gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtVandansVerordnungen (Gemeinderecht)

Gästetaxverordnung 2024

Vandans · Verordnungen Vandans · 01.03.2025

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.vandans.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
VANDANS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 03. Mai 2024
7. Verordnung: Gästetaxverordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans
über die Einhebung einer Gästetaxe
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 25. April 2024 wird gemäß
§ 13 Abs. 1 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997 i.d.g.F., verordnet:

§ 1

Einhebung und Geltungsbereich
Die Gemeinde Vandans hebt zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen im ganzen Gemeindegebiet von Vandans ganzjährig eine Gästetaxe ein.

§ 2

Abgabenschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen und nicht gemäß § 15 Tourismusgesetz oder § 3 dieser Verordnung von der Abgabenpflicht befreit sind.

§ 3

Befreiungen
Von der Abgabenpflicht sind befreit:

a) Gäste, die in Schutzhütten der Alpenvereine nächtigen.

b) Personen mit Behinderung ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.) beantragt wird.

c) Personen, die als abgabenpflichtige Person bzw. als deren nahe Angehörige (§ 16 Abs. 4 Raumplanungsgesetz) in einer Ferienwohnung (§ 16 Raumplanungsgesetz), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes ist und für die aufgrund des § 2 Abs. 5 Zweitwohnungsabgabegesetz iVm
§ 2 Abs. 2 der Verordnung der Gemeinde Vandans über die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung einer Zweitwohnsitzabgabe besteht, im Rahmen der Eigennutzung nächtigen.

§ 4

Höhe der Gästetaxe
Die ziffernmäßige Höhe der Gästetaxe wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

www.ris.bka.gv.at

§ 5

Rechnungslegung
Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den in einem Kalendermonat eingehobenen Betrag bis spätestens 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde abzuführen.

§ 6

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über die Einhebung einer Gästetaxe (Taxordnung) vom
05. April 2022 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
F l o r i a n K ü n g