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Recht › Verfassungsgerichtshof

V34/04 06.12.2004

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2004:V34.2004
Gemeinde(n)
· Tschagguns · Vandans
Thema
Sonstiges
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Jagdrecht, Abschussplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag
Normen
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag; VfGG §57 Abs1 erster Satz
Index
L6 Land- und Forstwirtschaft; L6500 Jagd, Wild
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Keine Beteiligung einer Montafoner Gemeinde erkennbar – der Ort wird nur beiläufig genannt (Adresse, Wohnort, Bezirksgericht Montafon o. Ä.).

Automatisch erstellt (Regel (keine Gemeinde als Partei genannt), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
06.12.2004
Geschäftszahl
V34/04
Sammlungsnummer
17403
Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Abschussplanverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen
Spruch
 Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
 1. Mit dem vorliegenden Individualantrag nach Art139 Abs1 B-VG wird begehrt,
 "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. April 2004 Zl BHBL-VIII-6107.07-2004/0002 insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie dem Antragsteller in §1 iVm der Anlage der Verordnung folgende Mindestabschüsse vorschreibt: "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. April 2004 Zl BHBL-VIII-6107.07-2004/0002 insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als sie dem Antragsteller in §1 in Verbindung mit der Anlage der Verordnung folgende Mindestabschüsse vorschreibt:
Rotwild:
Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen:
mehr als 2 Stück Kälber, mehr als 1 Stück Tiere und Schmaltiere,
4 Hirsche der Klasse III und Schmalspießer4 Hirsche der Klasse römisch drei und Schmalspießer
Rehwild:
Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen:
mehr als 2 Stück Kitze, mehr als 1 Stück Geißen und Schmalgeißen,
mehr als 2 Stück Jährlinge"
 2. Die genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz hat den Abschussplan für die Wildregion 3.3.
(Rellstal-Gauertal-Gampadelstal) für das Jagdjahr 2004/2005 zum Inhalt, wobei in der Anlage der Verordnung die konkreten Abschusszahlen für die einzelnen, zu dieser Wildregion gehörenden Eigen- und Genossenschaftsjagden festgelegt sind.(Rellstal-Gauertal-Gampadelstal) für das Jagdjahr 2004 aus 2005, zum Inhalt, wobei in der Anlage der Verordnung die konkreten Abschusszahlen für die einzelnen, zu dieser Wildregion gehörenden Eigen- und Genossenschaftsjagden festgelegt sind.
 Gemäß §1 Abs2 iVm. der Anlage der oben zitierten Verordnung werden für die vom Einschreiter gepachtete Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen für Rot- und Rehwild folgende Mindestabschusszahlen vorgeschrieben: Gemäß §1 Abs2 in Verbindung mit der Anlage der oben zitierten Verordnung werden für die vom Einschreiter gepachtete Genossenschaftsjagd Tschagguns II-Zelfen für Rot- und Rehwild folgende Mindestabschusszahlen vorgeschrieben:
"Rotwild: 3 Stück Kälber, 3 Stück Tiere und Schmaltiere sowie
 4 Stück Hirsche der Klasse III und Schmalspießer 4 Stück Hirsche der Klasse römisch drei und Schmalspießer
Rehwild: 5 Stück Kitze, 5 Stück Geißen und Schmalgeißen sowie
 4 Stück Jährlinge"
 3. Die Vorarlberger Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, worin sie primär die Zulässigkeit des Antrages bestreitet.
 4. Gemäß §57 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.
 Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein (vgl. etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7593/1975, 8550/1979, 9619/1983, 9850/1983, 9880/1983, 11.150/1986, 11.722/1988, 11.888/1988, denen zwar jeweils ein Gesetzesprüfungsantrag iS des Art140 Abs1 B-VG zugrunde lag, deren Ausführungen aber auch auf Verordnungsprüfungsanträge zutreffen, siehe etwa VfSlg. 8594/1979, S. 499, 13.473/1993, S. 597). Um das strenge Erfordernis des §57 Abs1 erster Satz VfGG zu erfüllen, müssen die bekämpften Verordnungen bzw. Verordnungsstellen genau und eindeutig bezeichnet sein vergleiche etwa die Erkenntnisse VfSlg. 7593 aus 1975,, 8550 aus 1979,, 9619 aus 1983,, 9850 aus 1983,, 9880 aus 1983,, 11.150 aus 1986,, 11.722 aus 1988,, 11.888 aus 1988,, denen zwar jeweils ein Gesetzesprüfungsantrag iS des Art140 Abs1 B-VG zugrunde lag, deren Ausführungen aber auch auf Verordnungsprüfungsanträge zutreffen, siehe etwa VfSlg. 8594 aus 1979,, S. 499, 13.473 aus 1993,, S. 597).
 Da der vorliegende Antrag keinen konkreten, einer allfälligen Aufhebung zugänglichen Teil (Paragraph, Absatz, Textteil) der Verordnung nennt (arg: "mehr als ..."), war der Antrag schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen weiterer Prozessvoraussetzungen für einen Individualantrag zu prüfen war.
 5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 1. Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.