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ÜbersichtVandansVerordnungen (Gemeinderecht)

Hundeabgabe-Verordnung

Vandans · Verordnungen Vandans · 01.03.2025

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GEMEINDEAMT VANDANS

Zi. 003-3/426/2016 Vandans, 27. Juli 2016

Hundeabgabe-Verordnung

Die Gemeindevertretung Vandans hat in ihrer Sitzung am 26. Juli 2016 unter Punkt 6.) der Tagesordnung aufgrund des $ 15 Abs. 3 Z. 3 Finanzausgleichgesetz 2008 (FAG 2008), BGBi.Nr. 103/2007 i.d.g.F., nachstehende Verordnung erlassen:

Abgabepflicht

Wer im Gemeindegebiet von Vandans einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Ge- meinde Vandans eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.

Höhe und Fälligkeit der Hundeabgabe

(1) Die Höhe der jährlichen Hundeabgabe wird von der Gemeindevertretung jedes Jahr mit der Abgaben- und Gebührenverordnung beschlossen.

(2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils spätestens am 15.
November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.

Wird ein steuerpflichtiger Hund erst nach dem 30. Juni angeschafft, so wird für das betref- fende Kalenderjahr lediglich eine Hundetaxe in Höhe von 50 % zur Zahlung fällig.

Wird ein Hund vor dem 30. Juni abgeschafft, oder ist er vor diesem Zeitpunkt abhanden ge- kommen oder verendet, so ist vom Halter des Hundes für das betreffende Kalenderjahr le- diglich eine ermäßigte Hundetaxe in Höhe von 50 % zu entrichten, sofern vom Hundehalter innert 1 Woche eine entsprechende Meldung an das Gemeindeamt ergeht. Eine bereits ent- richtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.

(3) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nach- weist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allen- falls sich hiebei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.

Abgabenbefreiung

(1) Befreit von der Hundeabgabe sind Wachhunde, Blindenführerhunde, Hunde die in Aus- übung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Assistenzhunde von Menschen mit Behinderung, Jagdhunde von hauptberuflichen Jagdschutzorganen, Lawinenhunde sowie

Gemeindeamt Vandans
6773 Vandans Dorfstraße 26 - Montafon/ Vorarlberg : www. vandans.at - DVR0433217
Tel
0 55 56/7 27 20 : Fax: 0 55 56/7 2720-33 - E-mail: gemeinde@vandans.at - UID-Nr.: ATU44607706

Diensthunde der Polizei, sofern hierfür eine Bestätigung der zuständigen Dienstbehörde vorgelegt werden kann.

(2) Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hun- dehalters erfolgen.

Meldepflicht

Jeder Hundehalter, der im Gemeindegebiet Vandans einen Hund hält, oder für länger als ei- nen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Vandans zu melden.

Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden.

Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unver- züglich vom Halter zu melden.

Hundemarken

Für jeden Hund, dessen Haltung abgabepflichtig ist, wird von der Gemeinde Vandans bei der Anmeldung eine Erkennungsmarke mit Nummer versehen an den Hundehalter ausge- händigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch ihre Beauftrag- ten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.

Auskunftspflicht

Jeder Grundstückeigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehal- tenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haus- haltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung der Gemeinde Vandans über die Einhebung der Hundeabgabe vom 30. Dezember 1996 ihre Wirksamkeit.

AMTSTAFEL
angeschlagen am: 28.07.2016
abgenommen am: 12.08.2016