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Friedhofsordnung
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GEMEINDEAMT VANDANS
ZI. 003-3/391/2014 Vandans, am 21. November 2014
FRIEDHOFSORDNUNG
Gemäß 8 31 Abs 1 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungs- gesetz), LGBl. 58/1969 idgF, wird aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 20. November 2014 verordnet:
8 1 Allgemeines
(1) Der Friedhof der Gemeinde Vandans ist laut Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.
Dezember 2000 auf den Grundstücken Nr. 1, 5/2, 73/4 und 2181/2 der KG Vandans errichtet.
(2) Rechtsträgerin der im Abs. 1 genannten Bestattungsanlage ist die Gemeinde Vandans.
8 2 Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof ist für die Bestattung Verstorbener bestimmt, die in der Gemeinde Vandans ihren ordentlichen Wohnsitz hatten oder die im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes in berücksichti-
gungswürdigen Fällen auch die Bestattung anderer als der im Abs. 1 genannten Verstorbenen bewilligen.
8 3 Allgemeine Friedhofseinrichtung und -dienste
(1) Die Gemeinde Vandans stellt für Bestattungen die Leichenhalle (Friedhofskirche) und den Totengräber zur Verfügung.
(2) Die Friedhofskirche dient zur Aufbahrung der Toten und der Abhaltung von Sterberosen- kränzen.
(3) Die Aufbahrung hat in einer der Würde des Ortes entsprechenden Art und Weise zu erfolgen.
(4) Das Öffnen und Schließen von Grabstätten hat ausschließlich durch den Totengräber zu erfolgen.
Gemeindeamt Vandans - A-6773 Vandans Dorfstraße 26 - Montafon/ Vorarlberg www. vandans.at : DVR0433217 Tel: 0 55 56/7 27 20 - Fax: 0 55 56/7 27 20-33 : B-mail: gemeinde@vandans.at : UID-Nr.: ATU44607706
& 4 Grabstätten
(1) Die räumliche Einteilung des Friedhofes und die Lage der Grabstätten richten sich nach dem Friedhofsplan, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Als Grabstätten sind Sondergräber ($ 31 Abs 3, lit. b BestG) vorgesehen.
(3) Sondergräber, das sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet oder eine oder mehrere Urnen, im Falle des $ 26 Abs 4 BestG auch Aschenreste ohne Urne, beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungs- rechtes möglich ist. Die auf dem Friedhof Vandans vorhandenen Sondergräber werden unterteilt in Gräber der Kategorie I, II und Ill.
Kategorie I: Das sind Sondergräber, für die von der Gemeinde weder eine Grab- einfassung noch ein Grabmal beigestellt werden. Grabeinfassungen und Grabmäler sind vom Benützungsberechtigten beizustellen.
Kategorie Il: Das sind Sondergräber in der vorhandenen Urnenwand. In diesen Sondergräber ist die Beisetzung von max. 4 Urnen möglich. Sowohl die Urnennische als auch die Urnenwandplatte werden von der Gemeinde Vandans beigestellt.
Kategorie II: Das sind Sondergräber auf dem südseitigen Teil des Friedhofes, in denen eine oder mehrere Urnen, im Falle des $ 26 Abs 4 auch Aschen- reste ohne Urne, beigesetzt werden können. Die Grabeinfassung sowie das Grabmal inklusive der Vorlegeplatte werden von der Gemeinde Vandans beigestellt.
8 5 Beschaffenheit der Grabstätten
(1) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Ausmaße festgelegt:
.20
0.90 m, B: 0.40 m, T: 0.40 m
a) Sondergräber Kat. |: 1
1.20 m, B: 1,00 m, T: 0,50 m
- b) Sondergräber Kat Il
- H:
- c) Sondergräber Kat. Ill
- L:
m, B: 1.00 m, T: 2.40 m
(2) Die Särge müssen mindestens 1.20 m mit Erde bedeckt sein.
(3) Die Verwendung von Metalisärgen oder solche in schwer verrottbarer Qualität ist nicht gestattet.
(4) Urnen, sofern diese in einem Sondergrab der Kat. | und III beigesetzt sind, müssen mindestens 0.50 m mit Erde bedeckt sein. Generell dürfen nur zu 100 % biologisch abbaubare Urnen (zB. aus Holz, aus Leder, aus Seide oder aus Naturpapier) verwendet werden. Keinesfalls dürfen solche aus den Materialien Keramik, Stein etc. zum Einsatz kommen.
(5) Sondergräber der Kategorie I sind von den Benützungsberechtigten einzufassen. Die Einfassung selber darf eine Länge von 1.20 m und eine Breite von 1.00 m in keinem Falle überschreiten. Nach Möglichkeit sind alle Einfassungen in den vorgenannten Ausmaßen auszuführen. Allfällige Setzungen während der Berechtigungszeit sind unverzüglich vom Berechtigten zu beheben.
(6) Die Grabhügel sind bis längstens sechs Monate nach der Bestattung niveaugleich mit der Einfassung einzuebnen.
N
12)
8 6 Grabmäler
Über jedem belegten Sondergrab der Kategorie | ist vom Benützungsberechtigten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung ein Grabmal zu errichten und auch instand zu halten. Bis zu dessen Errichtung sind ausschließlich einfache Holzkreuze in Naturfarbe zu verwenden.
Grabmäler dürfen die folgenden Höchstmaße nicht überschreiten:
- Grabsteine
- Höhe: 1.30 m, Breite: 0.80 m
- Grabsteine bei Doppelgräbern
- Höhe: 1.30 m, Breite: 1.60 m
- Grabkreuze
- Höhe: 1.80 m inkl. Sockel, Breite: 0.80 m
Der Wortlaut der Beschriftung von Grabmälern ist einfach und sinnvoll zu halten.
Unzulässig sind jedenfalls Inschriften, die gegen den guten Geschmack verstoßen oder geeignet sind, das religiöse Empfinden zu verletzen. Die Gestaltung der Urnenwandplatte ist individuell möglich.
Die Beschriftung der Urnenwandplatte bei den Urnennischen beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde Vandans beauftragtes Unternehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kosten hat zur Gänze der Benützungsberechtigte zu tragen. Hinsichtlich der Beschriftung wird festgelegt, dass diese mit der Schriftart „Lapidar Grotesk" zu erfolgen hat, die Schriftgröße wird mit 30 mm festgelegt.
Die Beschriftung der Vorlegeplatte bei den Urnengräbern beziehungsweise die Gestaltung derselben hat ausschließlich durch ein von der Gemeinde Vandans beauftragtes Unter- nehmen zu erfolgen. Die daraus resultierenden Kosten hat zur Gänze der Benützungs- berechtigte zu tragen. Hinsichtlich der Beschriftung wird festgelegt, dass diese mit der Schriftart „Lapidar Grotesk" und mit einer Schriftgröße 35 mm zu erfolgen hat.
Beim Aufstellen der Grabmäler ist durch Fundierung oder anderweitige Befestigung deren dauerhafte Standsicherheit zu gewährleisten.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmäler die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung der Gefährdung der Friedhofsbenützer auf Kosten des Benützungsberechtig- ten abzusichern oder abzutragen. Die Benützungsberechtigten sind für Schäden haftbar, die durch das Umfallen von Grabmälern verursacht werden.
8 7 Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales
(1) Grabmäler dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet werden.
(2) Das Ansuchen um Genehmigung hat genaue Angaben über das vorgesehene Grabmal
zu enthalten (z.B. Planskizze mit Maßen, Materialien, Bearbeitungsart, Wortlaut der vorgesehenen Beschriftung, Aufstellungsort).
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das zu erstellende Grabmal den Vorschriften der
Friedhofsordnung entspricht und das Gesamtbild des Friedhofes nicht stört.
(4) Grabmäler, die ohne Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen der Friedhofs-
ordnung aufgestellt wurden, sind über Aufforderung der Friedhofsverwaltung vom Benützungsberechtigten auf dessen Kosten zu entfernen.
8 8 Grabschmuck und -bepflanzung
(1) Die Grabstätten sind von den Benützungsberechtigten so zu schmücken und zu bepflanzen, dass das Gesamtbild des Friedhofes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Benützungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Pflanzen nicht höher als 1.00 m sind und den Zugang zu anderen Grabstätten nicht behindern.
(2) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Benützungsberechtigten unverzüglich zu entfernen und in den hierfür vorgesehenen Containern abzulagern.
8 9 Benützungsrechte
(1) Die Dauer des Benützungsrechtes wird für alle Sondergräber mit 15 Jahren festgelegt.
(2) Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern.
(3) Die Benützungsrechte für alle Sondergräber können um jeweils weitere 15 Jahre gegen das in der Gebührenordnung festgelegte Entgeit verlängert werden.
$ 10 Mindestruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt generell 15 Jahre.
(2) Die Mindestruhezeiten können im Einzelfall auf Antrag des Benützungsberechtigten durch Verfügung der Friedhofsverwaltung verkürzt werden. Die Friedhofsverwaltung hat vor ihrer Entscheidung den Gemeindearzt zu hören.
(3) Vor Ablauf der Ruhefrist kann eine neuerliche Belegung nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg eine Mindesttiefe von 2,40 m aufweist.
8 11 Ordnungsvorschriften
(1) Der Friedhof ist im Allgemeinen jederzeit für Besucher geöffnet. Sollte es sich für notwendig erweisen, wird er während der Nachtzeit für jeglichen Zutritt gesperrt.
(2) Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten ist Folge zu leisten:
(3) Verboten ist insbesondere:
a) das Gehen außerhalb der Wege;
b) die Entsorgung von häuslichen Abfällen in die vorhandenen Container;
c) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sowie das Mitführen und Abstellen von Mopeds und Fahrrädern im Friedhof;
d) das Mitnehmen von Tieren oder das Anbinden derselben unmittelbar an den Friedhofs- eingängen;
e) das Feilbieten von Waren, Blumen und dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste und das Verteilen von Druckschriften in den Friedhöfen oder vor den Eingängen;
f) das Durchführen von Arbeiten aller Art an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten der Totengräber;
(4) Durch Arbeiten an Grabstätten dürfen die anderen Friedhofsbesucher nicht behindert werden. Finden in der Nähe der Arbeitsstelle Trauerakte statt, so ist die Arbeit für die Dauer derselben zu unterbrechen.
(5) Der Transport von Werkstoffen, Pflanzen und dgl. darf auf dem Friedhof nur mit leichten Handwagen vorgenommen werden. Die Verwendung von leichten Kraftfahrzeugen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.
(6) Die Grabmäler sind aufstellungsbereit auf den Friedhof zu bringen.
(7) Die Lagerung von Grabmälern, Bau- und Werkstoffen sowie das Abstellen von Maschinen und ähnliches auf dem Friedhofsareal ist verboten.
8 12 Friedhofsverwaltung
(1) Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Gemeinde Vandans.
(2) Zu den Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören insbesondere:
a) die Festsetzung der Termine für Bestattungen und Beisetzungen, wobei nach Möglich- keit die Wünsche der Religionsgemeinschaften und der Angehörigen zu berück- sichtigen sind;
b) die Abwicklung der durch das Bestattungsgesetz und die Friedhofsordnung bedingten Verwaltungsarbeiten;
c) die Überwachung der Einhaltung der in der Friedhofsordnung festgelegten Bestimmungen.
8 13 Friedhofsgebühren
Art und Höhe der Friedhofsgebühren werden von der Gemeindevertretung alljährlich beschlossen und von der Friedhofsverwaltung dem Benützungsberechtigten vorgeschrieben.
& 14 Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Grabstätten, die der neuen Friedhofsordnung nicht entsprechen, müssen bei jeder Veränderung dieser Grabstätten (Instandsetzung, Restaurierung oder Neubeleg- ung), soweit dies zumutbar ist, auf Kosten des Benützungsberechtigten auf die gemäß $ 6 Abs. 2 der Friedhofsordnung festgelegten Maße abgeändert werden.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung können die Benützungsrechte der Gräber nur mehr nach diesen Bestimmungen erworben werden. Bereits früher erworbene Rechte an Gräbern bleiben noch bis zum ursprünglich vereinbarten Ablauf aufrecht.
& 15 Strafbestimmungen
Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, sind nach $ 65 Abs. 1 lit. c BestG zu bestrafen.
8 16 Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsordnung tritt am 22. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verord- nungen vom 14.12.2000, 05.12.2005 und 15. Oktober 2014 außer Kraft.