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Recht › Verfassungsgerichtshof

G69/2026 23.06.2026

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Beschluss
ECLI
ECLI:AT:VFGH:2026:G69.2026
Gemeinde(n)
· Bartholomäberg
Thema
Sonstiges
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Raumordnung, Grundversorgung, Sozialhilfe, Baurecht, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Wirkungsbereich eigener
Normen
B-VG Art118; B-VG Art140 Abs1 Z1 litc; Vlbg BauG 2001 §18, §19, §20, §20a Abs1 litc; Vlbg SozialleistungsG §29; VfGG §7 Abs1
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Keine Beteiligung einer Montafoner Gemeinde erkennbar – der Ort wird nur beiläufig genannt (Adresse, Wohnort, Bezirksgericht Montafon o. Ä.).

Automatisch erstellt (Regel (keine Gemeinde als Partei genannt), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Geschäftszahl
G69/2026
Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Gemeinde betreffend eine Bestimmung des Vlbg BauG 2001 mangels Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht der antragstellenden Gemeinde; kein Bestehen eines Rechtsanspruchs der Gemeinde auf eine bestimmte örtliche Raumplanung von Unterkünften zur Grundversorgung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gemeinde:
"1. den Passus der Bestimmung des §20a Abs1 litc des Vorarlberger Baugesetzes LGBl Nr 34/2025 'im Falle der Errichtung von Wohncontainern' als gesetzwidrig aufzuheben"1. den Passus der Bestimmung des §20a Abs1 litc des Vorarlberger Baugesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, 'im Falle der Errichtung von Wohncontainern' als gesetzwidrig aufzuheben
– in eventu –
2. den Passus des §20a Abs1 des Vorarlberger Baugesetzes LGBl Nr 34/2025 '– und Raumplanungs-' (sodass jener zu lauten hat 'sowie den baurechtlichern Vorschriften ... '), das Wort 'und 'in §20a Abs1 litb Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 sowie die Bestimmung des §20a Abs1 litc Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 als gesetzwidrig aufzuheben2. den Passus des §20a Abs1 des Vorarlberger Baugesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, '– und Raumplanungs-' (sodass jener zu lauten hat 'sowie den baurechtlichern Vorschriften ... '), das Wort 'und 'in §20a Abs1 litb Vorarlberger Baugesetz Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, sowie die Bestimmung des §20a Abs1 litc Vorarlberger Baugesetz Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, als gesetzwidrig aufzuheben
– in eventu –
3. die gesamte Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 als gesetzwidrig aufzuheben".3. die gesamte Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, als gesetzwidrig aufzuheben".
2
2. Der Antrag wird wie folgt begründet:
"C. ANTRAGSLEGITIMATION ZULÄSSIGKEIT PRÄJUDIZIALITÄT
UNMITTELBARE BETROFFENHEIT UND UNZUMUTBARKEIT EINES UMWEGES."C. ANTRAGSLEGITIMATION ZULÄSSIGKEIT PRÄJUDIZIALITÄT, UNMITTELBARE BETROFFENHEIT UND UNZUMUTBARKEIT EINES UMWEGES.
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc des Bundes-Verfassungsgesetzes erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheids für diese Person wirksam geworden ist.
Unter 'Person' im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG werden nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gebietskörperschaften verstanden […]. Der Verfassungsgerichtshof erkennt daher in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 8394/1978; 9.285/1981; 9.373/1982; 9.533//1982; 9.724/1983; 11.873/1988; 12.997/1989; 13.990/1994; 14.073/1995; 14.039/1995 und 15.862/2002 sowie VfGH 06.12.2015, G25/2013) an, dass auch eine Gemeinde zur Einbringung einer Beschwerde gestützt auf Artikel 140 Abs1 Z1 litc B-VG legitimiert ist (vgl hierzu Grof, Zur Zulässigkeit der auf Feststellung des eigenen Wirkungsbereiches gerichteten Individualbeschwerde der Gemeinde gemäß Art139 Abs1 bzw Art140 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, ÖGZ1983, 534ff; Neudorfer, Gemeinderecht2 391; Grof in Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte 1171ff; Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 165 f; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 174).Unter 'Person' im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litc B-VG werden nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gebietskörperschaften verstanden […]. Der Verfassungsgerichtshof erkennt daher in ständiger Rechtsprechung (VfSlg 8394 aus 1978,; 9.285 aus 1981,; 9.373 aus 1982,; 9.533//1982; 9.724 aus 1983,; 11.873 aus 1988,; 12.997 aus 1989,; 13.990 aus 1994,; 14.073 aus 1995,; 14.039 aus 1995, und 15.862 aus 2002, sowie VfGH 06.12.2015, G25/2013) an, dass auch eine Gemeinde zur Einbringung einer Beschwerde gestützt auf Artikel 140 Abs1 Z1 litc B-VG legitimiert ist vergleiche hierzu Grof, Zur Zulässigkeit der auf Feststellung des eigenen Wirkungsbereiches gerichteten Individualbeschwerde der Gemeinde gemäß Art139 Abs1 bzw Art140 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, ÖGZ1983, 534ff; Neudorfer, Gemeinderecht2 391; Grof in Machacek/Pahr/Stadler, Grund- und Menschenrechte 1171ff; Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 165 f; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 174).
Voraussetzung für die Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG bildet sohin, dass der Antragsteller behauptet unmittelbar durch das angefochtene Gesetz im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtsphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt
Weitere Voraussetzung bildet, dass der erfolgte Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden (vgl hierzu Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsgesetz, 19. Lfg zu Artikel 140 B-VG Rz 172).Weitere Voraussetzung bildet, dass der erfolgte Eingriff nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist und die Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden vergleiche hierzu Rohregger/Pechhacker in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsgesetz, 19. Lfg zu Artikel 140 B-VG Rz 172).
lm vorliegenden Fall gilt es nun zu beachten, dass die örtliche Raumplanung schon nach dem Bundesverfassungsgesetz, konkret gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.
Im Vorarlberger Raumplanungsgesetz, konkret in §21 Vlbg RPG, ist demzufolge normiert, dass der Flächenwidmungsplan durch die Gemeindevertretung zu beschließen ist. Dies gilt auch für Änderungen des Flächenwidmungsplanes, wird doch in §23 Vlbg RPG normiert, dass für das Verfahren bei Änderung des Flächenwidmungsplanes die Bestimmungen des §23 Abs5 RPG sinngemäß anzuwenden sind.
Auch für das Erteilen von Ausnahmebewilligungen vom Flächenwidmungsplan ist gemäß §20 und §22 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes die Gemeinde zuständig, konkret der Gemeindevorstand.
Mit dem in dieser Beschwerde angefochtenen §20a des Vorarlberger Baugesetzes LGBl Nr 34/2025 wird nun unmittelbar in den eigenen Wirkungsbereich der antragstellenden Gemeinde eingegriffen, indem normiert wird, dass die raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht zu gelten haben und nur im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen müssen.Mit dem in dieser Beschwerde angefochtenen §20a des Vorarlberger Baugesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, wird nun unmittelbar in den eigenen Wirkungsbereich der antragstellenden Gemeinde eingegriffen, indem normiert wird, dass die raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht zu gelten haben und nur im Falle der Errichtung von Wohncontainern die Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen müssen.
Durch die besagte Bestimmung, welche eindeutig bestimmt ist, wird daher unmittelbar in die Rechte der antragstellenden Gemeinde Bludesch eingegriffen. Durch die besagte Bestimmung wird das Recht der antragstellenden Gemeinde Bludesch in eigener Verantwortung raumplanerische Entscheidungen zu treffen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt.
Der unmittelbare Nachteil für die Gemeinde Bludesch durch die hiermit bekämpfte Bestimmung des §20a Vlbg RPG liegt demzufolge auf der Hand.
Die hiermit angefochtene Bestimmung des §20a Vlbg Bau-G LGBl Nr 34/2025 trat am 11.07.2025 in Kraft und wird erst am 31.12.2030 außer Kraft treten, die Bestimmung ist daher auch zeitlich derzeit anwendbar und greift in die Rechte der antragstellenden Beschwerdeführerin ein.Die hiermit angefochtene Bestimmung des §20a Vlbg Bau-G Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, trat am 11.07.2025 in Kraft und wird erst am 31.12.2030 außer Kraft treten, die Bestimmung ist daher auch zeitlich derzeit anwendbar und greift in die Rechte der antragstellenden Beschwerdeführerin ein.
Weitere Voraussetzung für die Antragslegitimation bildet nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl etwa VfSlg 11.868/1988; 15.623/1999; 16.616/2002; 16.891/2003; 18.502/2008; […] VfSlg 19.352/2011; 19.352/2011 uva), dass kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht.Weitere Voraussetzung für die Antragslegitimation bildet nach der ständigen Judikatur des VfGH vergleiche etwa VfSlg 11.868 aus 1988,; 15.623 aus 1999,; 16.616 aus 2002,; 16.891 aus 2003,; 18.502 aus 2008,; […] VfSlg 19.352 aus 2011,; 19.352 aus 2011, uva), dass kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteten rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung steht.
Nach der Judikatur des VfGH (zB VfSlg 9220/1981; 10.592/1985; 12.779/1991; VfGH 11.06.2012, V128/11 ua) ist ein alternativer zumutbarer Weg jedenfalls dann gegeben, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, indem sich die Gelegenheit zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags über die Bestimmung des Art144 B-VG bietet.Nach der Judikatur des VfGH (zB VfSlg 9220 aus 1981,; 10.592 aus 1985,; 12.779 aus 1991,; VfGH 11.06.2012, V128/11 ua) ist ein alternativer zumutbarer Weg jedenfalls dann gegeben, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist, indem sich die Gelegenheit zur Anregung eines Gesetzesprüfungsantrags über die Bestimmung des Art144 B-VG bietet.
Ein gerichtliches Verfahren betreffend das auf den GST-NR.187 in Bludesch und GST-NR.202 und .203 in Schlins situierten Gebäudes (ehemalige Lungenheilanstalt Gaisbühel), welches derzeit als Flüchtlingsunterkunft verwendet wird ist derzeit nicht anhängig.
Auch ein verwaltungsbehördliches Verfahren ist derzeit nach dem Erkenntnisstand der antragstellenden Gemeinde nicht anhängig.
Insbesondere ist kein Bauverfahren anhängig, dies ist eben auf den Umstand zurückzuführen, dass es sich bei einer Flüchtlingsunterkunft im Rahmen der Grundversorgung gemäß §20a des Vorarlberger Baugesetzes idgF um ein sogenanntes 'freies Bauvorhaben' im Sinne des §20 Vlbg RPG idgF handelt und demzufolge für die derzeitige Nutzung des ehemaligen Krankenhauses Gaisbühel als Flüchtlingsunterkunft im Rahmen der Grundversorgung keine Baubewilligung mehr erforderlich ist.
Im Übrigen gilt es noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass die Zuständigkeit für die Abwicklung eines Bauverfahrens im vorliegenden Fall nicht bei der Gemeinde Bludesch liegt weil zum einen sich das Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei Gemeinden erstreckt (§50 Abs2 lita Vorarlberger Baugesetz idgF), zum anderen es sich um ein Bauwerk des Landes Vorarlberg handelt und gemäß §1 Abs1 lita der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch LGBl Nr 11/2004 idgF Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich von Bauwerken des Landes an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz übertragen wurden.Im Übrigen gilt es noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass die Zuständigkeit für die Abwicklung eines Bauverfahrens im vorliegenden Fall nicht bei der Gemeinde Bludesch liegt weil zum einen sich das Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei Gemeinden erstreckt (§50 Abs2 lita Vorarlberger Baugesetz idgF), zum anderen es sich um ein Bauwerk des Landes Vorarlberg handelt und gemäß §1 Abs1 lita der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch Landesgesetzblatt Nr 11 aus 2004, idgF Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei hinsichtlich von Bauwerken des Landes an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz übertragen wurden.
Die Gemeinde Bludesch ist im Übrigen weder Eigentümerin des Grundstücks auf welchem das Gebäude 'Gaisbühel' steht, noch Eigentümerin von Grundstücken im Umkreis von jedenfalls 100 m, sodass die Gemeinde auch nicht Nachbarin in einem allfälligen Bauverfahren im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes wäre.
Daraus ergibt sich dass die Gemeinde Bludesch in einem allfälligen Bauverfahren gar keine Parteienstellung genießen würde. Schon aus diesem Grunde ist es ihr nicht möglich in einem allenfalls anhängig gemachten Bauverfahren letzten Endes eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gestützt auf die Bestimmung des Art144 B-VG einzubringen.
Hinzu kommt, dass die Gemeinde Bludesch im gegenständlichen Fall in ihrem Selbstverwaltungsrecht als Trägerin von Hoheitsrechten beeinträchtigt wird, sodass der für Planungsnormadressaten ansonsten übliche Umweg über die Erlangung eines Bescheids und eine daran anknüpfende Bescheidbeschwerde von vornherein ausscheidet; bei Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht steht daher einer Gemeinde nach der Lehre (Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 176) von vornherein nur die Möglichkeit einer Verordnungs- oder Gesetzesanfechtung nach Art139 Abs1 B-VG bzw Art140 Abs1 B-VG offen.
Nach der ständigen Judikatur des VfGH wird gemeinhin als unzumutbarer Rechtsweg angesehen, über ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren sich einer Bestrafung auszusetzen (VfSlg 8396/1978; 9762/1983; 11.684/1988; 13.891/1994; 13.417/1992; 14.260/1995; 18.150/2007; 11.06.2012, V128/11; 12.03.2015, VfSlg 16.137; 16.281; 16.688; G205/214-15 ua).Nach der ständigen Judikatur des VfGH wird gemeinhin als unzumutbarer Rechtsweg angesehen, über ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren sich einer Bestrafung auszusetzen (VfSlg 8396 aus 1978,; 9762 aus 1983,; 11.684 aus 1988,; 13.891 aus 1994,; 13.417 aus 1992,; 14.260 aus 1995,; 18.150 aus 2007,; 11.06.2012, V128/11; 12.03.2015, VfSlg 16.137; 16.281; 16.688; G205/214-15 ua).
Übrig bleibt demzufolge lediglich noch die Prüfung, ob im Wege der Erwirkung eines Feststellungsbescheides der VfGH im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens angerufen werden könnte.
Hierzu vertritt allerdings der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (V 40/84; V18/86; VfSlg 11.402/1987; 12.227/1989; 12.950/1991; 13.576/1993; 13.743/1994; 13.880/1994; 13.886/1994; 14.591/1996; 16.003/2000; 17.172/2004; 17.238/2004; 19.512/2011; 23.09.2014, G44/2014) die Auffassung, die Möglichkeit der Erlangung eines Feststellungsbescheides könne der Zulässigkeit eines Individualantrags dann nicht entgegen gehalten werden wenn diese dem einzigen Zweck dienen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.Hierzu vertritt allerdings der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (römisch fünf 40/84; V18/86; VfSlg 11.402 aus 1987,; 12.227 aus 1989,; 12.950 aus 1991,; 13.576 aus 1993,; 13.743 aus 1994,; 13.880 aus 1994,; 13.886 aus 1994,; 14.591 aus 1996,; 16.003 aus 2000,; 17.172 aus 2004,; 17.238 aus 2004,; 19.512 aus 2011,; 23.09.2014, G44/2014) die Auffassung, die Möglichkeit der Erlangung eines Feststellungsbescheides könne der Zulässigkeit eines Individualantrags dann nicht entgegen gehalten werden wenn diese dem einzigen Zweck dienen würde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Eine gerichtliche Vorgehensweise im Sinne des Einbringens einer Klage scheidet hier schon deshalb aus, weil es sich bei der Frage der Zuständigkeit bzw Kompetenz des Erlassens von Flächenwidmungsplänen im Besonderen bzw bei der Frage von raumplanungsrechtlichen Vorschriften im Allgemeinen nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.
Wie oben bereits dargetan, ist die Gemeinde Bludesch im gegenständlichen Fall weder zuständige Baubehörde noch genießt sie in einem allfälligen Bauverfahren Parteienstellung.
Es ist demzufolge auch nicht erkennbar, wie die Gemeinde Bludesch in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren die Feststellung begehren könnte dass ihr durch die Gesetzesbestimmung des §20a Abs1 Vorarlberger Baugesetz die raumplanungsrechtliche Zuständigkeit entzogen wurde, was nach Auffassung der Gemeinde Bludesch verfassungswidrig ist.
Abgesehen von der fehlenden Parteienstellung würde ein derartiger Antrag auf Erwirkung eines Feststellungsbescheids einzig und allein dem Zweck dienen, ein Mittel zu gewinnen, um gegen jene Form bestehende Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
Unter Anwendung der oben eben zitierten Rechtsprechung stellt dies allerdings kein zumutbares, alternatives Mittel dar.
Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass kein zumutbarer alternativer Rechtsweg zur Verfügung steht, mit welchem die Gemeinde Bludesch ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz idgF an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte.
Wie oben bereits dargetan, ist die Gemeinde Bludesch von der Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] LGBl Nr 34/2025 unmittelbar, direkt und aktuell betroffen, weil durch jene Bestimmung ihr die raumplanungsrechtliche Kompetenz, insbesondere die Kompetenz zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und die Kompetenz zur Verfügung von Ausnahmegenehmigungen von bestehenden Flächenwidmungsplänen, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Flüchtlingsunterkunft 'Gaisbühel' entzogen wird.Wie oben bereits dargetan, ist die Gemeinde Bludesch von der Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, unmittelbar, direkt und aktuell betroffen, weil durch jene Bestimmung ihr die raumplanungsrechtliche Kompetenz, insbesondere die Kompetenz zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen und die Kompetenz zur Verfügung von Ausnahmegenehmigungen von bestehenden Flächenwidmungsplänen, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Flüchtlingsunterkunft 'Gaisbühel' entzogen wird.
Aus all diesen Gründen ist die Gemeinde Bludesch zur Einbringung der gegenständlichen lndividualbeschwerde antragslegitimiert.
D. DARLEGUNG DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN BEDENKEN GEGEN DIE
BESTIMMUNG DES §20a VLBG RPG IDGF [LGBL] NR 34/2025 GEMÄSS §62 ABS 1
ZWEITER SATZVfGGD. DARLEGUNG DER VERFASSUNGSRECHTLICHEN BEDENKEN GEGEN DIE, BESTIMMUNG DES §20a VLBG RPG IDGF [LGBL] NR 34 aus 2025, GEMÄSS §62 ABS 1, ZWEITER SATZVfGG
I. Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich (Gemeindeautonomie) und
in das Recht auf Durchführung der örtlichen Raumplanung
gemäß Art118 Abs2 und Art118 Abs3 Z9 B-VGrömisch eins. Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich (Gemeindeautonomie) und, in das Recht auf Durchführung der örtlichen Raumplanung, gemäß Art118 Abs2 und Art118 Abs3 Z9 B-VG
1. Gemäß Art118 Abs2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu bezeichnen.
Gemäß Art118 Abs3 Z9 letzter Fall B-VG ist der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgabe insbesondere in der Angelegenheit der örtlichen Raumplanung gewährleistet.
Der in den eben zitierten Bestimmungen festgelegte eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist zunächst eine materielle Garantie der Selbstverwaltung (vgl Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, 1. Band, S. 238).Der in den eben zitierten Bestimmungen festgelegte eigene Wirkungsbereich der Gemeinde ist zunächst eine materielle Garantie der Selbstverwaltung vergleiche Pernthaler, Raumordnung und Verfassung, 1. Band, S. 238).
Mit Art118 Abs4 B-VG ist den Gemeinden zudem verfassungsmäßig garantiert, diese Angelegenheiten weisungsfrei und eigenverantwortlich zu besorgen (vgl Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht 19. Teil, Rz 12).Mit Art118 Abs4 B-VG ist den Gemeinden zudem verfassungsmäßig garantiert, diese Angelegenheiten weisungsfrei und eigenverantwortlich zu besorgen vergleiche Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht 19. Teil, Rz 12).
Es besteht mit anderen Worten ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung (vgl Hartlieb, Der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, RFG 2009/43).Es besteht mit anderen Worten ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung vergleiche Hartlieb, Der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, RFG 2009/43).
Die Kompetenz zur örtlichen Raumplanung umfasst jedenfalls die Erlassung von Flächenwidmungsplänen, aber auch Bebauungsplänen (vgl Rill, Die Stellung der Gemeinden gegenüber Bund und Ländern im Raumordnungsrecht S. 31; Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 19. Teil Rz 17; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 1 (1975) 88 f; VfSlg 6.875/1972; 8.481/1973; 8.227/1977; 11.163/1986; 12.169/1989; 13.633/1993; vgl ebenso VwGH 21.09.1989, 88/06/0149; 03.08.1995, 94/10/001; 20.03.2003, 2001/06/0085; Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 1. Teil Rz 110).Die Kompetenz zur örtlichen Raumplanung umfasst jedenfalls die Erlassung von Flächenwidmungsplänen, aber auch Bebauungsplänen vergleiche Rill, Die Stellung der Gemeinden gegenüber Bund und Ländern im Raumordnungsrecht S. 31; Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 19. Teil Rz 17; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 1 (1975) 88 f; VfSlg 6.875 aus 1972,; 8.481 aus 1973,; 8.227 aus 1977,; 11.163 aus 1986,; 12.169 aus 1989,; 13.633 aus 1993,; vergleiche ebenso VwGH 21.09.1989, 88/06/0149; 03.08.1995, 94/10/001; 20.03.2003, 2001/06/0085; Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 1. Teil Rz 110).
Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde wird durch die Generalklausel des Art118 Abs2 B-VG und ergänzend durch die in Art118 Abs3 B-VG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten abschließend umschrieben, was der Verfassungsgerichtshof seit jeher (VfSlg 5.807/1968), aber auch in jüngerer Zeit (VfGH 12.03.2019, G386/2018-12; vgl auch Weber in Korinek/Holoubek et.al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht 13. Lfg 2017, Art118 Rz 11 mwN), vertritt.Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde wird durch die Generalklausel des Art118 Abs2 B-VG und ergänzend durch die in Art118 Abs3 B-VG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten abschließend umschrieben, was der Verfassungsgerichtshof seit jeher (VfSlg 5.807 aus 1968,), aber auch in jüngerer Zeit (VfGH 12.03.2019, G386/2018-12; vergleiche auch Weber in Korinek/Holoubek et.al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht 13. Lfg 2017, Art118 Rz 11 mwN), vertritt.
Insofern besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass die 'örtliche Raumplanung' im Hinblick auf die ausdrückliche Festlegung in Art118 Abs3 Z1 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (VfGH 12.03.2019, G386/2018-12 Rz 50; vgl auch Weber in Korinek/Holoubek et.al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht 13. Lfg 2017 Art118 Rz 24).Insofern besteht für den Verfassungsgerichtshof kein Zweifel, dass die 'örtliche Raumplanung' im Hinblick auf die ausdrückliche Festlegung in Art118 Abs3 Z1 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt (VfGH 12.03.2019, G386/2018-12 Rz 50; vergleiche auch Weber in Korinek/Holoubek et.al. (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht 13. Lfg 2017 Art118 Rz 24).
2. Was das Verhältnis des Art118 Abs2 B-VG zu Art118 Abs3 Z9 B-VG betrifft, so hat der Verfassungsgerichtshof bereits relativ früh, nämlich in den Entscheidungen vom 01.12.1966, B75/66, VfSlg 5.409 und vom 15.10.1968 B404/66, VfSlg 5.807, klargestellt, dass zwar Art118 Abs2 und Abs3 B-VG ihrem Inhalt nach eine Einheit bilden, für die im Art118 Abs3 B-VG demonstrativ aufgezählten abstrakten Materien treffe allerdings die Generalklausel des Art118 Abs2 erster Satz B-VG jedenfalls und unwiderleglich zu, sodass der Verfassungsgesetzgeber für ein Messen der in Art118 Abs3 B-VG geregelten Agenden an den Kriterien des Art118 Abs2 B-VG (Prüfung der Frage, ob eine Angelegenheit im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen ist) keinen Raum mehr gelassen habe (Anders Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008 S. 155f), welche hier die besagten Entscheidungen missinterpretiert).
Bei Flächenwidmungen ist angesichts ihrer örtlichen Radizierung im Zweifel von einem Überwiegen des örtlichen Interesses auszugehen (VfSlg 11.163/1986; 11.633/1988).Bei Flächenwidmungen ist angesichts ihrer örtlichen Radizierung im Zweifel von einem Überwiegen des örtlichen Interesses auszugehen (VfSlg 11.163 aus 1986,; 11.633 aus 1988,).
Daher umfasst die örtliche Raumplanung jedenfalls die Erlassung von Flächenwidmungsplänen (VfSlg 8.227/1977; 11.163/1986; 12.169/1989; 13.633/1993; VwGH 21.09.1989, 88/06/0149; 03.08.1995, 94/10/0001; 20.03.2003, 2001/06/0085; Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht 19. Teil Rz 17; Neuhofer, Gemeinderecht2 S. 268).Daher umfasst die örtliche Raumplanung jedenfalls die Erlassung von Flächenwidmungsplänen (VfSlg 8.227 aus 1977,; 11.163 aus 1986,; 12.169 aus 1989,; 13.633 aus 1993,; VwGH 21.09.1989, 88/06/0149; 03.08.1995, 94/10/0001; 20.03.2003, 2001/06/0085; Hofmann in Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht 19. Teil Rz 17; Neuhofer, Gemeinderecht2 S. 268).
Die Grenze der Zuständigkeit zwischen den Organen der Gemeinde einerseits und außergemeindlichen Behörden andererseits fällt demzufolge mit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zusammen, von aufsichtsbehördlichen Verfahren abgesehen (VfGH 05.12.1966, G12/66, VfSlg 5415).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplans – dies fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinde – Einfluss nimmt.
Die Erlassung eines Flächenwidmungsplans fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinde (vgl etwas VfSlg 8.227/1997; VfGH 05.03.1988, B890/86, VfSlg 11.633).Die Erlassung eines Flächenwidmungsplans fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinde vergleiche etwas VfSlg 8.227 aus 1997,; VfGH 05.03.1988, B890/86, VfSlg 11.633).
In der Entscheidung vom 30.09.1989, V6/89, VfSlg 12.169 führte das Höchstgericht in diesem Zusammenhang aus, es sei unzulässig, dass eine Gemeinde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde und des Planungsfachbeirates gebunden sei, weil es eben verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplanes Einfluss nehme, sofern dies nicht im Wege des Aufsichtsrechts gemäß Art119a B-VG erfolge.
Auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 09.12.1993, V66/93, VfSlg 13.633, betonte das Höchstgericht, das Land als Aufsichtsbehörde könne lediglich den Flächenwidmungsplan der Gemeinde genehmigen oder nicht genehmigen, es stehe dem Land jedoch nicht die Kompetenz zu, irgendeine inhaltliche Änderung bezüglich des beschlossenen Plans herbeizuführen. Ein gestalterischer Einfluss auf den Flächenwidmungsplan sei nicht zulässig, weil es eben verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplans Einfluss nehme.
Auch in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.1996, G59/96, VfSlg 14.599 betonte der Verfassungsgerichtshof dadurch, dass der Landesgesetzgeber mit dem Vollzug von Agenden der örtlichen Raumplanung Naturschutzbehörden betraut habe, liege ein unzulässiger Eingriff in das den Gemeinden durch Art118 Abs3 Z9 B-VG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht vor, dies im Zusammenhang mit dem burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz.
Schließlich wurde vom Verfassungsgerichtshof auch in der Entscheidung vom 02.10.1997, G294/97, VfSlg 14.940, eine Bestimmung des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes wegen Verstoßes gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden als verfassungswidrig aufgehoben, weil nach der entsprechenden Gesetzesbestimmung es vorgesehen war, dass die Naturschutzbehörde die Frage der Obereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan beurteile. Dies wurde vom Höchstgericht als unzulässigen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG erachtet.
Dieselbe Auffassung wird im Übrigen auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten. So betonte jenes Höchstgericht in der Entscheidung vom 20.06.2002, GZ2001/06/0003, dass es verfassungsrechtlich ausgeschlossen sei, dass das Land auf den Inhalt eines Flächenwidmungsplans Einfluss nehme, sofern dies nicht im Rahmen des Aufsichtsrecht erfolge. Es sei dem Land nicht gestattet sich materiell am Inhalt des Flächenwidmungsplans zu beteiligen.
Auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2016, Ro 2014/05/0026, betonte dieser, dass das Land die Kompetenz der Gemeinde zur örtlichen Raumplanung nicht unterlaufen dürfe, dies unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2000, G97/00, VfSlg 16.049.
4. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass es selbstverständlich verfassungsrechtlich zulässig ist, landesgesetzlich vorzusehen, dass ein von einer Gemeinde beschlossener Flächenwidmungsplan vom Land als Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist und die Genehmigung dann versagt werden kann, wenn überörtliche Interessen beeinträchtigt werden, was sich schon aus der Bestimmung des Art119a Abs8 B-VG ergibt.
Dies hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 05.12.1986, B927/85, VfSlg 11.163, betont.
Auch vom Verwaltungsgerichtshof wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen, beispielsweise in der Entscheidung vom 11.06.1981, GZ1737/79, vom 17.05.1991, GZ88/06/0065 und vom 11.12.2012, GZ2009/05/0304, betont, dass es dem Land als Aufsichtsbehörde gestattet ist, einen von einer Gemeinde erlassenen Flächenwidmungsplan nicht zu genehmigen, wenn überörtliche Interessen eine Versagung der Genehmigung der Umwidmung rechtfertigen würden; in jenem Fall liege kein unzulässiger Eingriff in die Gemeindeautonomie vor.
Auch steht außer Zweifel, dass gewisse Agenden im Zusammenhang mit einer Umwidmung, wie beispielsweise die Festsetzung einer Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum, verfassungsrechtlich nicht in die Zuständigkeit einer Gemeinde fallen (vgl VfGH 20.12.1977, G51/77, VfSlg 8.227).Auch steht außer Zweifel, dass gewisse Agenden im Zusammenhang mit einer Umwidmung, wie beispielsweise die Festsetzung einer Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum, verfassungsrechtlich nicht in die Zuständigkeit einer Gemeinde fallen vergleiche VfGH 20.12.1977, G51/77, VfSlg 8.227).
5. Ungeachtet des bereits in Art119a Abs8 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten Rechts des Landes als Aufsichtsbehörde ist in der Lehre (vgl etwa Grof, Entscheidungsanmerkung zu VfGH V31/81, JBI 1983/533) anerkannt, dass das in Art118 Abs2 und Abs3 B-VG abstrakt gewährte Recht auf Selbstverwaltung seitens des Landesgesetzgebers zwar konkretisiert werden kann. Dieses Konkretisierungsrecht des einfachen Gesetzgebers darf allerdings nicht so weit gehen, dass dadurch das Recht auf Selbstverwaltung de facto beseitigt wird. Ein bestimmter Bereich der Selbstverwaltung der Gemeinde ist demzufolge garantiert. Die Selbstverwaltung setzt per Definition ja einen bestimmten Spielraum der Gemeinde voraus.5. Ungeachtet des bereits in Art119a Abs8 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten Rechts des Landes als Aufsichtsbehörde ist in der Lehre vergleiche etwa Grof, Entscheidungsanmerkung zu VfGH V31/81, JBI 1983/533) anerkannt, dass das in Art118 Abs2 und Abs3 B-VG abstrakt gewährte Recht auf Selbstverwaltung seitens des Landesgesetzgebers zwar konkretisiert werden kann. Dieses Konkretisierungsrecht des einfachen Gesetzgebers darf allerdings nicht so weit gehen, dass dadurch das Recht auf Selbstverwaltung de facto beseitigt wird. Ein bestimmter Bereich der Selbstverwaltung der Gemeinde ist demzufolge garantiert. Die Selbstverwaltung setzt per Definition ja einen bestimmten Spielraum der Gemeinde voraus.
Der Wesenskern des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts muss mit anderen Worten erhalten bleiben (vgl Grof, Entscheidungsanmerkung zu VfGH V22/84, JBI 1986/302).Der Wesenskern des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts muss mit anderen Worten erhalten bleiben vergleiche Grof, Entscheidungsanmerkung zu VfGH V22/84, JBI 1986/302).
Ähnlich wie nach dem Grundsatz der sogenannten Wesensgehaltsperre (vgl VfSlg 3.118; 6.316; 6.780; 7.306) im Falle von Grundrechten muss demzufolge das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung seinem Wesen nach erhalten bleiben (vgl Filler, Entscheidungsanmerkung zu VfGH G40/81, JBI 1985, S. 228ff).Ähnlich wie nach dem Grundsatz der sogenannten Wesensgehaltsperre vergleiche VfSlg 3.118; 6.316; 6.780; 7.306) im Falle von Grundrechten muss demzufolge das verfassungsgesetzlich garantierte Recht auf Selbstverwaltung seinem Wesen nach erhalten bleiben vergleiche Filler, Entscheidungsanmerkung zu VfGH G40/81, JBI 1985, S. 228ff).
Im Falle von gesetzlichen Eingriffen in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden muss dies unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Schonungsprinzips erfolgen (Hauer, Gemeindeaufsicht Rz 33f; Hartlieb, Der Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde, RFG 2009/43).
Wenn ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht durch ein Gesetz oder eine Verordnung erfolgt, setzt dies nach der Judikatur und Lehre voraus, dass das betreffende Gesetz bzw die betreffende Verordnung selber verfassungsmäßig ist (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht 113 (2014) 215; Starr, Die verfassungsrechtliche Garantie der Gemeindeautonomie, ZN 2017/28, 271 (274).
Grundsätzlich darf daher der einfache Gesetzgeber nach der Lehre (Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 1. Teil Rz 62) den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde über den durch Art118 Abs2 und Abs3 B-VG abgesteckten Rahmen hinaus weder im Rahmen des Organisationsrechts noch im Rahmen der Materiengesetzgebung erweitern oder einschränken (VfSlg 5.409/1966; 5.415/1966; 9.885/1983).Grundsätzlich darf daher der einfache Gesetzgeber nach der Lehre (Pabel, Das Österreichische Gemeinderecht, 1. Teil Rz 62) den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde über den durch Art118 Abs2 und Abs3 B-VG abgesteckten Rahmen hinaus weder im Rahmen des Organisationsrechts noch im Rahmen der Materiengesetzgebung erweitern oder einschränken (VfSlg 5.409 aus 1966,; 5.415 aus 1966,; 9.885 aus 1983,).
Im Falle der Erlassung eines Gesetzes ist auf den von der Verfassung den Gemeinden vorbehaltenen Selbstverwaltungsbereich demzufolge Bedacht zu nehmen (VfSlg 5415/1966). Dies bedingt, dass bei der Erlassung eines jeden Bundes- und eines jeden Landesgesetzes vom zuständigen Gesetzgeber geprüft werden muss, ob und inwieweit die im Gesetz geregelten Angelegenheiten Teil des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind oder nicht.Im Falle der Erlassung eines Gesetzes ist auf den von der Verfassung den Gemeinden vorbehaltenen Selbstverwaltungsbereich demzufolge Bedacht zu nehmen (VfSlg 5415 aus 1966,). Dies bedingt, dass bei der Erlassung eines jeden Bundes- und eines jeden Landesgesetzes vom zuständigen Gesetzgeber geprüft werden muss, ob und inwieweit die im Gesetz geregelten Angelegenheiten Teil des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde sind oder nicht.
6. Inzwischen hat der Verfassungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung vertreten dass ein Landesgesetz welches in die Rechte der Gemeinde zur Besorgung der örtlichen Raumplanung eingreift eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung gemäß Art118 Abs2, Abs3 Z9 und Abs4 darstellen kann.
Zwar vertrat der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 08.10.1982, V31/81, VfSlg 9.533 noch die Auffassung, aus Art118 Abs4 B-VG ergebe sich, dass durch ein Gesetz oder eine Verordnung des Bundes oder des Landes in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung nicht eingegriffen werden könne.
Diese Entscheidung wurde in weiterer Folge dann von der Lehre aber zu Recht kritisiert, könne doch Art118 Abs4 B-VG selbst nur in der Weise ausgelegt werden, dass diese Bestimmung allein von verfassungskonformen Gesetzen und Verordnungen ausgehe (vgl hierzu Grof, JBI 1983, 532; Filler, Entscheidungsanmerkung zu VfGH G40/81, JBI 1985, 228; Pernthaler/Fend, Kommunales Raumordnungsrecht 64ff; Fröhler/Oberndorfer, Gemeinderecht, 3.1.2.2.5. Schutz der Selbstverwaltung; Neuhofer, Gemeinderecht2 74; Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 166); zudem lasse sich das Recht auf Selbstverwaltung, auch was seinen materiellen Gehalt betreffe, unmittelbar aus der Verfassung, nämlich aus Art118 Abs2 und Abs3 B-VG, ableiten, sodass auch die Vorschrift des Art118 Abs4 B-VG es nicht zulasse, dass Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung dergestalt verändern, dass dieses ausgehöhlt und in extremis beseitigt werde (Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 175).Diese Entscheidung wurde in weiterer Folge dann von der Lehre aber zu Recht kritisiert, könne doch Art118 Abs4 B-VG selbst nur in der Weise ausgelegt werden, dass diese Bestimmung allein von verfassungskonformen Gesetzen und Verordnungen ausgehe vergleiche hierzu Grof, JBI 1983, 532; Filler, Entscheidungsanmerkung zu VfGH G40/81, JBI 1985, 228; Pernthaler/Fend, Kommunales Raumordnungsrecht 64ff; Fröhler/Oberndorfer, Gemeinderecht, 3.1.2.2.5. Schutz der Selbstverwaltung; Neuhofer, Gemeinderecht2 74; Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) 166); zudem lasse sich das Recht auf Selbstverwaltung, auch was seinen materiellen Gehalt betreffe, unmittelbar aus der Verfassung, nämlich aus Art118 Abs2 und Abs3 B-VG, ableiten, sodass auch die Vorschrift des Art118 Abs4 B-VG es nicht zulasse, dass Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung dergestalt verändern, dass dieses ausgehöhlt und in extremis beseitigt werde (Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 175).
In weiterer Folge wurde die besagte Auffassung seitens des Verfassungsgerichtshofs jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten.
So wurde vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 03.12.1983, G40/81, VfSlg 9.885, eine Bestimmung des Vorarlberger Spitalgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben, weil jenes Landesgesetz einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde darstelle, welches auch im privatwirtschaftlichen Bereich zur Anwendung komme.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.1985, V22/84, VfSlg 10.399, wurde zwar die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen in der Talsohle des Rheintales LGBl 8/1979 für verfassungskonform erachtet und ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde verneint. Dies erfolgte allerdings – mit zutreffender Begründung des Höchstgerichts – eben deshalb, weil durch die besagte Verordnung des Landes lediglich die Möglichkeiten für Widmungsentscheidungen durch die Gemeinde eingeschränkt wurden, indem auf bestimmten Flächen nur Widmungen als Freiflächen. Verkehrsflächen oder Vorbehaltsflächen (so wie Sonderflächen) möglich gemacht wurden. In das Recht hinsichtlich einer bestimmten Fläche eine Flächenwidmung festzulegen als solches, wurde dadurch nicht eingegriffen, sodass sich jener Fall von unserem Fall ganz grundlegend unterscheidet.Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.03.1985, V22/84, VfSlg 10.399, wurde zwar die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung überörtlicher Freiflächen in der Talsohle des Rheintales Landesgesetzblatt 8 aus 1979, für verfassungskonform erachtet und ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Selbstverwaltung der Gemeinde verneint. Dies erfolgte allerdings – mit zutreffender Begründung des Höchstgerichts – eben deshalb, weil durch die besagte Verordnung des Landes lediglich die Möglichkeiten für Widmungsentscheidungen durch die Gemeinde eingeschränkt wurden, indem auf bestimmten Flächen nur Widmungen als Freiflächen. Verkehrsflächen oder Vorbehaltsflächen (so wie Sonderflächen) möglich gemacht wurden. In das Recht hinsichtlich einer bestimmten Fläche eine Flächenwidmung festzulegen als solches, wurde dadurch nicht eingegriffen, sodass sich jener Fall von unserem Fall ganz grundlegend unterscheidet.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 05.03.1988 B890/86 VfSlg 11.633 vertrat das Höchstgericht die zutreffende Auffassung, ein Eingriff in das Recht auf Selbstverwaltung gemäß Art118 B-VG sei dann gegeben, wenn das Recht der Gemeinde auf Besorgung bestimmter Angelegenheiten im Bereich der Raumplanung schlechthin verneint werde Eine gesetzwidrige Ausübung des Aufsichtsrechts stelle noch keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Selbstverwaltung dar.
Im Übrigen bejahte das Höchstgericht in jener Entscheidung, dass im Falle des Erlassens eines Flächenwidmungsplans im Regelfall von einem Überwiegen des örtlichen Interesses auszugehen sei. Planerische Festlegungen des Landes müssten mit eindeutigen und nachweislich überwiegenden überörtlichen Interessen begründet werden.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 22.06.1995, G297/94, VfSlg 14.179, hob das Höchstgericht eine Bestimmung des §39 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetz wegen des Verstoßes gegen das Determinierungsgebot und gegen die Erwerbsausübungsfreiheit auf, wobei er Obiter Dictum die Auffassung vertrat, wenn im Tiroler Raumordnungsgesetz nur die zulässigen Nutzungen umschrieben würden, werde dadurch noch nicht in verfassungswidriger Weise in die der Gemeinde kraft Art118 Abs3 Z9 B-VG garantierten, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Aufgabe der örtlichen Raumplanung eingegriffen.
In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.10.2004, V40/04, VfSlg 17.335 wurde eine Bestimmung der lnnsbrucker Kanalanschlussgebührenverordnung – der Geschäftsführer der nunmehrigen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren beteiligt – als verfassungswidrig aufgehoben, weil durch den Verweis auf die jeweils geltende Fassung eines Landesgesetzes eine sogenannte dynamische Verweisung vorliege, wodurch das Höchstgericht einen Eingriff in das in Art118 B-VG verfassungsgesetzlich eingeräumte Recht auf Selbstverwaltung der Gemeinde bzw einen Eingriff in deren Wirkungsbereich erachtete.
Schließlich hob der Verfassungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 12.03.2019, G386/2018-12, V78-80/2018-12, VfSlg 20.318, eine Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetz als verfassungswidrig auf, welche vorsah, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes durch das Land Tirol und nicht durch die Gemeinde erfolge.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Auffassung, dass in einer Angelegenheit, wie im gegenständlichen Fall, die örtliche Raumplanung iSd Art118 Abs3 Z9 B-VG nicht nur die Vorbereitung und die Beschlussfassung des Rechtsaktes in den selbstständigen Wirkungsbereich der Gemeinde umfasse, sondern auch die Erlassung bzw die Veranlassung der Kundmachung.
Es sei demzufolge aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber der Gemeinde bloß die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung und die Beschlussfassung hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes übertrage, die Kundmachung des von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich beschlossenen Flächenwidmungsplanes hingegen von Gesetzes wegen von der Tiroler Landesregierung vorgenommen werden müsse.
7. Was nun raumplanungsrechtliche Aspekte im Bereich des Asylwesens anbelangt, so handelt es sich beim Asylwesen gemäß Art10 Abs1 Z3 B-VG bekanntlich um eine Bundeskompetenz.
Insofern ist auch unbestritten, dass im Bereich des Asylwesens und im Zusammenhang mit der Errichtung von Flüchtlingsheimen im Rahmen der Grundversorgung auch überörtliche Planungsinteressen betroffen sind (vgl Berger, Netzwerk Raumplanung im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) S. 163).Insofern ist auch unbestritten, dass im Bereich des Asylwesens und im Zusammenhang mit der Errichtung von Flüchtlingsheimen im Rahmen der Grundversorgung auch überörtliche Planungsinteressen betroffen sind vergleiche Berger, Netzwerk Raumplanung im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) S. 163).
In diesem Sinne ist auch unbestritten, dass Gemeinden im Zuge raumplanerischer Entscheidungen im Sinne des sogenannten Berücksichtigungsgebots auch überregionale Interessen zu berücksichtigen haben (vgl hierzu ausführlich Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) S. 199 sowie 236ff; vgl zudem Janko, Raumordnungsrechtliche Aspekte der Errichtung von Betreuungseinrichtungen für hilfsbedürftige Asylwerber, bbl 2005, 9; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 172 f; vgl auch VfSlg 11.633/1988; 11.845/1988; 17.889/2006, V53/01, VfSlg 16.567; VwGH 29.06.2016, Ro 2014/05/0026).In diesem Sinne ist auch unbestritten, dass Gemeinden im Zuge raumplanerischer Entscheidungen im Sinne des sogenannten Berücksichtigungsgebots auch überregionale Interessen zu berücksichtigen haben vergleiche hierzu ausführlich Berger, Netzwerk Raumplanung – im Spannungsfeld der Kompetenzverteilung (2008) S. 199 sowie 236ff; vergleiche zudem Janko, Raumordnungsrechtliche Aspekte der Errichtung von Betreuungseinrichtungen für hilfsbedürftige Asylwerber, bbl 2005, 9; Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 2 (1986) 172 f; vergleiche auch VfSlg 11.633 aus 1988,; 11.845 aus 1988,; 17.889 aus 2006,, V53/01, VfSlg 16.567; VwGH 29.06.2016, Ro 2014/05/0026).
Ungeachtet dessen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28.02.2004 B1156/03 VfSlg 17.147 klargestellt, dass auch die örtliche Raumplanung im Zusammenhang mit Asylunterkünften in den eigenen Bewirkungsbereich der Gemeinde falle, und zwar auch dann, wenn es sich um Iandes- oder bundeseigene Gebäude handelt (vgl hierzu auch Wiederin, Erstaufnahmezentren Flächenwidmung und bundesstaatliche Kompetenzverteilung bbl 2010/83).Ungeachtet dessen hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28.02.2004 B1156/03 VfSlg 17.147 klargestellt, dass auch die örtliche Raumplanung im Zusammenhang mit Asylunterkünften in den eigenen Bewirkungsbereich der Gemeinde falle, und zwar auch dann, wenn es sich um Iandes- oder bundeseigene Gebäude handelt vergleiche hierzu auch Wiederin, Erstaufnahmezentren Flächenwidmung und bundesstaatliche Kompetenzverteilung bbl 2010/83).
8. Wendet man die eben zu Papier gebrachte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf die Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] LGBl Nr 34/2025 an, so zeigt sich, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften im Rahmen der Grundversorgung – sieht man von der Errichtung von Wohncontainern ab – nicht nur – was wohl zulässig wäre – den Spielraum der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung eingeschränkt hat, indem er bestimmte Widmungskategorien vorsieht (vgl etwas VfGH 11.03.1985 V22/84 VfSlg 10.399), sondern vielmehr das Recht der Gemeinde auf Besorgung der örtlichen Raumplanung, sofern es sich um Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen de[r] Grundversorgung handelt, schlechthin verneint (VfGH 05.03.1988, B890/86 VfSlg 11.633).8. Wendet man die eben zu Papier gebrachte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf die Bestimmung des §20a Vlbg [BauG] Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, an, so zeigt sich, dass der Vorarlberger Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften im Rahmen der Grundversorgung – sieht man von der Errichtung von Wohncontainern ab – nicht nur – was wohl zulässig wäre – den Spielraum der Gemeinde im Bereich der örtlichen Raumplanung eingeschränkt hat, indem er bestimmte Widmungskategorien vorsieht vergleiche etwas VfGH 11.03.1985 V22/84 VfSlg 10.399), sondern vielmehr das Recht der Gemeinde auf Besorgung der örtlichen Raumplanung, sofern es sich um Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen de[r] Grundversorgung handelt, schlechthin verneint (VfGH 05.03.1988, B890/86 VfSlg 11.633).
Durch die nunmehrige Regelung des §20a Vorarlberger Baugesetz, welcher im Gegensatz zu den Vorgängerbestimmungen nicht einmal mehr vorsieht, dass derartige Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen müssen, wird die Kompetenz der Gemeinden im Bereich der örtlichen Raumplanung, soweit es sich um Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung handelt, GÄNZLICH unterlaufen.
De facto nimmt der Vorarlberger Landesgesetzgeber auch inhaltlich Einfluss auf den Flächenwidmungsplan und zwar dergestalt, dass er vorsieht dass GAR KEINE WIDMUNG für die Errichtung und Verwendung von Gebäuden, welche als Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung dienen, notwendig ist (vgl VfGH V66/93; V6/89 VfSlg 12.169).De facto nimmt der Vorarlberger Landesgesetzgeber auch inhaltlich Einfluss auf den Flächenwidmungsplan und zwar dergestalt, dass er vorsieht dass GAR KEINE WIDMUNG für die Errichtung und Verwendung von Gebäuden, welche als Flüchtlingsunterkünfte im Rahmen der Grundversorgung dienen, notwendig ist vergleiche VfGH V66/93; V6/89 VfSlg 12.169).
Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Durchführung der örtlichen Raumplanung im Speziellen und auf Selbstverwaltung im Allgemeinen dar (vgl VfGH 13.10.2004, V40/04, VfSlg 17.335; 12.03.2019, G386/2018-12, VfSlg 20.318).Dies stellt einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Durchführung der örtlichen Raumplanung im Speziellen und auf Selbstverwaltung im Allgemeinen dar vergleiche VfGH 13.10.2004, V40/04, VfSlg 17.335; 12.03.2019, G386/2018-12, VfSlg 20.318).
Die in diesem Rechtsbehelf angefochtenen Bestimmungen des §20a Vorarlberger Baugesetz idF LGBl Nr 34/2025 stellen demzufolge einen unzulässigen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und damit auch der Gemeinde Bludesch dar und sind demzufolge verfassungswidrig.Die in diesem Rechtsbehelf angefochtenen Bestimmungen des §20a Vorarlberger Baugesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, stellen demzufolge einen unzulässigen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und damit auch der Gemeinde Bludesch dar und sind demzufolge verfassungswidrig.
9. Abschließend sei bemerkt, dass die Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz LGBl Nr 34/2025 aus verfassungsrechtlicher Perspektive auch nicht mit der auf den ersten Blick vermeintlich vergleichbaren Bestimmung des §71c der Wiener Bauordnung idF LGBl Nr 21/2016 gerechtfertigt werden kann.9. Abschließend sei bemerkt, dass die Bestimmung des §20a Vorarlberger Baugesetz Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, aus verfassungsrechtlicher Perspektive auch nicht mit der auf den ersten Blick vermeintlich vergleichbaren Bestimmung des §71c der Wiener Bauordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2016, gerechtfertigt werden kann.
Richtig ist, dass §71c Abs3 iVm Abs4 der Wiener Bauordnung ebenfalls vorsieht, dass für die Durchführung von Baumaßnahmen für den Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen sowie für die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen bestimmten Zeitraum von längstens 5 Jahren die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen der Wiener Bauordnung und der aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten kann und demzufolge auch auf grundsätzlich für Bauvorhaben notwendige Flächenwidmungen.Richtig ist, dass §71c Abs3 in Verbindung mit Abs4 der Wiener Bauordnung ebenfalls vorsieht, dass für die Durchführung von Baumaßnahmen für den Zweck der Unterbringung von Flüchtlingen sowie für die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen bestimmten Zeitraum von längstens 5 Jahren die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen der Wiener Bauordnung und der aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten kann und demzufolge auch auf grundsätzlich für Bauvorhaben notwendige Flächenwidmungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat bekanntlich in der Entscheidung vom 06.03.2018 G129/2017-16, VfSlg 20.241, jene Bestimmung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.
Der wesentliche Unterschied des §71c der Wiener Bauordnung zu §20a des Vorarlberger Baugesetzes besteht freilich darin dass im Bundesland Wien eine Identität zwischen dem Land und der Gemeinde Wien besteht. Es ist daher von Vornherein denkunmöglich, dass §71c der Wiener Bauordnung einen Eingriff in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde darstellt und mit jener Bestimmung das Recht auf Durchführung der örtlichen Raumplanung verletzt wird.
Insofern ist das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2018 G129/2017-16, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
II. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG)römisch zwei. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG)
Gemäß Art7 Abs1 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz findet sich inhaltlich zudem in Art2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBI Nr 142/1867.Gemäß Art7 Abs1 des Bundes-Verfassungsgesetzes sind alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich. Dieser Grundsatz findet sich inhaltlich zudem in Art2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger RGBI Nr 142 aus 1867,.
Der Landesgesetzgeber ist auch im Rahmen des Raumordnungsrechts an den Gleichheitssatz des Art2 StGG und Art7 B-VG sowie an das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot gebunden (vgl Steinwender, Die B-VG-Novellen zur Vertragsraumordnung und zur Leerstandsabgabe (2025) 22; VfGH 13.10,1999, G77/99, V29/99, VfSlg 15.625),Der Landesgesetzgeber ist auch im Rahmen des Raumordnungsrechts an den Gleichheitssatz des Art2 StGG und Art7 B-VG sowie an das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot gebunden vergleiche Steinwender, Die B-VG-Novellen zur Vertragsraumordnung und zur Leerstandsabgabe (2025) 22; VfGH 13.10,1999, G77/99, V29/99, VfSlg 15.625),
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ein [den] Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot (VfSlg 17.266/2004).Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt im verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ein [den] Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot (VfSlg 17.266 aus 2004,).
Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber (vgl VfSlg 13.327/1993; 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995; 16.407/2001). Der VfGH hat demzufolge bereits vielfach ausgesprochen, dass ein Gesetz jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen muss (VfSlg 16.374/2001).Der Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG) bindet auch den Gesetzgeber vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,; 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,; 16.407 aus 2001,). Der VfGH hat demzufolge bereits vielfach ausgesprochen, dass ein Gesetz jederzeit dem Gleichheitssatz entsprechen muss (VfSlg 16.374 aus 2001,).
Dem Gleichheitsgrundsatz ist auch das Gebot einer differenzierenden Regelung unterschiedlicher Sachverhalte und einer gleichen Regelung gleicher Sachverhalte immanent, es sind mit anderen Worten sowohl unsachliche Gleichbehandlungen als auch unsachliche Verschiedenbehandlungen verboten (VfSlg 17.500/2005).Dem Gleichheitsgrundsatz ist auch das Gebot einer differenzierenden Regelung unterschiedlicher Sachverhalte und einer gleichen Regelung gleicher Sachverhalte immanent, es sind mit anderen Worten sowohl unsachliche Gleichbehandlungen als auch unsachliche Verschiedenbehandlungen verboten (VfSlg 17.500 aus 2005,).
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach (VfGH 12.10.2017, G132/2017, VfSlg 20.210; 14.03.2017, G311/2016, VfSlg 20.154) ausgesprochen, dass es grundsätzlich nicht maßgeblich ist, aus welchen Motiven ein Gesetz geändert wurde, sondern nur, ob ein geändertes Gesetz im Einklang mit der Bundesverfassung steht.
Ungeachtet dessen hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 29.09.2017, G44/2017, VfSlg 20.2002, im Zusammenhang mit einer Prüfung der Bestimmung des §1a Abs4 und §44 Abs10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Ergebnis ausgesprochen, dass auch eine sogenannte 'Anlassgesetzgebung' verfassungswidrig sein kann (aoO Rz 42).
Im Bereich des Raumplanungsrechts vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl insbesondere VfSlg 14.681/1996; 14.763/1997; 15.441/1999; 16.901/2003; 17.211/2004; 17.402/2004; 20.169/2017) die Auffassung, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplans, welche ausschließlich den Grund hat, eine ursprünglich konsenslose Bauführung des Bauwerbers zu sanieren, verfassungswidrig sein kann, weil es dann keinen ausreichend sachlichen Grund dafür gibt, dass eine Person die einen Bau konsenslos errichtet hat, vor dem Verordnungsgeber besser gestellt wird als jene Personen, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung nicht konsenslos bauen.Im Bereich des Raumplanungsrechts vertritt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche insbesondere VfSlg 14.681 aus 1996,; 14.763 aus 1997,; 15.441 aus 1999,; 16.901 aus 2003,; 17.211 aus 2004,; 17.402 aus 2004,; 20.169 aus 2017,) die Auffassung, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplans, welche ausschließlich den Grund hat, eine ursprünglich konsenslose Bauführung des Bauwerbers zu sanieren, verfassungswidrig sein kann, weil es dann keinen ausreichend sachlichen Grund dafür gibt, dass eine Person die einen Bau konsenslos errichtet hat, vor dem Verordnungsgeber besser gestellt wird als jene Personen, die in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung nicht konsenslos bauen.
Unzulässig ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.10.1974, V10/74) eine individuelle Begünstigung eines Grundstückseigentümers durch einen raumordnungsrechtlichen Akt (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, ohne dass dieser im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 1 (1975) 92 f).Unzulässig ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.10.1974, V10/74) eine individuelle Begünstigung eines Grundstückseigentümers durch einen raumordnungsrechtlichen Akt (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, ohne dass dieser im öffentlichen Interesse geboten ist vergleiche Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht Band 1 (1975) 92 f).
Wendet man die eben zu Papier gebrachten Grundsätze auf die Bestimmung des §20a LGBl Nr 34/2025 des Vorarlberger Baugesetzes an, so ist jene Bestimmung bzw sind zumindest Teile davon gleich in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig, weil ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt:Wendet man die eben zu Papier gebrachten Grundsätze auf die Bestimmung des §20a Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2025, des Vorarlberger Baugesetzes an, so ist jene Bestimmung b