlicher Schulerhalter für die Polytechnische Schule Montafon.“
3. Der § 2 lautet:
„§ 2
Investitionsaufwand
Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Investitionsaufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu tragen und auf diese nach einem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Dieser Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der von der Statistik Österreich festgestellten Bevölkerungszahl (Volkszahl) zum Stichtag 31.10. des zweitvorangegangenen Jahres.“
4. Im § 3 werden die Wortfolge „den Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wortfolge „die Polytechnische Schule“ und die Wortfolge „den ordentlichen Wohnsitz“ durch die Wortfolge „ihren Hauptwohnsitz“
ersetzt.

5. Der § 6 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Dem Verwaltungsausschuss gehört je ein Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden als Mitglied an.“
6. Im § 6 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „durch mindestens ein Mitglied“.

Vlbg. LGBl.Nr. 128/2015 - Ausgegeben am 21. Dezember 2015 2 von 2 www.ris.bka.gv.at
7. Nach dem § 11 wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Inkrafttreten
Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Polytechnischer Lehrgang Außermontafon“, LGBl.Nr. 128/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
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Landhaus
A-6901 Bregenz
E-Mail: land@vorarlberg.at
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