gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

ÜbersichtVandansVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans (Abfallabfuhrverordnung) ab 01.01.2025

Vandans · Verordnungen Vandans · 01.01.2025

Der Browser zeigt das PDF hier nicht an – PDF öffnen.

Kopie des Originaldokuments (Quelle: www.vandans.at). Auf dem Handy bitte „PDF öffnen“ verwenden.

Text des Dokuments (automatisch aus dem PDF gelesen, für Suche und Handy)

www.ris.bka.gv.at
VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE
VANDANS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 04. Dezember 2024
12. Verordnung: Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans (Abfallabfuhrverordnung)
Verordnung
der Gemeinde Vandans
über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Vandans
(Abfallabfuhrverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Vandans vom 14. November 2024 wird gemäß §§ 7 und 9 Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG), LGBl. Nr. 1/2006 i.d.g.F. und der dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie der §§ 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F., verordnet:
Inhalt
1. Abschnitt:
Allgemeines

§ 1 Begriffe

§ 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen, Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

2. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle und Bioabfälle

§ 3 Siedlungsabfälle

§ 4 Bioabfälle

§ 5 Aufstellung und Benützung von Abfallbehälter

§ 6 Abfuhrgebiet, Bereitstellung, Übernahmeorte, Sammelstellen für Siedlungsabfälle und Bioabfälle

§ 7 Abfuhrtermine

3. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen

§ 8 Sperrmüll

§ 9 Sperrige Garten- und Parkabfälle

4. Abschnitt:

2 von 7
www.ris.bka.gv.at

Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

§ 10 Altstoffe

§ 11 Verpackungsabfälle

5. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten

§ 12 Altspeisefette und –öle

§ 13 Problemstoffe, Elektroaltgeräte

6. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 14 Pflichten der Liegenschaftseigentümer

§ 15 Öffnungszeiten der Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine, Information

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffe

Soweit die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes, im Abfallwirtschaftsgesetz des Landes Vorarlberg bzw in der Abfallabfuhrverordnung des Landes Vorarlberg festgelegt sind, haben sie jene Bedeutung, die ihnen nach den genannten Gesetzen bzw der genannten Verordnung zukommt.

§ 2

Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen, Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

(1) Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des § 1 Abs. 4 V- AWG, wie z. B. der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der § 3 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde Vandans ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr). Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu lassen.
Davon ausgenommen sind

  • a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (zB kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,
  • b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,
  • c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden.

d) Abfälle, die in gewerblichen Betriebsanlagen anfallen.

(2) Sperrige Siedlungsabfälle sowie sperrige Garten- und Parkabfälle müssen nicht über die Systemabfuhr entsorgt werden.

3 von 7
www.ris.bka.gv.at
2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen und Bioabfällen

§ 3

Siedlungsabfälle (Restabfälle)

(1) Als Siedlungsabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestellt werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und –öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.

(2) Für die Sammlung und Bereitstellung der Restabfälle müssen die von der Gemeinde Vandans zur Verfügung gestellten Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer für Restabfälle verwendet werden. Abfalltonnen oder Abfallcontainer dürfen verwendet werden, wo für die Abholung ein Sammelfahrzeug mit Schüttvorrichtung zur Verfügung steht.

Die Anzahl der Abfalltonnen und Abfallcontainer ist so zu bemessen, dass ein dem jeweiligen Bedarf entsprechendes Volumen zur Verfügung steht und keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 1 Abs. 5 V-AWG entstehen.

(3) Neben den Restabfallsäcken können auch Abfallbehälter verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abfallbehälter mit einer von der Gemeinde Vandans ausgegebenen Banderole, die dem Fassungsvermögen des Behältnisses entspricht, versehen ist.

(4) Fallen bei Einrichtungen wie z.B. Alters- oder Pflegeheime, Schulen, größeren Wohnanlagen, kleinere Unternehmen, Gaststätten dergleichen überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.

(5) Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallcontainer, Abfallbehälter etc. auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.

(6) Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw. Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch verschlossen werden können.

(7) Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Abfallbehälter (Container, Tonnen) so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.

§ 4

Bioabfälle

(1) Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde Vandans ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall“ zur Abfuhr bereitzustellen.

(2) Neben den Bioabfallsäcken können auch Biotonnen zur Entsorgung bereitgestellt werden.

(3) In Wohnanlagen mit mindestens 5 Wohneinheiten sind Bioabfälle in Biotonnen zu sammeln und bereitzustellen.

(4) Ausnahmsweise kann die Gemeinde Vandans auch in Wohnanlagen mit mehr als 5 Einheiten die Verwendung von Bioabfallsäcken genehmigen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen wie z.B.

geringe Bewohnerzahl, häufige Ortsabwesenheiten und dgl. Die einwandfreie Trennung der Bioabfälle vom Restmüll muss gewährleistet sein und durch die Lagerung von Biomüll in Abfallsäcken dürfen keine Belästigungen für die Umgebung entstehen.

4 von 7
www.ris.bka.gv.at
Für Wohnanlagen mit weniger als 5 Wohneinheiten und für sonstige Einrichtungen oder gewerbliche Betriebsanlagen kann die Gemeinde Vandans die Verwendung von Biotonnen auf Anfrage bewilligen.

(5) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5, 6 und 7 über die Anschaffung, Verwendung und Instandhaltung der Abfallbehälter gelten auch für Bioabfälle.

§ 5

Aufstellung und Benützung von Abfallbehältern

(1) Die Abfallbehälter sind in der Regel auf der eigenen Liegenschaft aufzustellen und zwar so, dass keine unzumutbaren Belästigungen für die Hausbewohner, Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch Geruch, Verunreinigungen, Lärm u dgl. Lärm entstehen. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten.

(2) Abfallbehälter dürfen frühestens ab 19 Uhr am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden.

Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.

§ 6

Abfuhrgebiet, Bereitstellung, Übernahmeorte, Sammelstellen für Siedlungsabfälle und Bioabfälle

(1) Das Abfuhrgebiet umfasst das gesamte Siedlungsgebiet gemäß Räumlicher Entwicklungs-plan 2024.

(2) Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Siedlungsabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, auf der sie anfallen, rechtzeitig an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche so zur Abfuhr bereitzustellen, dass keine Belästigungen, Gesundheitsgefährdungen oder Verkehrsbehinderungen entstehen und die Abfälle ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann oder die Abholung von dort wegen der Lage der Liegenschaft wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind die Abfälle beim nächst gelegenen leicht erreichbaren Ort zur Abfuhr bereitzustellen.

(3) In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet gemäß Abs. 1 gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle und Bioabfälle zur nächst gelegenen Sammelstelle zu bringen. Diese Sammelstellen sind jeweils für bestimmte Liegenschaften festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen. Bei den Sammelstellen dürfen nur Restabfälle und Bioabfälle in den von der Gemeinde bewilligten Behältnissen bereitgestellt werden. Wenn die Liegenschaft nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, sind die Abfälle beim nächst gelegenen geeigneten Ort im unmittelbaren Nahbereich einer öffentlichen Verkehrsfläche bereitzustellen.

(4) Abfallbehälter (Container, Tonnen) dürfen frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden und sind nach der Entleerung unverzüglich von der Straße zu entfernen. Abfallsäcke dürfen erst am Abfuhrtag - ab 05.00 Uhr - zur Abfuhr bereitgestellt werden.

§ 7

Abfuhrtermine

(1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt wöchentlich, und zwar jeweils am Donnerstag.

(2) Die Abfuhr der Bioabfallsäcke erfolgt ebenfalls wöchentlich, und zwar jeweils am Donnerstag, also zusammen mit dem Restmüll.

(3) Die Abfuhr der Biotonne erfolgt ebenfalls wöchentlich, und zwar jeweils am Montag.

(4) Die Abfuhr beginnt jeweils um 07.00 Uhr.

5 von 7
www.ris.bka.gv.at
(5) Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden Werktag. Die Abfälle dürfen erst am Abfuhrtag an die Straße gestellt werden.

(6) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten vor-übergehend abweichend festzulegen.

(7) Der Abfuhrtermine sind vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben.

3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll
und sperrigen Garten- und Parkabfällen

§ 8

Sperrmüll

(1) Sperrmüll kann beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ jeweils zu den verlautbarten Öffnungszeiten bei der dort eingerichteten Annahmestelle für Sperrmüll abgegeben werden. Die Abgabe ist nur in offenen Gebinden möglich. Es dürfen nur solche Abfälle übergeben werden, die in den von der Gemeinde Vandans bereitgestellten Restmüllsäcken wegen ihrer Größe keinen Platz finden.

§ 9

Sperrige Garten- und Parkabfälle

(1) Sperrige Garten- und Parkabfälle können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ eingerichteter Sammelstelle für Gartenabfälle zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

4. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

§ 10

Altstoffe

(1) Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können zu den Öffnungszeiten beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ abgegeben werden.

(2) Altpapier ist in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abzugeben.

(3) Altmetall ist in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den verlautbarten Öffnungszeiten abzugeben.

(4) Altholz (behandelt und unbehandelt) kann in dem von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehälter beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

(5) Bauschutt (rein und unrein) bis zu einer Höchstmenge von 1 m³ kann in den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

(6) Erdaushub, Steine, humusähnliches Material bis zu einer Höchstmenge von 1 m³ kann auf der von der Gemeinde eingerichteten Sammelstelle beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

(7) PKW und LKW Reifen können in dem von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehälter beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten abgegeben werden.

6 von 7
www.ris.bka.gv.at

(8) Die Abgabe von Altstoffen beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ darf nur zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig.

(9) Bei einer Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe an der Sammelstelle zurückgelassen werden.

(10) In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Ab-fallarten eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt.

§ 11

Verpackungsabfälle

(1) Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den Öffnungszeiten zu entsorgen (siehe auch § 10 Abs. 2).

(2) Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen etc.) sind bei den von der Gemeinde bereitgestellten Sammelbehältern ebenfalls beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ abzugeben. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen.

(3) Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und Verbundverpackungen sowie Verpackungsabfälle aus Metall sind vom Abfallbesitzenden zu sammeln und in die von der Gemeinde Vandans ausgegebenen Kunststoffsäcken („Gelber Sack“) zur Abfuhr bereitzustellen.

Für die Aufstellung und Bereitstellung der Kunststoffsäcke gelten die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung.

Die Säcke können beim Gemeindeamt Vandans während den Öffnungszeiten kostenlos bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke sind zu den von der Gemeinde Vandans bekannt gegebenen Zeiten zur Abfuhr bereitzustellen. Die Abfuhr erfolgt alle 4 Wochen. Darüber hinaus können befüllte „gelbe Kunststoffsäcke“ auch beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ und zwar zu den dort angeschlagenen Öffnungszeiten abgegeben werden. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen sinngemäß.

(4) Für die Benützung des Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ gelten die Bestimmungen gemäß
§ 10 Abs. 8 – 10.

5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und –ölen,
Problemstoffen und Elektroaltgeräten

§ 12

Altspeisefette und –öle

(1) Gemäß § 16 Abs. 6 AWG 2002 sind Altspeisefette und –öle getrennt zu sammeln. Sie können beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden.

(2) Für die Sammlung von Altspeisefetten und –ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli“) zur Verfügung, die beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ zu beziehen sind.

§ 13

Problemstoffe, Elektroaltgeräte

(1) Problemstoffe können 2 x jährlich (Problemstoffsammlung im Frühjahr und im Herbst) beim Bauhof der Gemeinde Vandans abgegeben werden. Die Termine sind vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben. Problemstoffe können außerhalb

7 von 7
www.ris.bka.gv.at
der 2 x jährlichen Problemstoffsammlungen weder im Bauhof noch beim Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ abgegeben werden. Problemstoffe sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.

(2) Elektroaltgeräte können beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ unentgeltlich abgegeben werden.

Die Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrums (ASZ) „Gafadura“ werden im Gemeindeblatt verlautbart. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen beim Altstoffsammelzentrum „Gafadura“ keine Abfälle zurückgelassen werden.

(3) Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurück-gegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahme-verpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m² beträgt.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14

Pflichten der Liegenschaftseigentümer

(1) Nach § 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmeorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmeortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.

(2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmeortes und dessen Umfang hat nach § 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden.

(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.

§ 15

Öffnungszeiten der Sammelstellen,
Sammel- und Abfuhrtermine, Information

(1) Die Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrum (ASZ) „Gafadura“ sowie die Abfuhrtermine und die Abfuhrzeiten werden vom Bürgermeister festgelegt und im Gemeindeblatt oder sonst in geeigneter Weise verlautbart. Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten des Altstoffsammelzentrums vorübergehend abweichend festzulegen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen keine Abfälle abgegeben bzw. zurückgelassen werden.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallabfuhrordnung vom 21. Juli 2017 außer Kraft.

Der Bürgermeister
Florian Küng