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Recht › Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

LVwG-363-2/2024-R10 29.11.2024

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.363.2.2024.R10
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Abgaben und Gebühren
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Tourismusbeitrag; ununterbrochener Aufenthalt, der Berufstätigkeit dient
Normen
TourismusG Vlbg 1997 §15 Abs1 litb
Index
L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg; L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein Verein, der ein Arbeiterwohnheim betreibt, bekämpfte einen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz, mit dem ihm für Jänner bis Juni 2023 eine Gästetaxe (Tourismusbeitrag) vorgeschrieben wurde, und brachte vor, seine Bewohner seien beruflich veranlasste Dauergäste und keine touristischen Gäste. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der Beschwerde teilweise Folge und setzte die Gästetaxe niedriger fest als im ursprünglichen Bescheid, bestätigte den Bescheid im Übrigen aber. Die Revision wurde für zulässig erklärt, da zur Frage, wie Unterbrechungen der Aufenthaltsdauer bei der Gästetaxe-Ausnahme für Berufstätige zu behandeln sind, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
Entscheidungsdatum
29.11.2024
Geschäftszahl
LVwG-363-2/2024-R10
Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis 
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des V, vertreten durch den Obmann Dr. S A, G, dieser vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts-GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 23.10.2023, Zahl: X, betreffend die Festsetzung der Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seine Richterin Dr. Wischenbart über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch den Obmann Dr. S A, G, dieser vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts-GmbH, Schruns, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 23.10.2023, Zahl: römisch zehn, betreffend die Festsetzung der Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023, zu Recht erkannt:
Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 wie folgt festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 wie folgt festgesetzt wird.
Abgabenzeitraum
Gästetaxe in Euro
01-06/2023
1.308,00
davon bereits entrichtet:
504,00
Nachforderung Gästetaxe:
804,00
Säumniszuschlag 2% von 804 Euro
16.08
Gesamtforderung:
820,08
Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 gemäß § 184, § 201, § 202 und § 224 BAO, sowie §§ 13, 14, 15 und 17 des Tourismusgesetzes iVm §§ 3, 4 und 5 der Gästetaxverordnung 2023 der Landeshauptstadt B mit 4.341 Euro festgesetzt zuzüglich einem Säumniszuschlag von 76,74 Euro. Gleichzeitig wurde der Obmann des Vereins zur Haftung des geschuldeten Abgabenbetrages herangezogen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 gemäß Paragraph 184,, Paragraph 201,, Paragraph 202 und Paragraph 224, BAO, sowie Paragraphen 13, 14, 15 und 17 des Tourismusgesetzes in Verbindung mit Paragraphen 3, 4 und 5 der Gästetaxverordnung 2023 der Landeshauptstadt B mit 4.341 Euro festgesetzt zuzüglich einem Säumniszuschlag von 76,74 Euro. Gleichzeitig wurde der Obmann des Vereins zur Haftung des geschuldeten Abgabenbetrages herangezogen. 
Die Abgabenbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass sich an der Selbstbemessung Zweifel ergeben hätten und von Seiten des Vereins keine Beweise für die Nächtigungen gelegt worden seien, sodass die Behörde von den Daten der vorliegenden Rechnungen ausgegangen sei.
2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei ihm diverse Unterlagen eingefordert, soweit er dazu verpflichtet sei, seien alle notwendigen Auskünfte erteilt und durch Vorlage von Unterlagen, die Überprüfung der Abgabenerklärung ermöglicht worden. Vorgelegt seien die Rechnungen, Bescheinigungsmittel über die erfolgten Nichtzahlungen und Nichtanreisen und die Umsatzliste im Abgabenzeitraum. Die Behörde habe so gut wie das gesamte Rechnungswesen des Beschwerdeführers in Kopie eingefordert, diese Vorgangsweise gehe über die Auskunftserteilung hinaus. Bereits aus den übermittelten Unterlagen könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass über die bezahlten Abgaben hinaus keine Abgabenpflicht bestehe. Dazu sei es auch nicht notwendig die gesamten Bankbelege des Beschwerdeführers einzusehen, er betreibe ein Arbeiterwohnheim und nehme nur Bewohner auf, die sich unfreiwillig über Weisung ihrer Arbeitgeber ausschließlich zur Arbeit in der Region aufhalten würden. Das ergebe sich bereits zweifelsfrei aus den Rechnungen. Die Bankbelege würden vorgelegt, ergänzend werde Beweis durch das Gästeverzeichnis angeboten. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle eine Außenprüfung dar. Ihm wäre eine Niederschrift zu übermitteln gewesen. Die belangte Behörde meine, sie habe das Recht quasi die gesamte Buchhaltung des Beschwerdeführers in Kopie zu erhalten. Damit werde die Auskunftspflicht aus Sicht des Beschwerdeführers missbraucht. Der Obmann des Beschwerdeführers sei alleinerziehender Vater, er sei sehr lange damit beschäftigt gewesen, Unterlagen zu kopieren und Stellung zu nehmen. Ihm wäre eine Niederschrift über die Außenprüfung zu übermitteln gewesen, das sei nicht erfolgt und stelle einen Verfahrensmangel dar. Er habe nichts unklar gelassen, er habe die Erklärungen aufgeklärt, die Erklärungen seien schlüssig. Das Vorgehen der belangten Behörde sei als Betriebsprüfung/Außenprüfung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu werten, die belangte Behörde sei dazu eingeladen worden, in die vom Beschwerdeführer geführten Bücher Einsicht zu nehmen, was nicht erfolgt sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Es sei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Er betreibe am Standort M x, B, ein Arbeiterwohnheim und vermiete mittel- bis längerfristig Wohnraum an Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes und an Arbeitskräfteüberlasser. Die Mieter würden in den Bestandsräumlichkeiten Mitarbeiter unterbringen, die sich berufsbedingt über Weisung ihrer Arbeitgeber in der Region aufhalten würden. Es handle sich im vorliegenden Fall somit nicht um Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung 2023 der Stadt B. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass kein freiwilliger Aufenthalt vorliege und entgegen § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung der Stadt B Abgabenpflicht bestehe, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht aufgrund des Umstandes, dass keine Touristen im Haus aufgenommen würden, sondern ein Arbeiterwohnheim betrieben werde, in dem Personen Unterkunft finden, die sich ausschließlich berufsbedingt in der Region aufhalten würden, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht nur für all jene, die sich weniger als drei Wochen im Haus aufhalten, sofern ihr Aufenthalt freiwillig erfolge. Einige wenige Firmen hätten ihre Mitarbeiter weniger als drei Wochen in die Region entsandt. Sie seien im Zweifel zugunsten der Abgabenbehörde als gästetaxpflichtig eingestuft und erklärt worden. Im Jänner bis Juni 2023 seien dies die in den Rechnungen an die Firma B und A gerichteten Personen. Alle anderen seien Rechnungen an Unternehmen, deren Mitarbeiter Dauerbewohner seien oder gewesen seien. Dies ergebe sich aus den in Händen der Abgabenbehörde befindlichen Rechnungen und wären durch Einsicht in das Gästeverzeichnis zu ermitteln gewesen. Das elektronische Gästeverzeichnis des Beschwerdeführers sei nicht eingesehen worden, das sei ein Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel werde gerügt und das Gästeverzeichnis als Beweis angeboten. Aus den Rechnungen der Firma L 08, 12, 13, 15, 24, 26, 27, 29, 34, 35, 36, 37, 38 und 40 ergebe sich, dass die namentlich in den Rechnungen genannten Personen mehr als drei Wochen und mehr als drei Monate im Haus des Beschwerdeführers aufhältig seien, aus der Rechnung 18 an E ergebe sich gleiches, aus den Rechnungen an A 10, 14, 16 und 19 ergebe sich ein ausschließlich berufsbedingter Aufenthalt von mehr als drei Wochen. All diese Umstände würden sich aus den Rechnungen des Beschwerdeführers ergeben, die der belangten Behörde vorliegen bzw die sie hätte einsehen können. Der Beschwerdeführer arbeite auf Vorauskasse, Unterkunft finde nur wer zahlt. Aus der Umsatzliste und dem Gästeverzeichnis ergebe sich, dass es sich bei den Rechnungen 05, 11, 20, 22, 30, 31, 32 und 33 um Nichtanreisen handle. Der belangten Behörde seien die Umsatzlisten und die angeforderten Rechnungen vorgelegt worden. Die Rechnungen seien so gestaltet worden, dass sich in der Regel bereits aus der Rechnung ergebe, wer wie lange aufhältig gewesen sei und dass ein berufsbedingter Aufenthalt vorliege. Aus den Umsatzlisten wiederum ergebe sich, wer bezahlt habe und somit das Recht habe anzureisen. Die belangte Behörde hätte auch in das elektronische Gästeverzeichnis Einsicht nehmen können oder dieses anfordern können. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würden die vorlegten Unterlagen bereits ausreichen, die fehlende Abgabenpflicht oder den Befreiungstatbestand zumindest für die Rechnungen 08, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und die fehlende Nächtigung bei den Rechnungen 05, 11, 20 zu bescheinigen, der Beschwerdeführer habe zur Prüfung seiner Abgabenerklärungen somit alles aufgeklärt. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Rahmen des Bescheides, das sei ein weiterer Verfahrensmangel. 2.1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bei ihm diverse Unterlagen eingefordert, soweit er dazu verpflichtet sei, seien alle notwendigen Auskünfte erteilt und durch Vorlage von Unterlagen, die Überprüfung der Abgabenerklärung ermöglicht worden. Vorgelegt seien die Rechnungen, Bescheinigungsmittel über die erfolgten Nichtzahlungen und Nichtanreisen und die Umsatzliste im Abgabenzeitraum. Die Behörde habe so gut wie das gesamte Rechnungswesen des Beschwerdeführers in Kopie eingefordert, diese Vorgangsweise gehe über die Auskunftserteilung hinaus. Bereits aus den übermittelten Unterlagen könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass über die bezahlten Abgaben hinaus keine Abgabenpflicht bestehe. Dazu sei es auch nicht notwendig die gesamten Bankbelege des Beschwerdeführers einzusehen, er betreibe ein Arbeiterwohnheim und nehme nur Bewohner auf, die sich unfreiwillig über Weisung ihrer Arbeitgeber ausschließlich zur Arbeit in der Region aufhalten würden. Das ergebe sich bereits zweifelsfrei aus den Rechnungen. Die Bankbelege würden vorgelegt, ergänzend werde Beweis durch das Gästeverzeichnis angeboten. Das Vorgehen der belangten Behörde stelle eine Außenprüfung dar. Ihm wäre eine Niederschrift zu übermitteln gewesen. Die belangte Behörde meine, sie habe das Recht quasi die gesamte Buchhaltung des Beschwerdeführers in Kopie zu erhalten. Damit werde die Auskunftspflicht aus Sicht des Beschwerdeführers missbraucht. Der Obmann des Beschwerdeführers sei alleinerziehender Vater, er sei sehr lange damit beschäftigt gewesen, Unterlagen zu kopieren und Stellung zu nehmen. Ihm wäre eine Niederschrift über die Außenprüfung zu übermitteln gewesen, das sei nicht erfolgt und stelle einen Verfahrensmangel dar. Er habe nichts unklar gelassen, er habe die Erklärungen aufgeklärt, die Erklärungen seien schlüssig. Das Vorgehen der belangten Behörde sei als Betriebsprüfung/Außenprüfung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung zu werten, die belangte Behörde sei dazu eingeladen worden, in die vom Beschwerdeführer geführten Bücher Einsicht zu nehmen, was nicht erfolgt sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Es sei von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Er betreibe am Standort M x, B, ein Arbeiterwohnheim und vermiete mittel- bis längerfristig Wohnraum an Unternehmen des Bau- und Baunebengewerbes und an Arbeitskräfteüberlasser. Die Mieter würden in den Bestandsräumlichkeiten Mitarbeiter unterbringen, die sich berufsbedingt über Weisung ihrer Arbeitgeber in der Region aufhalten würden. Es handle sich im vorliegenden Fall somit nicht um Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung 2023 der Stadt B. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass kein freiwilliger Aufenthalt vorliege und entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung der Stadt B Abgabenpflicht bestehe, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht aufgrund des Umstandes, dass keine Touristen im Haus aufgenommen würden, sondern ein Arbeiterwohnheim betrieben werde, in dem Personen Unterkunft finden, die sich ausschließlich berufsbedingt in der Region aufhalten würden, stelle sich die Frage der Abgabenpflicht nur für all jene, die sich weniger als drei Wochen im Haus aufhalten, sofern ihr Aufenthalt freiwillig erfolge. Einige wenige Firmen hätten ihre Mitarbeiter weniger als drei Wochen in die Region entsandt. Sie seien im Zweifel zugunsten der Abgabenbehörde als gästetaxpflichtig eingestuft und erklärt worden. Im Jänner bis Juni 2023 seien dies die in den Rechnungen an die Firma B und A gerichteten Personen. Alle anderen seien Rechnungen an Unternehmen, deren Mitarbeiter Dauerbewohner seien oder gewesen seien. Dies ergebe sich aus den in Händen der Abgabenbehörde befindlichen Rechnungen und wären durch Einsicht in das Gästeverzeichnis zu ermitteln gewesen. Das elektronische Gästeverzeichnis des Beschwerdeführers sei nicht eingesehen worden, das sei ein Verfahrensmangel. Dieser Verfahrensmangel werde gerügt und das Gästeverzeichnis als Beweis angeboten. Aus den Rechnungen der Firma L 08, 12, 13, 15, 24, 26, 27, 29, 34, 35, 36, 37, 38 und 40 ergebe sich, dass die namentlich in den Rechnungen genannten Personen mehr als drei Wochen und mehr als drei Monate im Haus des Beschwerdeführers aufhältig seien, aus der Rechnung 18 an E ergebe sich gleiches, aus den Rechnungen an A 10, 14, 16 und 19 ergebe sich ein ausschließlich berufsbedingter Aufenthalt von mehr als drei Wochen. All diese Umstände würden sich aus den Rechnungen des Beschwerdeführers ergeben, die der belangten Behörde vorliegen bzw die sie hätte einsehen können. Der Beschwerdeführer arbeite auf Vorauskasse, Unterkunft finde nur wer zahlt. Aus der Umsatzliste und dem Gästeverzeichnis ergebe sich, dass es sich bei den Rechnungen 05, 11, 20, 22, 30, 31, 32 und 33 um Nichtanreisen handle. Der belangten Behörde seien die Umsatzlisten und die angeforderten Rechnungen vorgelegt worden. Die Rechnungen seien so gestaltet worden, dass sich in der Regel bereits aus der Rechnung ergebe, wer wie lange aufhältig gewesen sei und dass ein berufsbedingter Aufenthalt vorliege. Aus den Umsatzlisten wiederum ergebe sich, wer bezahlt habe und somit das Recht habe anzureisen. Die belangte Behörde hätte auch in das elektronische Gästeverzeichnis Einsicht nehmen können oder dieses anfordern können. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde würden die vorlegten Unterlagen bereits ausreichen, die fehlende Abgabenpflicht oder den Befreiungstatbestand zumindest für die Rechnungen 08, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19 und die fehlende Nächtigung bei den Rechnungen 05, 11, 20 zu bescheinigen, der Beschwerdeführer habe zur Prüfung seiner Abgabenerklärungen somit alles aufgeklärt. Es erfolge keine Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Rahmen des Bescheides, das sei ein weiterer Verfahrensmangel. 
Der Entscheidungsträger in der vorliegenden Angelegenheit sei befangen. Ein Zivilrechtsstreit in dem er für die Stadt B anlässlich der Streitverhandlung vom 18.08.2021 anwesend gewesen sei, reiche für dessen Befangenheit aus.
Gästetaxpflichtig seien die Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung der Stadt B. Die Bewohner hätten gegenüber ihm mitgeteilt, dass sie keine Gäste im Sinne der Gästetaxeverordnung seien, da sie sich unfreiwillig und ausschließlich berufsbedingt in der Regel für drei Wochen oder mehr in der Region aufhalten würden. Diese Auffassung sei richtig und zumindest vertretbar. Die belangte Behörde werde deshalb Einsicht in das Gästeverzeichnis zu nehmen haben und anschließend Bescheide gegen die Bewohner zu erlassen haben, sofern sie der Meinung seien, sie seien Gäste im Sinne der Abgabenvorschriften. Er teile die Meinung der Bewohner und habe deshalb keine Gästetaxe eingehoben aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers vertretbar, er hafte nicht, da kein Anspruch gegenüber den Bewohnern bestehe bzw die Rechtsauffassung der Bewohner und die des Beschwerdeführers vertretbar sei.
Das Abweichen von der Gästetaxerklärung des Beschwerdeführers sei rechtswidrig.
Der Abgabenpflichtige habe Erklärungen abgegeben, es obliege der belangten Behörde im Rahmen einer Außenprüfung die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen. Bevor die Abgabenbehörde einen Haftungsbescheid erlasse, habe sie die Gästetaxe gegen die potentiellen Gäste festzusetzen und zu versuchen die Abgabe bei den Pflichtigen einzuheben. Das sei unterlassen worden.
Er betreibe keinen Gewerbebetrieb, er betreibe ein Arbeiterwohnheim. Sollte die Abgabenbehörde Zweifel am Inhalt der Erklärungen haben, habe sie eine Außenprüfung durchzuführen, die Prüfung in eine Aufforderung zur Auskunftserteilung umzuwandeln und dann eine Zwangsstrafe zu verhängen sei rechtswidrig. Die Abweichung von den Erklärungen sei rechtswidrig. Bereits aus den Stellungnahmen ergebe sich keine Abgabenpflicht der Bewohner. Der Verein erstelle jährlich eine Mietüberschussrechnung bei der die Einnahmen den Aufwendungen gegenübergestellt würden. Zur Begründung von Ansprüchen zur Geltendmachung des Vorsteueranspruchs durch den Mieter und zur Dokumentation der Befreiungstatbestände von der Gästetaxe erstelle der Antragsteller Rechnungen. Im November 2022 seien Mitarbeiter der Firma G untergebracht gewesen. Die Unterbringung sei mit Rechnung 2022-79 verrechnet worden. Da der Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma G nicht drei Wochen lang betragen habe, sei die Gästetaxe erklärt worden. Die Gästetaxe ergebe sich aus der Erklärung November 2022. Im Dezember 2022 seien Mitarbeiter der Firma G untergebracht worden. Die Unterbringung sei mit Rechnung 2022-80 verrechnet worden. Da der Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma G nicht drei Wochen betragen habe, sei Gästetaxe erklärt worden. Die Gästetaxe ergebe sich aus der Erklärung Dezember 2022. Die Rechnungen 2023-01 und 2023-05 sind Nichtanreisen bzw Stornos. Die Nichtanreisen und Stornos belaufen sich in der Regel auf 30 %. Im Februar 2023 seien Mitarbeiter der Firma G und A (Re 2023-03 und 2023-06) untergebracht worden. Da der Aufenthalt der Mitarbeiter der Firma G und A nicht drei Wochen betragen habe, seien wie für die Rechnungen 2022-79 und 2022-80 Gästetaxe erklärt worden. Die Gästetaxe ergebe sich aus der Erklärung Dezember 2022.
Mittlerweile verwalte der Einschreiter zwei Objekte. Im Zeitraum November 2022 bis Jänner 2023 habe er mit dem Objekt M x in B, nachfolgende Mieteinnahmen erzielt:
November 2022-Re 2022-79, B, Dezember 2022-Re 2022-80, B, Jänner 2023-keine, Februar 2023-Re 2023-03, B, Re 2023-06, A.
Seit 08.03.2023 halte sich ein Mitarbeiter der Firma L dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers in B auf, der auch seinen Lebensmittelpunkt in seinem Haus habe, seit 18.03.2023 halte sich ein weiterer Mitarbeiter der Firma L dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers auf, der seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in seinem Haus habe. Diese Leute würden ebenfalls nicht die Voraussetzung von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 vom 14.12.2021 erfüllen. Ab dem 27.03.2023 hätten sich sechs Mitarbeiter der Firma A dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten und seien am 20.05.2023 zur Kompensation freier Tage nach Hause gefahren, drei davon seien wieder am 23.05.2023 zurückgekehrt, die anderen drei seien am 30.05.2023 zurückgekehrt und hätten sich bis 17.06.2023 aufgehalten. Er vertrete die Auffassung, dass der Aufenthalt vom 27.03.2023 bis 20.05.2023 mangels Anwendbarkeit des § 2 Abs 2 leg cit. nicht zu erklären ist und die wenigen Tage, an denen sich die Mitarbeiter von A nicht vor Ort aufgehalten hätten, keinen Unterbruch des Aufenthalts seit 27.03.2023 darstelle. Er werde diesen Aufenthalt deshalb nicht in die Gästetaxerklärung aufnehmen.Seit 08.03.2023 halte sich ein Mitarbeiter der Firma L dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers in B auf, der auch seinen Lebensmittelpunkt in seinem Haus habe, seit 18.03.2023 halte sich ein weiterer Mitarbeiter der Firma L dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers auf, der seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls in seinem Haus habe. Diese Leute würden ebenfalls nicht die Voraussetzung von Gästen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 vom 14.12.2021 erfüllen. Ab dem 27.03.2023 hätten sich sechs Mitarbeiter der Firma A dauerhaft und unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten und seien am 20.05.2023 zur Kompensation freier Tage nach Hause gefahren, drei davon seien wieder am 23.05.2023 zurückgekehrt, die anderen drei seien am 30.05.2023 zurückgekehrt und hätten sich bis 17.06.2023 aufgehalten. Er vertrete die Auffassung, dass der Aufenthalt vom 27.03.2023 bis 20.05.2023 mangels Anwendbarkeit des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit. nicht zu erklären ist und die wenigen Tage, an denen sich die Mitarbeiter von A nicht vor Ort aufgehalten hätten, keinen Unterbruch des Aufenthalts seit 27.03.2023 darstelle. Er werde diesen Aufenthalt deshalb nicht in die Gästetaxerklärung aufnehmen.
Am 16.05. bis 18.05.2023 habe sich ein Mitarbeiter der Firma W zwei Nächte in seinem Haus aufgehalten, um Probe zu wohnen, ab 22.05.2023 sei die dauerhafte Anmietung der Wohnung erfolgt. Er erfasse seine Mieteinnahmen für B auf dem Konto 4000. Der Kontoauszug sei vorgelegt worden. Mittlerweile verwalte er zwei Objekte, eines liege nicht im Ortsgebiet der belangten Behörde. Im Zeitraum März bis Mai 2023 habe der Einschreiter mit dem Objekt M x, B, die Mieteinnahmen, die sich aus dem Kontoauszug zum 15.06.2023 ergeben hätten, vorgelegt. Die Mieteinnahmen in B würden über Konto 4000 erfasst. Korrespondierend seien Rechnungen vorgelegt worden. Zur Rechnung 2023-01 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigung erfolgt sei. Er übergebe seine Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Sei eine Buchung zu erwarten, so reserviere der Obmann die Unterkunft für den potentiellen Mieter und schicke eine Rechnung samt Zahlungsaufforderung. In der Regel würden von Firmen Rechnungen zur Zahlungsabwicklung benötigt. Werde nicht bezahlt, erhalte der Mieter die Unterkunft nicht und müsse anderweitig Quartier beziehen, es würden somit bei nicht bezahlten Rechnungen keine Nächtigungen iSd § 4 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 anfallen. Die vorgelegten Rechnungen 05, 11, 20 und die Rechnungen 20, 22, 30, 31 und 32 seien nicht bezahlt und vom Rechnungsempfänger auch mitgeteilt worden, dass keine Anreise erfolgen werde. Da er ausschließlich auf Vorauskasse arbeiten würde, verhindere die Nichtbezahlung seiner Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft. Es könnten somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Er habe ab dem 08.01.2023 der Firma V eine Wohnung zwar reserviert aber nicht übergeben. Es seien ihnen dann auch keine Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetzes erst mit der Wohnsitznahme entstehe, die nicht erfolgt sei. Abgabenschuldner seien allfällige Gäste. Es hafte allenfalls der Unterkunftsgeber, das sei der Mieter. Dieser sei dazu berechtigt Dritte, nämlich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Mietobjekt ohne Zustimmung des Beschwerdeführers unterzubringen. Die Mieter seien somit Unterkunftgeber iSd § 5 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022. Der Beschwerdeführer hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass unfreiwillig in seinem Haus wohnhafte Personen, die für die Dauer ihres Aufenthalts dort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO hätten, keine Gästetaxe entrichten müssten. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma V gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 und nicht der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gebe die Adresse der Unterkunft iSd § 5 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 deshalb bekannt. Einen allfälligen Haftungsbescheid habe die belangte Behörde somit an den vorgenannten Unterkunftgeber zu richten, nicht an ihn. Gemäß Rechnung hätten sich S B, B B und A S mit Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO vom 03.02.2023 bis 17.02.2023 im Haus M x aufgehalten. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten aufgehalten, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und falle nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022.Am 16.05. bis 18.05.2023 habe sich ein Mitarbeiter der Firma W zwei Nächte in seinem Haus aufgehalten, um Probe zu wohnen, ab 22.05.2023 sei die dauerhafte Anmietung der Wohnung erfolgt. Er erfasse seine Mieteinnahmen für B auf dem Konto 4000. Der Kontoauszug sei vorgelegt worden. Mittlerweile verwalte er zwei Objekte, eines liege nicht im Ortsgebiet der belangten Behörde. Im Zeitraum März bis Mai 2023 habe der Einschreiter mit dem Objekt M x, B, die Mieteinnahmen, die sich aus dem Kontoauszug zum 15.06.2023 ergeben hätten, vorgelegt. Die Mieteinnahmen in B würden über Konto 4000 erfasst. Korrespondierend seien Rechnungen vorgelegt worden. Zur Rechnung 2023-01 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigung erfolgt sei. Er übergebe seine Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Sei eine Buchung zu erwarten, so reserviere der Obmann die Unterkunft für den potentiellen Mieter und schicke eine Rechnung samt Zahlungsaufforderung. In der Regel würden von Firmen Rechnungen zur Zahlungsabwicklung benötigt. Werde nicht bezahlt, erhalte der Mieter die Unterkunft nicht und müsse anderweitig Quartier beziehen, es würden somit bei nicht bezahlten Rechnungen keine Nächtigungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022 anfallen. Die vorgelegten Rechnungen 05, 11, 20 und die Rechnungen 20, 22, 30, 31 und 32 seien nicht bezahlt und vom Rechnungsempfänger auch mitgeteilt worden, dass keine Anreise erfolgen werde. Da er ausschließlich auf Vorauskasse arbeiten würde, verhindere die Nichtbezahlung seiner Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft. Es könnten somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Er habe ab dem 08.01.2023 der Firma römisch fünf eine Wohnung zwar reserviert aber nicht übergeben. Es seien ihnen dann auch keine Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des Paragraph 8, Meldegesetzes erst mit der Wohnsitznahme entstehe, die nicht erfolgt sei. Abgabenschuldner seien allfällige Gäste. Es hafte allenfalls der Unterkunftsgeber, das sei der Mieter. Dieser sei dazu berechtigt Dritte, nämlich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Mietobjekt ohne Zustimmung des Beschwerdeführers unterzubringen. Die Mieter seien somit Unterkunftgeber iSd Paragraph 5, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022. Der Beschwerdeführer hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass unfreiwillig in seinem Haus wohnhafte Personen, die für die Dauer ihres Aufenthalts dort einen Wohnsitz iSd Paragraph 26, Absatz eins, BAO hätten, keine Gästetaxe entrichten müssten. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma römisch fünf gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd Paragraph 5, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 und nicht der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gebe die Adresse der Unterkunft iSd Paragraph 5, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022 deshalb bekannt. Einen allfälligen Haftungsbescheid habe die belangte Behörde somit an den vorgenannten Unterkunftgeber zu richten, nicht an ihn. Gemäß Rechnung hätten sich S B, B B und A S mit Lebensmittelpunkt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAO vom 03.02.2023 bis 17.02.2023 im Haus M x aufgehalten. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten aufgehalten, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und falle nicht unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022.
Zur Rechnung 2023-05 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Die Mieterin I habe reserviert, die Reservierung anschließend auf eine Woche reduziert und kurz vor Anreise mitgeteilt, dass sie storniere und auch nicht zahle. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigung erfolgt sei. Er übergebe seine Arbeitnehmerunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Sei eine Buchung zu erwarten, so würde die Unterkunft reserviert für den potentiellen Mieter und man schicke eine Rechnung samt Zahlungsaufforderung. In der Regel würden von Firmen Rechnungen zur Zahlungsabwicklung benötigt. Werde nicht bezahlt, erhalte der Mieter die Unterkunft nicht und müsse anderweitig Quartier beziehen, es würden somit bei nicht-bezahlten Rechnungen keine Nächtigungen iSd § 4 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 anfallen. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden und vom Rechnungsempfänger auch mitgeteilt worden, dass keine Anreise erfolgen werde. Da der Beschwerdeführer ausschließlich auf Vorauskasse arbeite, verhindere die Nichtbezahlung seiner Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft. Es könne somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Er habe ab dem 29.03.2023 der Firma I eine Wohnung zwar reserviert aber nicht übergeben. Es seien ihnen deshalb auch keine Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehen würde und die nicht erfolgt sei.Zur Rechnung 2023-05 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Die Mieterin römisch eins habe reserviert, die Reservierung anschließend auf eine Woche reduziert und kurz vor Anreise mitgeteilt, dass sie storniere und auch nicht zahle. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigung erfolgt sei. Er übergebe seine Arbeitnehmerunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Sei eine Buchung zu erwarten, so würde die Unterkunft reserviert für den potentiellen Mieter und man schicke eine Rechnung samt Zahlungsaufforderung. In der Regel würden von Firmen Rechnungen zur Zahlungsabwicklung benötigt. Werde nicht bezahlt, erhalte der Mieter die Unterkunft nicht und müsse anderweitig Quartier beziehen, es würden somit bei nicht-bezahlten Rechnungen keine Nächtigungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 anfallen. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden und vom Rechnungsempfänger auch mitgeteilt worden, dass keine Anreise erfolgen werde. Da der Beschwerdeführer ausschließlich auf Vorauskasse arbeite, verhindere die Nichtbezahlung seiner Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft. Es könne somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Er habe ab dem 29.03.2023 der Firma römisch eins eine Wohnung zwar reserviert aber nicht übergeben. Es seien ihnen deshalb auch keine Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz entstehen und der allfällige Pflichtenkatalog des Paragraph 8, Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehen würde und die nicht erfolgt sei.
Abgabenschuldner seien allfällige Gäste. Es hafte allenfalls der Unterkunftgeber, das sei der Mieter des Beschwerdeführers. Deren Mieter seien dazu berechtigt Dritte, nämlich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Mietobjekt ohne ihre Zustimmung unterzubringen. Er hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass unfreiwillig in seinem Haus wohnhafte Personen, die für die Dauer ihres Aufenthalts dort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO hätten, keine Gästetaxe entrichten müssten. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma I gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 und nicht er. Gemäß den Aufzeichnungen zur Rechnungen 2023-06 hätten sich M S und B W mit Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO vom 19.02.2023 bis 24.02.2023 im Haus M x aufgehalten. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus befunden, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und falle nicht unter die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022.Abgabenschuldner seien allfällige Gäste. Es hafte allenfalls der Unterkunftgeber, das sei der Mieter des Beschwerdeführers. Deren Mieter seien dazu berechtigt Dritte, nämlich eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern im Mietobjekt ohne ihre Zustimmung unterzubringen. Er hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass unfreiwillig in seinem Haus wohnhafte Personen, die für die Dauer ihres Aufenthalts dort einen Wohnsitz iSd Paragraph 26, Absatz eins, BAO hätten, keine Gästetaxe entrichten müssten. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma römisch eins gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd Paragraph 5, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 und nicht er. Gemäß den Aufzeichnungen zur Rechnungen 2023-06 hätten sich M S und B W mit Lebensmittelpunkt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAO vom 19.02.2023 bis 24.02.2023 im Haus M x aufgehalten. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus befunden, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und falle nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022.
Mieter und Bewohner hätten die Entrichtung der Gästetaxe abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass die Verweigerung erfolgt sei, da es sich bei den Bewohnern nicht um Gäste iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 handle. Der Beschwerdeführer hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass sie unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers wohnen würden. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma A, Zweigniederlassung in W, gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 und nicht er. Gemäß Rechnungen 2023-03, 2023-07 und Rechnung 2023-25 hätten sich S B, B B und A S mit Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO vom 03.02.2023 bis 17.02.2023, vom 13.03.2023 bis 23.03.2023 und vom 09.07.2023 bis 20.07.2023 in seinem Haus aufgehalten. Sie seien bereits 2022 bei ihnen aufhältig gewesen und seien später wiedergekommen. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus aufgehalten. Der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt und falle nicht unter die Bestimmungen des § 2 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022. Bei den Rechnungen 2023-8, Re 2023-12, Re 2023-13, Re 2023-15, Re 2023-24, Re 2023-26, Re 2023-27, Re 2023-29, Re 2023-34, Re 2023-35 und Re 2023-36 handle es sich um die Rechnungen für die Dauermieter A G und S J. Diese seien zur Dienstverrichtung bei der Agrargemeinschaft Altenstadt entsendet worden und hätten als Dauermieter für mehr als drei Monate bei ihnen gewohnt und hätten auch ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs 7 Meldegesetz 1991 bei ihm angemeldet gehabt.Mieter und Bewohner hätten die Entrichtung der Gästetaxe abgelehnt. Es sei davon auszugehen, dass die Verweigerung erfolgt sei, da es sich bei den Bewohnern nicht um Gäste iSd Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 handle. Der Beschwerdeführer hafte nur für den Fall eines Verschuldens. Ein solches liege allerdings nicht vor, da die Rechtsauffassung des Unterkunftgebers und der Bewohner vertretbar sei, dass sie unfreiwillig im Haus des Beschwerdeführers wohnen würden. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma A, Zweigniederlassung in W, gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd Paragraph 5, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 und nicht er. Gemäß Rechnungen 2023-03, 2023-07 und Rechnung 2023-25 hätten sich S B, B B und A S mit Lebensmittelpunkt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAO vom 03.02.2023 bis 17.02.2023, vom 13.03.2023 bis 23.03.2023 und vom 09.07.2023 bis 20.07.2023 in seinem Haus aufgehalten. Sie seien bereits 2022 bei ihnen aufhältig gewesen und seien später wiedergekommen. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus aufgehalten. Der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt und falle nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022. Bei den Rechnungen 2023-8, Re 2023-12, Re 2023-13, Re 2023-15, Re 2023-24, Re 2023-26, Re 2023-27, Re 2023-29, Re 2023-34, Re 2023-35 und Re 2023-36 handle es sich um die Rechnungen für die Dauermieter A G und S J. Diese seien zur Dienstverrichtung bei der Agrargemeinschaft Altenstadt entsendet worden und hätten als Dauermieter für mehr als drei Monate bei ihnen gewohnt und hätten auch ihren Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 bei ihm angemeldet gehabt.
Zu den Rechnungen 2023-10, Re 2023-14, Re 2023-16, Re 2023-19 hätten sich vom 27.03.2023 bis 17.06.2023 mit einigen Tagen Unterbrechung G-C C, M B, M-A N, O P, F P und C C V im Haus in der M x aufgehalten und hätten ihren Lebensmittelpunkt gemäß § 26 Abs 1 BAO im Haus gehabt. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe zur Verrichtung von Arbeiten im Haus M x aufgehalten, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 gefallen.Zu den Rechnungen 2023-10, Re 2023-14, Re 2023-16, Re 2023-19 hätten sich vom 27.03.2023 bis 17.06.2023 mit einigen Tagen Unterbrechung G-C C, M B, M-A N, O P, F P und C C römisch fünf im Haus in der M x aufgehalten und hätten ihren Lebensmittelpunkt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BAO im Haus gehabt. Sie hätten sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe zur Verrichtung von Arbeiten im Haus M x aufgehalten, der Aufenthalt sei unfreiwillig und arbeitsbedingt gewesen und nicht unter die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022 gefallen.
Abgabenschuldner seien allfällige Gäste.
Zur Rechnung 2023-11 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Die Mieterin R habe reserviert, habe nicht bezahlt und sei niemand angereist. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer übergebe seine Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden, sodass keine Übergabe erfolgt sei, es sei wie in allen anderen Fällen der Nichtanreise keine Nächtigung erfolgt. Es sei auch keine Anreise erfolgt. Da der Beschwerdeführer ausschließlich auf Vorauskasse arbeite, verhindere die Nichtbezahlung der Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Nächtigen in der Unterkunft. Es könnten somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Es seien ihnen deshalb auch keine Bewohner mitgeteilt worden, das sei ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehe, die nicht erfolgt sei. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma R gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd § 5 Abs 2 Gästetaxverordnung 2022 und nicht er. Einen allfälligen Haftungsbescheid habe die belangte Behörde somit an die vorgenannten Unterkunftgeber zu richten und nicht an ihn. Gemäß der Rechnung 2023-18 habe die Firma W in seinem Haus längerfristig für Mitarbeiter eine Wohnung angemietet. Es seien anfänglich zwei Personen angereist, später sei noch eine weitere Person hinzugekommen. Bei den Bewohnern handle es sich um Mitarbeiter seiner Mieterin, die sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus aufgehalten hätten. Die Mitarbeiter würden sich noch in der Wohnung befinden und voraussichtlich am 30.11.2023 abreisen. Zuvor habe sich einer zur Probe in seinem Haus aufgehalten, darüber sei die Rechnung 2023-17 erstellt worden.Zur Rechnung 2023-11 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Die Mieterin R habe reserviert, habe nicht bezahlt und sei niemand angereist. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer übergebe seine Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden, sodass keine Übergabe erfolgt sei, es sei wie in allen anderen Fällen der Nichtanreise keine Nächtigung erfolgt. Es sei auch keine Anreise erfolgt. Da der Beschwerdeführer ausschließlich auf Vorauskasse arbeite, verhindere die Nichtbezahlung der Rechnung eine Übergabe der Unterkunft und das Nächtigen in der Unterkunft. Es könnten somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Es seien ihnen deshalb auch keine Bewohner mitgeteilt worden, das sei ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des Paragraph 8, Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehe, die nicht erfolgt sei. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma R gewesen, sie sei als Mieter Unterkunft gebende Person iSd Paragraph 5, Absatz 2, Gästetaxverordnung 2022 und nicht er. Einen allfälligen Haftungsbescheid habe die belangte Behörde somit an die vorgenannten Unterkunftgeber zu richten und nicht an ihn. Gemäß der Rechnung 2023-18 habe die Firma W in seinem Haus längerfristig für Mitarbeiter eine Wohnung angemietet. Es seien anfänglich zwei Personen angereist, später sei noch eine weitere Person hinzugekommen. Bei den Bewohnern handle es sich um Mitarbeiter seiner Mieterin, die sich über Weisung ihres Arbeitgebers, der die Unterkunft angemietet habe, zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Haus aufgehalten hätten. Die Mitarbeiter würden sich noch in der Wohnung befinden und voraussichtlich am 30.11.2023 abreisen. Zuvor habe sich einer zur Probe in seinem Haus aufgehalten, darüber sei die Rechnung 2023-17 erstellt worden.
Zu den Haftungsbestimmungen werde auf die bereits ausführlich dargelegten Umstände verwiesen, die auch für diese Mieter gelten würden. Zur Rechnung 2023-20 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Der Mieter L C habe reserviert, nicht bezahlt und sei nicht angereist. Wenig später habe sich ein anderer gemeldet, der auch nicht bezahlt habe. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd § 2 Abs 2 Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigungen erfolgt seien. Er übergebe die Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden, sodass keine Übergabe erfolgt sei. Es sei auch keine Anreise erfolgt. Da sie ausschließlich auf Vorauskasse arbeiten würden, würde die Nichtbezahlung der Rechnungen eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft verhindern. Es könnte somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Es sei ihnen deshalb auch kein Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd § 3 Abs 1 Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des § 8 Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehe. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma I gewesen.Zu den Haftungsbestimmungen werde auf die bereits ausführlich dargelegten Umstände verwiesen, die auch für diese Mieter gelten würden. Zur Rechnung 2023-20 sei keine Unterkunft übergeben worden, es sei auch niemand angereist. Der Mieter L C habe reserviert, nicht bezahlt und sei nicht angereist. Wenig später habe sich ein anderer gemeldet, der auch nicht bezahlt habe. Selbst wenn die Übernahme von Gästen iSd Paragraph 2, Absatz 2, Gästetaxeverordnung 2022 beabsichtigt gewesen wäre, wäre keine Gästetaxe angefallen, da keine Nächtigungen erfolgt seien. Er übergebe die Arbeiterunterkünfte erst nach erfolgter Zahlung der Mieten im Voraus. Die vorliegende Rechnung sei nicht bezahlt worden, sodass keine Übergabe erfolgt sei. Es sei auch keine Anreise erfolgt. Da sie ausschließlich auf Vorauskasse arbeiten würden, würde die Nichtbezahlung der Rechnungen eine Übergabe der Unterkunft und das Bewohnen der Unterkunft verhindern. Es könnte somit für nicht bezahlte Rechnungen keine Gästetaxe anfallen, selbst für den Fall, dass Gäste buchen. Es sei ihnen deshalb auch kein Bewohner mitgeteilt worden, was aus ihrer Sicht auch nicht notwendig gewesen sei, da Rechtsverpflichten des Bewohners oder Mieters erst mit der Wohnsitznahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz entstehen würden und der allfällige Pflichtenkatalog des Paragraph 8, Meldegesetz erst mit der Wohnsitznahme entstehe. Unterkunftgeber wäre im vorliegenden Fall die Firma römisch eins gewesen.
Er vermisse in dem Vorhalt der belangten Behörde, eine Auseinandersetzung mit seinen Eingaben und den gelegten Unterlagen.
2.2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2024 wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass der gegenüber dem Beschwerdeführer abzuführende Betrag an Gästetaxe für den Zeitraum Jänner bis Juni 2023 nunmehr mit 1.308 Euro festgesetzt wurde und die Nachforderung unter Abzug des bereits entrichteten Abgabenbetrages in Höhe von 504 Euro, nunmehr noch 804 Euro betrug. Auch der Säumniszuschlag verringerte sich auf 2% des Nachforderungsbetrages, nämlich auf 16,08 Euro. Begründend führte die Abgabenbehörde aus: 
„Der Verein hat seinen Sitz laut Vereinsregister in B x, xxxx G. Mit Schreiben vom 15.02.2023 hat der Verein ausgeführt, sich grundsätzlich nichtverpflichtet zu fühlen, für die Beherbergung von Arbeiter in seinem Haus Gästetaxe abzuführen. Zusammen mit diesem Schreiben hat der Verein für den Monat Jänner 2023 eine abzuführende Gästetaxe von 0,00 Euro erklärt. Mit Schreiben vom 27.02.2023 hat die Abgabenbehörde den Verein zur Übermittlung folgender Unterlagen zur Nachvollziehung der korrekten Abfuhr der Gästetaxe im Zeitraum Dezember 2022 bis Februar 2023 aufgefordert: 
• Sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit der Beherbergung von Personen im Objekt
des Vereins im Zeitraum Dezember 2022 bis inklusive Februar 2023,
• Sämtliche Gut- bzw Lastschriften, auf dem für die die Gebarung des Vereins verwendeten
Bankkonto Im Zeitraum Dezember 2022 bis inklusive Februar 2023.
Dieses Schreiben hat der Vereinsobmann am 28.02.2023 nachweislich übernommen. Mit Eingabe vom 03.03.2023 teilte der Verein der Abgabenbehörde mit, diese Aufforderung nicht nachvollziehen zu können, zumal er sein Haus an Arbeiter überlasse, die weniger als 3 Wochen in seinem Haus aufhältig seien. Gleichzeitig hat er einen Kontoauszug seiner Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 01.12.2022 bis 28.02.2023 sowie Rechnungen mit den Nummern 2023-01. 2023-02. 2023-03, 2023-04, 2023-05, 2023-06, 2023-07 sowie 2023-08 übermittelt. Gleichzeitig hat er für den Monat Februar 2023 eine abzuführende Gästetaxe von 144 Euro (48 Nächtigungen x 3 Euro Gästetaxe) erklärt. Mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 22,02.2024 teilte diese dem Verein mit. Dass beabsichtigt ist, seine Beschwerde nach Maßgabe des Ergebnisses weiterer Ermittlungen zu erledigen und teilte ihm auch die für die Festsetzung der Gästetaxe angenommenen Nächtigungszahlen auf Grundlage der in diesem genannten Schreiben angeführten Rechnungen für die Beherbergungen mit. Zudem wurde ihm eine Kopie der Rückmeldung der W übermittelt. Der Verein wurde zur Stellungnahme bis spätestens 12.03.2024 aufgefordert. Mit Eingabe vom 05.03.2024 teilte der Verein wiederum mit, dass sich die von ihm beherbergten Arbeiter unfreiwillig in seinem Objekt aufgehalten hätten und daher keine Gäste gewesen seien. 
Bei der Erlassung eines Bescheides, mit dem er zur Haftung für die Entrichtung der Gästetaxe
herangezogen werden, sei zu begründen, wen die Abgabepflicht getroffen hätte und warum er
pflichtwidrig die Einhebung der Abgabe verhindert habe. Er habe eine allfällige Abgabenschuld geprüft und sei dabei zu Ergebnis gelangt, dass diese nichtvorgelegen sei. Allenfalls seien beim unvertretbaren Rechtsauffassungen betreffend die Entstehung des Anspruchs seine Mieter und nicht er in Anspruch zu nehmen.
….
Zur Festsetzung der Gästetaxe und der Haftungsinanspruchnahme:
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 13 Abs 1 Tourismusgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben. Gemäß § 13 Abs 2 Tourismusgesetz sind die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie die Form der Rechnungslegung, aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Tourismusgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Tourismusgesetz sind die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie die Form der Rechnungslegung, aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.
Gemäß § 14 Abs 1 Tourismusgesetz sind alle Gäste abgabepflichtig, die im GemeindegebietGemäß Paragraph 14, Absatz eins, Tourismusgesetz sind alle Gäste abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet
nächtigen.
Gemäß § 15 Abs 1 Tourismusgesetz sind von der Abgabepflicht befreit;Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Tourismusgesetz sind von der Abgabepflicht befreit;
a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten;
b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;
c) Patienten in Krankenanstalten;
d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner
oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
e) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzgabe zu entrichten ist;
f) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;
g) in der Taxordnung aus sozialen oder kulturellen Gründen ausgenommene weitere Personenkreise.
Gemäß § 15 Abs 3 Tourismusgesetz sind die Befreiungsgründe vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Tourismusgesetz sind die Befreiungsgründe vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
Gemäß § 17 Abs 1 Tourismusgesetz ist die Gästetaxe am letzten Aufenthaltstag fällig.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tourismusgesetz ist die Gästetaxe am letzten Aufenthaltstag fällig.
Gemäß § 17 Abs 2 Tourismusgesetz ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vomGemäß Paragraph 17, Absatz 2, Tourismusgesetz ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Gästetaxe vom
Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
Der Unterkunftsgeber hat nach § 17 Abs 3 Tourismusgesetz der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.Der Unterkunftsgeber hat nach Paragraph 17, Absatz 3, Tourismusgesetz der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.
Gemäß § 4 der Gästetaxordnung 2023 der Landeshauptstadt B, Stadtvertretungsbeschluss vom 01.12.2022 beträgt die Gästetaxe 3,00 Euro pro Nächtigung.Gemäß Paragraph 4, der Gästetaxordnung 2023 der Landeshauptstadt B, Stadtvertretungsbeschluss vom 01.12.2022 beträgt die Gästetaxe 3,00 Euro pro Nächtigung.
Die in § 15 Abs 1 Tourismusgesetz aufgelisteten Befreiungsgründe finden sich auch in § 3 dieser Verordnung wieder.Die in Paragraph 15, Absatz eins, Tourismusgesetz aufgelisteten Befreiungsgründe finden sich auch in Paragraph 3, dieser Verordnung wieder.
Gemäß § 5 Abs 1 der Verordnung ist die Gästetaxe am letzten Aufenthaltstag fällig.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung ist die Gästetaxe am letzten Aufenthaltstag fällig.
Nach § 5 Abs 2 der Verordnung ist die Unterkunft gebende Person verpflichtet, die Gästetaxe von den Gäst:Innen einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.Nach Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung ist die Unterkunft gebende Person verpflichtet, die Gästetaxe von den Gäst:Innen einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.
Gemäß § 5 Abs 3 der Verordnung hat die Unterkunft geltenden Person die während eines Kalendermonats fällig gewordene Gästetaxe bis zum 5. des Folgemonats Rechnung zu legen und nach § 5 Abs 4 der Verordnung bis zum 5. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung hat die Unterkunft geltenden Person die während eines Kalendermonats fällig gewordene Gästetaxe bis zum 5. des Folgemonats Rechnung zu legen und nach Paragraph 5, Absatz 4, der Verordnung bis zum 5. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.
………
Rechtliche Beurteilung:
Dass sich ersthafte Zweifel an der Richtigkeit der Selbstbemessung des Beschwerdeführers ergaben, ist nicht zuletzt daraus zu erklären, dass er die Beherbergung von Personen aus beruflichen Gründen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts offensichtlich grundsätzlich nicht als gästetaxepflichtig versteht bzw(kurzzeitige) Unterbrechungen des Aufenthalts dieser Personen bei der Beurteilung einer allfälligen Befreiung nach § 3 Abs 1 lit b) der Gästetaxeverordnung 2023 nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Inhalt seines Schreibens vom 15.06.2023, andererseits auch daraus, dass er zum Beispiel für die im März 2023 vorgenommene Beherbergung von Personen entsprechend der von ihm gelegten Rechnung 2023-7 jedenfalls Gästetaxe abzuführen hatte, da der in § 3 Abs 1 lit b der Gästetaxeverordnung 2023 vorgesehene Befreiungstatbestand jedenfalls nicht erfüllt gewesen ist, aber dennoch die Gästetaxe für diesen Monat mit 0,00 Euro erklärt hat. Das Vorliegen anderer Befreiungstatbestände war demgegenüber nicht anzunehmen bzw wurde vom ihm nicht behauptet.Dass sich ersthafte Zweifel an der Richtigkeit der Selbstbemessung des Beschwerdeführers ergaben, ist nicht zuletzt daraus zu erklären, dass er die Beherbergung von Personen aus beruflichen Gründen unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts offensichtlich grundsätzlich nicht als gästetaxepflichtig versteht bzw(kurzzeitige) Unterbrechungen des Aufenthalts dieser Personen bei der Beurteilung einer allfälligen Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b,) der Gästetaxeverordnung 2023 nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Inhalt seines Schreibens vom 15.06.2023, andererseits auch daraus, dass er zum Beispiel für die im März 2023 vorgenommene Beherbergung von Personen entsprechend der von ihm gelegten Rechnung 2023-7 jedenfalls Gästetaxe abzuführen hatte, da der in Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Gästetaxeverordnung 2023 vorgesehene Befreiungstatbestand jedenfalls nicht erfüllt gewesen ist, aber dennoch die Gästetaxe für diesen Monat mit 0,00 Euro erklärt hat. Das Vorliegen anderer Befreiungstatbestände war demgegenüber nicht anzunehmen bzw wurde vom ihm nicht behauptet.
In seiner Beschwerde bringt der Verein wiederum vor, er betreibe am betreffenden Standort ein Arbeiterwohnheim. Folglich handle es sich bei den beherbergten Personen nicht um Gäste im Sinne des Tourismusgesetzes und es falle für deren Nächtigung auch keine Gästetaxe an.
Bereits mit Erkenntnissen vom 05.04.2023, LVwG-363-3/2023-R8 sowie vom 19.12.2022, LVwG-363-1/2022-R10 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen in den betreffenden Verfahren gleichen Vorbringen widersprochen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 15 Abs 1 lit b, dass auch Nächtigungen von Personen, deren Aufenthalt beruflichen Zwecken dient, die Verpflichtung zur Abfuhr von Gästetaxe auslöst, wenn deren Aufenthalt die dort vorgesehene Dauer nicht überschreitet.Bereits mit Erkenntnissen vom 05.04.2023, LVwG-363-3/2023-R8 sowie vom 19.12.2022, LVwG-363-1/2022-R10 hat das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen in den betreffenden Verfahren gleichen Vorbringen widersprochen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu Paragraph 15, Absatz eins, Litera b,, dass auch Nächtigungen von Personen, deren Aufenthalt beruflichen Zwecken dient, die Verpflichtung zur Abfuhr von Gästetaxe auslöst, wenn deren Aufenthalt die dort vorgesehene Dauer nicht überschreitet.
Der Verein bringt auch vor, bereits aus den der Behörde vorliegenden Rechnungen habe sichergeben, dass die von ihm beherbergten Personen, größtenteils die erforderliche Mindestaufenthaltszeit für die Befreiung von der Gästetaxe erfüllt hatten. Tatsächlich ließ sich aus den der Behörde vorliegenden Rechnungen nicht ohne Zweifel darauf schließen, welche individuell zu identifizierende Person als Gast über welchen Zeitraum in seinem Objekt aufhältig war. Zu diesem Zweck hat die Behörde auch weitere Untertagen von ihm eingefordert bzw auch weitere Erkundigungen bei Unternehmern eingeholt, deren Mitarbeiter im Objekt des Beschwerdeführers beherbergt