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ÜbersichtVandansVerordnungen (Gemeinderecht)

Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe

Vandans · Verordnungen Vandans · 01.03.2025

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www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
VANDANS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 03. Mai 2024
8. Verordnung: Zweitwohnungsabgabeverordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans
über die Erhebung einer Abgabe für Zweitwohnungen
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 25. April 2024 gemäß dem Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl.Nr. 59/2023 i.d.g.F., verordnet:

§ 1

Erhebung der Abgabe
Die Gemeinde Vandans erhebt eine Abgabe für Zweitwohnungen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2

Abgabengegenstand und Befreiungen
(1) Der Abgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des § 2 Zweitwohnungsabgabegesetz.

(2) Ferienwohnungen (§ 16 Raumplanungsgesetz), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, unterliegen nicht der Zweitwohnungsabgabe, wenn:

  • a) diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
  • b) die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
  • c) das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (lit b) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden.

§ 3

Höhe der Abgabe
(1) Die ziffernmäßige Höhe der Abgabe für Zweitwohnungen wird durch gesonderte Verordnung der Gemeindevertretung festgesetzt.

§ 4

Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisher geltende Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe vom 05.
April 2022 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
F l o r i a n K ü n g