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Recht › Verfassungsgerichtshof

B507/09 21.09.2009

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2009:B507.2009
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Sonstiges
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht
Normen
RAO §9; DSt 1990 §16 Abs1 Z2
Index
27 Rechtspflege; 27/01 Rechtsanwälte
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Keine Beteiligung einer Montafoner Gemeinde erkennbar – der Ort wird nur beiläufig genannt (Adresse, Wohnort, Bezirksgericht Montafon o. Ä.).

Automatisch erstellt (Regel (keine Gemeinde als Partei genannt), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
21.09.2009
Geschäftszahl
B507/09
Sammlungsnummer
18857
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unwahrer Behauptungen in einem Antrag an das Vermessungsamt; "Aufstellen wissentlich unrichtiger Behauptungen" denkmöglich als Verstoß gegen die Verpflichtung zu gesetzmäßigem Verhalten iSd RAO bewertet
Spruch
 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
 Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates derrömisch eins. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der
Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 3. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe
 "in seinem Antrag, eingelangt beim Vermessungsamt Bludenz am 12.10.2005, die unwahren Behauptungen aufgestellt [...], dass der Eigentumsübergang laut Teilungsplan tatsächlich und rechtmäßig stattgefunden hat und in der Natur bereits vollzogen wurde, obwohl er wusste, dass G C als Eigentümerin der GSTNr ..., GB Schruns, sich einem Eigentumsübergang bzw. der Einräumung eines Notweges ausdrücklich widersetzt und dass die beteiligten Eigentümer keinen Einwand gegen die beabsichtigte und beantragte grundbücherliche Durchführung erheben, obwohl ihm bekannt war, dass G C dieser grundbücherlichen Durchführung nicht zustimmt [...]".
 Der Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zur Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 1.500,- gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990 und zur Tragung der anteiligen Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.
 Gleichzeitig wurde er von einem weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen.
 2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK) vom 2. März 2009 keine Folge gegeben. Begründend wird unter anderem ausgeführt:
 "Der Disziplinarbeschuldigte wollte mit seinem Antrag bewirken, dass das Vermessungsamt Bludenz ein Verfahren nach den §§15 ff LiegTeilG einleitet. Ihm war bewusst, dass die inkriminierten Angaben unrichtig sind. Damit hat der Disziplinarbeschuldigte gegen §9 RAO verstoßen, wonach ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich gesetzmäßig zu verhalten. Das Aufstellen wissentlich unrichtiger Behauptungen ist disziplinär. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Antrag als Anregung zu beurteilen wäre, das Vermessungsamt möge von Amts wegen im Sinne des Antrags vorgehen. Ebenso unerheblich ist, ob für ein Verfahren nach §15 LiegTeilG die Zustimmung der betroffenen Eigentümer notwendig ist. Der Disziplinarbeschuldigte wusste auf Grund des Schreibens des DI N B vom 21. Juni 2005, dass das Vermessungsamt bei Anträgen einer Privatperson das Vorliegen der Zustimmung aller Eigentümer überprüft. Unerheblich ist schließlich auch, dass der Disziplinarbeschuldigte den Antrag nicht selbst einbrachte, sondern um die weitere Veranlassung DI B ersuchte. Maßgeblich ist, dass der Antrag des Disziplinarbeschuldigten darauf abzielte, das Vermessungsamt zu einem Handeln im Sinne seiner Klienten zu veranlassen, indem er in diesem Antrag bewusst unrichtige Angaben machte. Damit erweist sich die Einvernahme des Zeugen Dr. K-H M als entbehrlich, wurde die Einvernahme dieses Zeugen doch zum Beweis dafür beantragt, dass der Disziplinarbeschuldigte gar keine Veranlassung gehabt habe, das Vermessungsamt über die Zustimmung von Frau C zu täuschen, zumal er davon ausgegangen sei, dass es auf eine solche Zustimmung nicht ankomme.
 Gleichfalls unentbehrlich ist, ob es DI B bewusst war, dass die Eigentümerin C gegen die geplante Einbeziehung eines Teils ihres Grundstücks war. Lediglich das Wissen und die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten selbst sind maßgeblich. Damit erweist sich die Strafberufung des Disziplinarbeschuldigten ebenfalls als nicht berechtigt. Er hat unwahre Behauptungen aufgestellt, um ein (amtswegiges) Verfahren auszulösen. Für den Inhalt des zur Weiterleitung an das Vermessungsamt bestimmten Antrags ist er persönlich verantwortlich, auch wenn er diesen Antrag dem DI B mit dem Ersuchen übermittelte, sämtliche Schritte beim Vermessungsamt in Bludenz in die Wege zu leiten."
 3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
 4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt und deren Abweisung beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
 1. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden.
 Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
 2.1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Begründend führt er ua. aus, dass er das Vermessungsamt Bludenz über die nicht zu erwartende Zustimmung von Frau C vorab informiert und den Anmeldebogen lediglich für seine beiden Mandanten unterschrieben habe. Daher könne von keiner "täuschenden Aufstellung unwahrer Behauptungen" die Rede sein. Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht auf sein Vorbringen eingegangen.
 2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.
 Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002,).
 Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich dabei mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es kann ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem am 12. Oktober 2005 beim Vermessungsamt Bludenz eingelangten Antrag wissentlich unrichtige Behauptungen tätigte, ein Disziplinarvergehen darstellt.
 Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
 3.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums, weil die belangte Behörde eine denkunmögliche Auslegung der Standesvorschriften vorgenommen habe, indem sie verkannt habe, dass nicht die Zustimmung aller Eigentümer für die Eigentumsverschiebungen nötig sei und er nie behauptet habe, sämtliche Wegeeigentümer zu vertreten.
 3.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB VfSlg. 15.001/1997, 16.113/2001, 16.701/2002). 3.2. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre vergleiche zB VfSlg. 15.001 aus 1997,, 16.113 aus 2001,, 16.701 aus 2002,).
 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie bereits unter Punkt 2.2. ausgeführt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das "Aufstellen wissentlich unrichtiger Behauptungen" als Verstoß gegen die Verpflichtung eines Rechtsanwaltes zu gesetzmäßigem Verhalten gemäß §9 Rechtsanwaltsordnung beurteilt. Somit liegt keine denkunmögliche Anwendung der verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage vor.
 Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.
 4. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
 Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).
 Die Beschwerde war daher abzuweisen.
 5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.