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Recht › Verfassungsgerichtshof

B2487/95, B2783/96, B2878/96 12.06.1997

Gericht
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1997:B2487.1995
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Sonstiges
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Bescheidbegriff, VfGH / Präjudizialität, Sozialversicherung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Krankenanstalten, Ambulatorien, Bedarfsprüfung
Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz; B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt; B-VG Art18 Abs1; B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität; B-VG Art144 Abs1 / Bescheid; KAG §3 Abs2 lita; Vlbg SpitalG §9 Abs4; ASVG §338 Abs2
Index
L9 Sozial- und Gesundheitsrecht; L9440 Krankenanstalt, Spital
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Keine Beteiligung einer Montafoner Gemeinde erkennbar – der Ort wird nur beiläufig genannt (Adresse, Wohnort, Bezirksgericht Montafon o. Ä.).

Automatisch erstellt (Regel (keine Gemeinde als Partei genannt), 18.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
Verfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
12.06.1997
Geschäftszahl
B2487/95,B2783/96,B2878/96
Sammlungsnummer
14840
Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verkennung der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt bei der Bedarfsfeststellung für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vlbg Gebietskrankenkasse; keine nachvollziehbare Interessenabwägung; keine Auseinandersetzung mit der Frage des seit fast zehn Jahren bestehenden vertragslosen Zustandes; keine Bedenken gegen die Regelung betreffend die Erfüllung des Versorgungsauftrages im Sozialversicherungs- und Krankenanstaltenrecht; ausreichende Bestimmtheit und sachliche Unbedenklichkeit der Bedarfsregelung für die Bewilligung und Erweiterung von Ambulatorien
Spruch
 Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
 Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
 Das Land Vorarlberg ist verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei die mit S 54.000,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
 1. Am 16. Juni 1995 erging, gestützt auf §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1/1990 idF Nr. 3/1994 (im folgenden: SpG), über das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz und Bregenz folgende Erledigung der Vorarlberger Landesregierung: 1. Am 16. Juni 1995 erging, gestützt auf §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. für Vorarlberg Nr. 1 aus 1990, in der Fassung Nr. 3 aus 1994, (im folgenden: SpG), über das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz und Bregenz folgende Erledigung der Vorarlberger Landesregierung:
 "Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.7.1980 ist erst dann, wenn die Landesregierung durch einen kollegial gesetzten Formalakt das Bestehen eines Bedarfes festgestellt hat, im fortgesetzten Ermittlungsverfahren das Vorliegen der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen.
 Die Spitalbehörde hat Ermittlungen zur Feststellung des Bedarfes für die beantragten Erweiterungen der beiden Zahnambulatorien in Bludenz und Bregenz durchgeführt. Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragten Erweiterungen des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle gegeben ist.
 Gemäß §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ist die Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers zu erteilen, wenn
a)Litera a
ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung der Ärzte bzw. der Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt oder, wenn kein solches Einvernehmen vorliegt, die Landesregierung feststellt, daß ein Bedarf nach Abs4 besteht, und
b)Litera b
die Voraussetzungen des Abs3 litc und d erfüllt sind.
 Nach §339 Abs1 ASVG haben die Träger der Krankenversicherung vor der beabsichtigten Errichtung, Erwerbung oder Erweiterung von Ambulatorien (§2 Abs1 Zif. 7 des Krankenanstaltengesetzes) das Einvernehmen mit der in Betracht kommenden örtlich zuständigen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von drei Monaten nach der diesbezüglichen Anzeige des Krankenversicherungsträgers nicht zustande, so ist über Ersuchen des Krankenversicherungsträgers oder der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung innerhalb weiterer drei Monate der Versuch zu unternehmen, das Einvernehmen zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer herzustellen.
 Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat mit Schreiben vom 12.9.1994 die Ärztekammer für Vorarlberg und die Österreichische Dentistenkammer um die Herstellung eines Einvernehmens im Sinne des §339 ASVG bzw. §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes ersucht. Die Ärztekammer für Vorarlberg wie auch die Österreichische Dentistenkammer haben die Zustimmung zur Errichtung der beiden beantragten Zahnambulatorien jedoch nicht gegeben. Die Gebietskrankenkasse hat deshalb mit Schreiben vom 18.1.1995 den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersucht, mit der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer im Sinne der zweiten Stufe des Verfahrens nach §339 ASVG ein Einvernehmen herzustellen.
 Die Österreichische Ärztekammer hat mit Schreiben vom 3.4.1995 an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mitgeteilt, daß sie die Errichtung der Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz aufgrund fehlenden Bedarfes und auch im Hinblick auf die mit der Fachgruppe laufenden Verhandlungsgespräche ablehnt. Von der Österreichischen Dentistenkammer wurde mit Schreiben vom 5.5.1995 der Beschluß des Kammervorstandes in seiner Sitzung vom 19.4.1995 bekanntgegeben, wonach die Errichtung der Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz wegen mangelnden Bedarfes abzulehnen ist.
 Aus diesen beiden Stellungnahmen ergibt sich, daß ein Einvernehmen nicht erzielt werden konnte.
 Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat nach §9 Abs3 litc und d des Spitalgesetzes sicherzustellen, daß das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet. Auch werden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wie auch vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für ihre Zustimmung bzw. Genehmigung zur Errichtung der Zahnambulatorien gemäß den §§31 Abs7 Zif. 1 und 447 ASVG eine vorangehende positive Bedarfsfeststellung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten (Gutachten von Bausachverständigen, Liegenschaftssachverständigen etc.) und detaillierte Pläne verlangt. Die Zustimmung gemäß §31 Abs7 Zif. 1 ASVG wie auch die Genehmigung nach §447 ASVG werden erst nach entschiedener Bedarfsfeststellung erteilt.
 Die Vorarlberger Landesregierung hat deshalb aus Gründen der Verfahrensökonomie wie auch der für die Verwaltung geltenden Gebote der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgenden Beschluß gefaßt:
 'Nach Ablauf der gesetzlichen Frist konnte ein Einvernehmen im Sinne des §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes bzw. §339 Abs1 ASVG nicht hergestellt werden. Gemäß §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, i.d.F. LGBl. Nr. 50/1994, wird das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und in Bregenz um drei Behandlungsstühle festgestellt.'" 'Nach Ablauf der gesetzlichen Frist konnte ein Einvernehmen im Sinne des §9 Abs7 des Vorarlberger Spitalgesetzes bzw. §339 Abs1 ASVG nicht hergestellt werden. Gemäß §9 Abs4 des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1994,, wird das Vorliegen des Bedarfes für die Erweiterung der Zahnambulatorien der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz um zwei Behandlungsstühle und in Bregenz um drei Behandlungsstühle festgestellt.'"
 2.1. Am 15. Juli 1996 wurde von der Vorarlberger Landesregierung zur ZIVb-112-28-4/1996 folgender Bescheid erlassen:
 "I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 iVm §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, idF LGBl. Nr. 50/1994, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996, die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996, der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage I), der nachträglich eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, Zl VIc-761-038, (siehe Beilage II), des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage III) und des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996, Zl 71/GKKBlud1/G, (siehe Beilage IV) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen. "I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 in Verbindung mit §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1994,, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996, die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996, der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage römisch eins), der nachträglich eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, Zl VIc-761-038, (siehe Beilage römisch zwei), des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage römisch drei) und des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996, Zl 71/GKKBlud1/G, (siehe Beilage römisch vier) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen.
 II. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 i.V.m. §99 Abs3 Zif 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage I) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996, Zl 1946/4-15/96 Pec, (siehe Beilage V) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt. römisch zwei. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 in Verbindung mit §99 Abs3 Zif 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle auf insgesamt vier Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 7.3.1996, Zl IVb-112-28-4/1996, (siehe Beilage römisch eins) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996, Zl 1946/4-15/96 Pec, (siehe Beilage römisch fünf) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt.
 III. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage III) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 3 des Gutachtens) erteilt. römisch drei. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz, Bahnhofstraße 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-31/92 und VId-411-245/92, (siehe Beilage römisch drei) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 3 des Gutachtens) erteilt.
 IV. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 59/1992, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt. römisch vier. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1992,, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt.
 V. Die Niederschrift vom 7.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996 und des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides. römisch fünf. Die Niederschrift vom 7.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28.3.1996, des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 19.4.1996 und des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 25.4.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides.
 VI. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros römisch sechs. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen des Architekturbüros
C B und D E, Lochau, vom Februar und März 1996, die Beschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 15.3.1996, die Technische Beschreibung der geplanten Lüftungs- und Klimaanlagen des Ingenieurbüros K P, Schruns, vom 11.3.1996, das Vorprojekt für die Elektroanlage des Ingenieurbüros für Elektrotechnik Dipl Ing W B, Thüringen, vom 12.3.1996 und die Technische Beschreibung für die Flüssiggas-Anlage von Dipl Ing H N, Lauterach, vom 13.3.1996 werden gemäß §9 Abs10 des Spitalgesetzes genehmigt und zu Bestandteilen des Bescheides erklärt.
 VII. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bludenz ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 i.V.m. §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Betriebsbewilligungen gemäß §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgenanlage anzusuchen." römisch sieben. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bludenz ist beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 in Verbindung mit §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Betriebsbewilligungen gemäß §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgenanlage anzusuchen."
 Unter VIII. bis X. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen. Unter römisch acht. bis römisch zehn. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen.
 Der Bescheid wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
 "Zur Bedarfsstellung wurden Stellungnahmen des Landessanitätsrates, der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Dentistenkammer eingeholt. Der Landessanitätsrat hat in seiner 7. Sitzung am 15.11.1994 befunden, daß der Bedarf für die Errichtung der beantragten weiteren zwei Behandlungsstühle im Zahnambulatorium der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bludenz gegeben ist, sofern nicht in unmittelbarer Zukunft (innert einer sich aus dem spitalbehördlichen Verfahren ergebenden Frist) die zahnärztliche Versorgung im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (Zugangsmöglichkeit auch für sozialschwache Schichten) sichergestellt ist.
 ...
 Bei der Beurteilung des Bedarfes ist von folgenden Vorgaben auszugehen:
 Mit den Sozialpartnern ist bei Zahnbehandlern ein Versorgungsschlüssel von 1:2.800 ausgehandelt worden; als Zielvorgabe für das Jahr 2000 ist eine Verhältniszahl von 1:2.400 vorgesehen.
 Nach §9 Abs4 des Spitalgesetzes ist der Bedarf im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen. Gegenwärtig hat kein einziger freiberuflich tätiger Zahnarzt mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse einen Vertrag im Sinne der §§338 ff ASVG abgeschlossen. Eine Bedarfsprüfung im Hinblick auf niedergelassene Kassenvertragsärzte und niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag war deshalb nicht durchzuführen.
 Um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die zahnärztliche Versorgung in Vorarlberg zu erlangen, wurde anstelle der im Gesetz vorgesehenen Bedarfsprüfung hinsichtlich der Kassenvertragsärzte eine Bedarfsprüfung hinsichtlich jener Zahnärzte durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigetreten sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser Zahnärzte läßt sich der Bedarf für ein Zahnambulatorium mit vier Behandlungsstühlen in Bludenz begründen. Dies wird aus den folgenden Anhaltszahlen deutlich:
 Vorarlberg Bezirk Bludenz
Einwohnerzahl (Verwaltungszählung 358.896 66.677
vom März 1996)
Zahnbehandlerbedarf bei Schlüssel 128 24
1:2.800
Zahnärzte in den Ambulatorien der 17 2
VGKK
Zahnbehandler im Abrechnungsüber- Zahnärzte: 39 5
einkommen Dentisten: 4 2
Zahnbehandler in weiteren Kranken- 2 0
anstalten
Daraus resultierender Zahnbehand- 66 15
lermangel
Einwohner pro Zahnbehandler 5.789 7.409
 Wenn in diesem Fall davon ausgegangen wird, daß die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetretenen Zahnbehandler Kassenvertragsärzten bzw. Dentisten mit Kassenvertrag gleichzuhalten sind, ergibt sich landesweit eine Verhältniszahl von einem Zahnbehandler auf 5.789 Einwohner, also in etwa eine Verdoppelung des von der Ärztekammer berechneten Verhältnisses von 1:2.694. Im Bezirk Bludenz liegt diese Zahl bei 1:7.409. Der von der Ärztekammer erhobene Versorgungsschlüssel ist somit im Bezirk Bludenz um das 2,8-fache höher anzusetzen.
 Zu berücksichtigen gilt ferner, daß das Abrechnungsübereinkommen lediglich konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen, nicht aber kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersätze umfaßt.
 Das Zahnambulatorium der Gebietskrankenkasse in Bludenz ist nicht als Ersatz für die freiberuflich tätigen Zahnbehandler anzusehen, sondern vielmehr als Ergänzung. Wie die nachfolgende Tabelle belegt, bevorzugt ein größerer Teil der Patienten eine Behandlung in den Ambulatorien der Gebietskrankenkasse:
Zahnam- Wartezeiten in Monaten Vorgemerkte Patienten
bulatorium
 Prothet Konserv.- kieferort Protheti Kons.-
 ik chirurg. h. k chirurg.
Bludenz 4 12 * 180 190
 Aufnahmestopp
 seit Sept. 95
Bregenz 3 4 * 143 137
Dornbirn 5 Aufnahmestopp 6 Monate 370 keine
 Aufnahme
Feldkirch 2 5 * 114 332
Stand: Ende April 1996
* wird nicht angeboten
 Im Jahr 1995 wurden in den Zahnambulatorien der VGKK insgesamt
3.921 Prothesen (Bludenz 689, Bregenz 551, Dornbirn 1.429, Feldkirch 1.252) angefertigt und 7.268 Prothesen-Reparaturen durchgeführt.
 Ein Gesamtvergleich der Behandlungsfälle 1994 (das Ergebnis für 1995 liegt noch nicht vor) ergibt folgendes Bild:
Behandlung Niedergelassene Zahnambulatorien Gesamt
 Zahnbehandler der VGKK
Konservierend- 182.450 24.452 206.902
chirurgischer
Bereich
Prothetischer 10.117 2.907 13.024
Bereich
Kieferorthopädischer 3.175 592 3.767
Bereich
Gesamt 195.742 27.951 223.693
 Das Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums Bludenz umfaßt die Stadt Bludenz sowie die Regionen Arlberg/Klostertal, Brandnertal, Montafon und teilweise das Große Walsertal und den Walgau (siehe auch Beilagen VII und VIII). Das Einzugsgebiet des Zahnambulatoriums Bludenz umfaßt die Stadt Bludenz sowie die Regionen Arlberg/Klostertal, Brandnertal, Montafon und teilweise das Große Walsertal und den Walgau (siehe auch Beilagen römisch sieben und römisch acht).
 Bei den fünf Zahnärzten und zwei Dentisten des Bezirkes Bludenz, die dem Abrechnungsübereinkommen der Gebietskrankenkasse beigetreten sind, wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage im Rahmen der Bedarfsermittlung durchgeführt. Dabei wurden den Zahnbehandlern folgende Fragen gestellt:
1.Ziffer eins
Wieviele Patienten behandeln Sie derzeit durchschnittlichpro Woche?
2.Ziffer 2
Welche Wartezeiten ergeben sich?
3.Ziffer 3
Können Notfälle sofort behandelt werden?
4.Ziffer 4
Über welche medizinisch-technische Einrichtung verfügt Ihre Ordination?
Das Ergebnis der Umfrage ist in der Beilage VI dargestellt.Das Ergebnis der Umfrage ist in der Beilage römisch sechs dargestellt.
 Der sozialpolitische Ausschuß des Vorarlberger Landtages hat bereits am 2.5.1991 mehrheitlich beschlossen, die Vorarlberger Landesregierung wolle bei begründeter Annahme eines erhöhten Bedarfes bemüht sein, eine Verbesserung der zahnmedizinischen Grundversorgung zu erzielen und für den Fall des Nichterreichens der im 'Selbständigen Antrag gemäß §12 Geschäftsordnung des Landtages - zahnmedizinische Versorgung in Vorarlberg' gestellten Ziele bei begründetem Bedarf auch Genehmigungen weiterer Ambulatorien ins Auge zu fassen. Die Vorarlberger Landesregierung hat sich in ihrer Sitzung am 14.5.1991 mit der Frage des Bedarfes für die Errichtung von Zahnambulatorien in Bregenz und Bludenz auseinandergesetzt. Sie hat damals den Bedarf für ein Zahnambulatorium in Bludenz mit zwei Behandlungsstühlen und in Bregenz mit drei Behandlungsstühlen festgestellt.
 Zusammenfassend führt die Bedarfserhebung zum Ergebnis, daß unter Zugrundelegung der Kriterien des §9 Abs4 des Spitalgesetzes ein Bedarf für die beantragte Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bludenz um zwei Behandlungsstühle gegeben ist."
 Das Ergebnis der Bedarfsprüfung wurde der Ärztekammer für Vorarlberg und der Österreichischen Dentistenkammer bekanntgegeben. Zu den abgegebenen Stellungnahmen der Österreichischen Ärztekammer wird im Bescheid bemerkt:
 "Die entscheidende Behörde hatte bei der Beurteilung der Bedarfsfrage geltendes Recht anzuwenden. Auf §9 Abs4 des Spitalgesetzes wird deshalb nochmals hingewiesen. Zu den weiteren vorgebrachten Punkten wird auf die bei der Bedarfsbeurteilung durch die Behörde vorgebrachten Erwägungen verwiesen.
 Zu den vom Vertreter der Ärztekammer bei der kommissionellen Verhandlung am 6.3.1996 in Bludenz vorgebrachten Einwendungen wird noch folgendes festgestellt:
 Im Spruch dieses Bescheides wird der Bewilligungsumfang auf vier Behandlungsstühle eingeschränkt. Weder hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse in ihren Anträgen und Vorbringen erkennen lassen, daß im Neubau des Zahnambulatoriums in Bludenz weitere Behandlungsstühle untergebracht werden sollen, noch hat die Behörde bei der Kommissionierung den Eindruck gewonnen, daß im neuen Objekt 'künstlich' Raum für zusätzliche Behandlungsstühle geschaffen werden soll.
 Wie eingangs angeführt, wurde das im ASVG vorgesehene Verfahren vor der Bedarfsfeststellung durchgeführt."
 Zur Stellungnahme der Dentistenkammer wird ausgeführt:
 "Bei Erfüllung der im Spruch bzw. im Gutachten des strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen angeführten Vorschreibungen ist eine ordnungsgemäße Errichtung der Panoramaröntgeneinrichtung gewährleistet, sodaß eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist.
 Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung kann die Landesregierung auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird und erhebliche gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen.
 Die unter Spruchpunkt IV. erteilten Ausnahmenbewilligungen nach der Spitalbauverordnung wurden unter dem Gesichtspunkt erteilt, daß die im §36 Abs2 leg.cit. geforderte Redundanz der Heizungsanlage und die im §43 angegebenen Bauschalldämmaße - auch nach Einschätzung der zuständigen Sachverständigen - für ein Zahnambulatorium, in dem keine stationären Patienten untergebracht werden, nicht unbedingt erforderlich sind." Die unter Spruchpunkt römisch vier. erteilten Ausnahmenbewilligungen nach der Spitalbauverordnung wurden unter dem Gesichtspunkt erteilt, daß die im §36 Abs2 leg.cit. geforderte Redundanz der Heizungsanlage und die im §43 angegebenen Bauschalldämmaße - auch nach Einschätzung der zuständigen Sachverständigen - für ein Zahnambulatorium, in dem keine stationären Patienten untergebracht werden, nicht unbedingt erforderlich sind."
 Die im Bescheid bezogene Beilage VI hat folgenden Inhalt: Die im Bescheid bezogene Beilage römisch sechs hat folgenden Inhalt:
"Bedarfserhebung betreffend die Erweiterung des
Zahnambulatoriums der VGKK in Bludenz
Umfrage bei den Zahnbehandlern
Im Rahmen der Bedarfsermittlung für eine Erweiterung des Zahnambulatoriums der Gebietskrankenkasse in Bludenz wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage bei jenen Zahnärzten und Dentisten des Bezirks Bludenz durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetreten sind.
Die Umfrage erbrachte folgendes Ergebnis:
N Zahnbehand Ort Patien Wartezei Soforti Medizinisch-
r ler ten ten ge technische
. pro Behandl Einrichtung
 Woche ung von
 Schmerz
 fällen?
Zahnärzte
1 Dr. C J Nüziders
2 Dr. F E St. ca. 50 keine ja 2 Stühle,
 Gallenki Einzelbild-
 rch und
 Panoramarön
 tgen,
 Praxis-
 Grundaussta
 ttung
3 Dr. H K Bludesch ca. 80 Protheti ja 2 Stühle,
 k 4 bis Einzelbild-
 5 und
 Wochen, Panoramarön
 Konserv. tgen,
 6 bis 7 Praxis-
 Wo. Grundaussta
 ttung
4 Dr. P E Nenzing ca. 4 bis 5 ja 2 Stühle,
 150 Monate Einzelbild-
 und
 Panoramarön
 tgen,
 Praxis-
 Grundaussta
 ttung
5 Dr. R C Klösterl 120- 2 Monate ja 2 Stühle,
 e 130 Einzelbild-
 und
 Panoramarön
 tgen,
 Praxis-
 Grundaussta
 ttung
Dentisten
6 B H Bludenz ca. 50 1 bis 2 ja 1 Stuhl,
 Wo. Einzelbild-
 röntgen
7 Z W Schruns 20-25 keine ja 1 Stuhl,
 Einzelbild-
 röntgen
 "
 2.2. Am 19. Juli 1996 wurde von der Vorarlberger Landesregierung zur ZIVb-112-28-3/1996 folgender weiterer Bescheid erlassen:
 "I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 iVm §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, idF LGBl. Nr. 50/1994, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen von Dipl Ing C L, 6858 Schwarzach, vom 19.3.1996, der Gerätezusammenstellung und der Funktionsbeschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.1996, der Niederschrift vom 20.3.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilagen I bis III) der ergänzend eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-29/92 und VId-412-210/87, (siehe Beilage IV) des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.4.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilage V) des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.4.1996, Zl 71/VGKK2/G, (siehe Beilage VI) und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996, Zl VIc-761-039, (siehe Beilage VIII) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen. "I. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §11 Abs1 lita und e und Abs3 in Verbindung mit §9 des Vorarlberger Spitalgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1990,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1994,, die spitalbehördliche Errichtungsbewilligung für die Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und die Verlegung an den Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, erteilt. Die Erteilung dieser Bewilligung erfolgt nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen von Dipl Ing C L, 6858 Schwarzach, vom 19.3.1996, der Gerätezusammenstellung und der Funktionsbeschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.1996, der Niederschrift vom 20.3.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilagen römisch eins bis römisch drei) der ergänzend eingeholten Gutachten und Stellungnahmen des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, Zl VId-289-29/92 und VId-412-210/87, (siehe Beilage römisch vier) des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.4.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilage römisch fünf) des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.4.1996, Zl 71/VGKK2/G, (siehe Beilage römisch sechs) und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996, Zl VIc-761-039, (siehe Beilage römisch acht) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen.
 II. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 i.V.m. §99 Abs3 Zif. 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 20.3.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilagen) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 29.4.1996, Zl 1946/7-15/96 Pec, (siehe Beilage VII) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt. römisch zwei. Der Vorarlberger Gebietskrankenkasse wird gemäß §92 Abs1 und 5 in Verbindung mit §99 Abs3 Zif. 3. des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Arbeitsstättenbewilligung zur Erweiterung des Zahnambulatoriums in Bregenz um drei Behandlungsstühle auf insgesamt sechs Behandlungsstühle und Verlegung zum Standort 6900 Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, nach Maßgabe der Niederschrift vom 20.3.1996, Zl IVb-112-28-3/1996, (siehe Beilagen) und der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 29.4.1996, Zl 1946/7-15/96 Pec, (siehe Beilage römisch sieben) bei Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen erteilt.
 III. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-29/92 und VId-412-210/87, (siehe Beilage IV) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 2 des Gutachtens) erteilt. römisch drei. Gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, wird der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die Errichtungsbewilligung für eine Panoramaröntgeneinrichtung im 'Röntgenraum' im ersten Obergeschoß des neuen Standortes des Zahnambulatoriums der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Bregenz, Heldendankstraße 8, 10 und 12, nach Maßgabe des Gutachtens des Amtssachverständigen für Strahlenschutz des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.3.1996, Zl VId-289-29/92 und VId-412-210/87, (siehe Beilage römisch vier) und der Erfüllung der darin enthaltenen Vorschreibungen (Seite 2 des Gutachtens) erteilt.
 IV. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, LGBl. Nr. 59/1992, idgF, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt. römisch vier. Gemäß §47 der Vorarlberger Spitalbauverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1992,, idgF, werden der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Ausnahmen von der Anwendung des §36 Abs2 (Vorhaltung eines zweiten Heizkessels) und §43 (Bauschalldämmaße der Fenster und der Außenwände) erteilt.
 V. Die Niederschrift vom 20.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.4.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.4.1996, des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 29.4.1996 und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides. römisch fünf. Die Niederschrift vom 20.3.1996, die Gutachten und Stellungnahmen des elektrotechnischen und strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom 29.3.1996, des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 3.4.1996, des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 24.4.1996, des Arbeitsinspektorates Bregenz vom 29.4.1996 und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 6.5.1996 bilden integrierende Bestandteile dieses Bescheides.
 VI. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen von Dipl Ing C L, 6858 Schwarzach, vom 19.3.1996 sowie die Gerätezusammenstellung und Funktionsbeschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.1996 werden gemäß §9 Abs10 des Spitalgesetzes genehmigt und zu Bestandteilen dieses Bescheides erklärt. römisch sechs. Die Plan- und Beschreibungsunterlagen von Dipl Ing C L, 6858 Schwarzach, vom 19.3.1996 sowie die Gerätezusammenstellung und Funktionsbeschreibung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 25.3.1996 werden gemäß §9 Abs10 des Spitalgesetzes genehmigt und zu Bestandteilen dieses Bescheides erklärt.
 VII. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bregenz sind beim Amt der Vorarlberger Landesregierung die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 i.V.m. §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Betriebsbewilligungen gemäß den §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgeneinrichtungen zu beantragen." römisch sieben. Rechtzeitig vor Inbetriebnahme des erweiterten Zahnambulatoriums in Bregenz sind beim Amt der Vorarlberger Landesregierung die spitalbehördliche Betriebsbewilligung gemäß §11 Abs1 und 3 in Verbindung mit §10 des Spitalgesetzes, die Arbeitsstättenbewilligung gemäß §92 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die Betriebsbewilligungen gemäß den §§6 und 10 Strahlenschutzgesetz für die Röntgeneinrichtungen zu beantragen."
 Unter VIII. bis X. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen. Unter römisch acht. bis römisch zehn. wurde über zu entrichtende Verwaltungsabgaben und Gebühren abgesprochen.
 Dieser Bescheid ist im wesentlichen wortgleich wie der Bescheid vom 15. Juli 1996 begründet. Spezifisch für die Bewilligung von drei weiteren Behandlungsstühlen in Bregenz wird zum Vorliegen des Bedarfes ausgeführt:
 "Um ein möglichst den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die zahnärztliche Versorgung in Vorarlberg zu erlangen, wurde anstelle der im Gesetz vorgesehenen Bedarfsprüfung hinsichtlich der Kassenvertragsärzte eine Bedarfsprüfung hinsichtlich jener Zahnärzte durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigetreten sind. Selbst bei Berücksichtigung dieser Zahnärzte läßt sich der Bedarf für ein Zahnambulatorium mit sechs Behandlungsstühlen in Bregenz begründen. Dies wird aus folgenden Anhaltszahlen deutlich:
 Vorarlberg Bezirk Bregenz
Einwohnerzahl (Verwaltungszählung 358.896 123.249
vom März 1996)
Zahnbehandlerbedarf bei Schlüssel 128 44
1:2.800
Zahnärzte in den Ambulatorien der 17 2
VGKK
Zahnbehandler im Abrechnungsüber- Zahnärzte: 39 9
einkommen Dentisten: 4 0
Zahnbehandler in weiteren Kranken- 2 0
anstalten
Daraus resultierender Zahnbehand- 66 33
lermangel
Einwohner pro Zahnbehandler 5.789 11.204
 Wenn in diesem Fall davon ausgegangen wird, daß die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetretenen Zahnbehandler Kassenvertragsärzten bzw. Dentisten mit Kassenvertrag gleichzuhalten sind, ergibt sich landesweit eine Verhältniszahl von einem Zahnbehandler auf 5.789 Einwohner, also in etwa eine Verdoppelung des von der Ärztekammer berechneten Verhältnisses von 1:2.694. Im Bezirk Bregenz liegt diese Zahl bei 1:11.204. Der von der Ärztekammer erhobene Versorgungsschlüssel ist somit im Bezirk Bregenz um das 4,2-fache höher anzusetzen.
 Zu berücksichtigen gilt ferner, daß das Abrechnungsübereinkommen lediglich konservierend-chirurgische Zahnbehandlungen, nicht aber kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersätze umfaßt.
 Das Zahnambulatorium der Gebietskrankenkasse in Bregenz ist nicht als Ersatz für die freiberuflich tätigen Zahnbehandler anzusehen, sondern vielmehr als Ergänzung. ..."
 Auch in diesem Verfahren wurde eine Umfrage bei den Zahnbehandlern durchgeführt, deren Beantwortung dem Bescheid als Beilage XI und XII angefügt ist und folgendes Ergebnis aufzeigt: Auch in diesem Verfahren wurde eine Umfrage bei den Zahnbehandlern durchgeführt, deren Beantwortung dem Bescheid als Beilage römisch elf und römisch zwölf angefügt ist und folgendes Ergebnis aufzeigt:
"Bedarfserhebung betreffend die Erweiterung des
Zahnambulatoriums der VGKK in Bregenz
Umfrage bei den Zahnbehandlern
Im Rahmen der Bedarfsermittlung für eine Erweiterung des Zahnambulatoriums der Gebietskrankenkasse in Bregenz wurde am 30. und 31.1.1995 eine telefonische Umfrage bei jenen Zahnärzten und Dentisten des Bezirks Bregenz durchgeführt, die dem Abrechnungsübereinkommen mit der VGKK beigetreten sind. Die Umfrage erbrachte folgendes Ergebnis:
Nr Zahnbehan Ort Pati Warteze Soforti Medizinisch-
. dler ente iten ge technische
 n Behandl Einrichtung
 pro ung von
 Woch Schmerz
 e fällen?
Zahnärzte
1 Dr. E Y Locha ca. mehrere ja 2 Stühle, Panorama-
 u 50 Wochen und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
2 Dr. F W Linge 40- keine ja 2 Stühle, Panorama-
 nau 50 und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
3 Dr. G S Laute 250 bis 3 ja 3 Stühle, Panorama-
 rach Wochen und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung,
 Cerec-Computer
4 Dr. G P Schwa 150 2 ja 2 Stühle, Panorama-
 rzach Wochen und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung,
 Labor
5 Dr. H R Brege 150 3 ja 2 Stühle, Panorama-
 nz Wochen und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
6 Dr. H Bezau 80 keine ja 2 Stühle, Panorama-
 H(*) und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
7 Dr. S R Bezau 80- 1 Monat ja 2 Stühle, Panorama-
 90 und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
8 Dr. W A Brege 60- 3-4 ja 3 Stühle, Panorama-
 nz 70 Monate und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung,
 Labor
Dentisten: keine
(*): Dr. H befindet sich inzwischen im Ruhestand (10.5.1996)"
"Bedarfserhebung betreffend die Erweiterung des Zahnambulatoriums
 der VGKK in Bregenz
Umfrage bei den Zahnbehandlern
Zur Aktulisierung der Ende Jänner 1995 durchgeführten Erhebung wurde am 9. und 10. Mai 1996 eine ergänzende Umfrage bei folgenden ZahnbehandlerInnen durchgeführt, die zwischenzeitlich dem Abrechnungsübereinkommen mit der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beigetreten sind:
Nr Zahnbehand Ort Pati Warte Soforti Medizinisch-
. ler ente zeite ge technische
 n n Behandl Einrichtung
 pro ung von
 Woch Schmerz
 e fällen?
Zahnärzte
1 Dr. H E Laute 80- 4-5 ja 2 Stühle, Panorama-
 rach 100 Woche und Einzelbild-
 n röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
2 Dr. L B Riezl ca. 1 ja 2 Stühle, Panorama-
 ern 40 Woche und Einzelbild-
 röntgen, Praxis-
 Grundausstattung
Dentisten: keine
 "
 3.1. Gegen die - von der Vorarlberger Ärztekammer als Bescheid qualifizierte - Erledigung vom 16. Juni 1995 wendet sich die zu B2487/95 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
 In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt:
 "Der angefochtene Bescheid hatte §9 Abs4 SpG anzuwenden, diese Bestimmung ist somit präjudiziell.
 ...
 Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, daß es bei der Bedarfsfrage u.a. darauf ankommen soll, ob und welche Versorgung der Versicherten durch Kassenvertragsärzte und nicht durch Ärzte im allgemeinen gewährleistet ist. Dies widerspricht aber eklatant dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Subsidiaritätsprinzip, aber auch dem Grundsatz staatlicher Neutralität im Hinblick auf die Vertragsregelung zwischen Ärzten und Sozialversicherungsträgern.
 Das Subsidiaritätsprinzip besagt, daß der Bedarf für die Neuerrichtung oder Erweiterung von Zahnambulatorien restriktiv auszulegen ist, der optimalen Auslastung bestehender Einrichtungen und der freiberuflich tätigen Zahnärzte und Dentisten der Vorrang gegeben werden muß.
 Dem Versicherten steht es grundsätzlich frei, sich an einen Kassenarzt oder auch einen Wahlarzt zu wenden, andernfalls wäre die freie Arztwahl, die auf dem besonders notwendigen Vertrauen zwischen Arzt und Patienten beruht, beeinträchtigt. Stellt man bei der Bedarfsfeststellung lediglich auf die Versorgung durch Kassenvertragsärzte ab, würde dies letztlich bedeuten, daß in einem vertragslosen Zustand - wie er in Vorarlberg derzeit herrscht - Versicherte praktisch gezwungen sind, sich ausschließlich und allein den von den Sozialversicherungsträgern betriebenen Ambulatorien anzuvertrauen und sich dort behandeln zu lassen. Letztlich käme dies einer unzulässigen 'Zwangsbehandlung' gleich, was den allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen und auch den Staatsgrundgesetzen widerspräche.
 ...
 Es ist im einschlägigen Rechtsschrifttum allgemein anerkannt, daß das durch Vertrag zu regelnde Rechtsverhältnis zwischen Ärzten, Zahnärzten und Dentisten einerseits und den Krankenversicherungsträgern andererseits dem Kollektivvertrag zwischen den Sozialpartnern im Arbeitsrecht ähnlich, ja daß es ihm nachgebildet ist. ... In der Tat sind sowohl der Kollektivvertrag als auch der sozialversicherungsrechtliche Gesamtvertrag Ausdruck einer sozialen Autonomie im weiteren Sinne des Wortes ...; beide sind Verträge, regeln aber Rechte und Pflichten Dritter kraft gesetzlicher Delegation normativ; beide gestalten im Wege ihrer Normativität den Inhalt von Individualverträgen zwingend. Daraus ergibt sich die Frage, ob das Gebot staatlicher Neutralität, das von der herrschenden Lehre gegenüber dem vertragslosen Zustand bzw. der Kampfsituation zwischen den Sozialpartnern während des vertragslosen Zustandes bejaht wird, auch auf das Verhältnis zwischen Ärzten, Zahnärzten und Dentisten und den Krankenversicherungsträgern anzuwenden ist. Das Gebot der staatlichen Neutralität bedeutet, daß die staatlichen Behörden keine Maßnahmen setzen dürfen, die das Gleichgewicht einer Partei verändern würden. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Staates zur Wahrung der Autonomie beider Kollektiv- bzw. Gesamtvertragsparteien ... .
 ...
 Wenn der Rechtsgrundsatz staatlicher Neutralität auf die sozialversicherungsrechtlichen Gesamtvertragsverhandlungen übertragen würde, so wäre die Folge, daß die zuständigen staatlichen Behörden den vertragslosen Zustand weder zur Begründung der Bedarfsfeststellung von Ambulatorien der Krankenversicherungsträger heranziehen, noch überhaupt während des vertragslosen Zustandes ein Bedarfsfeststellungsverfahren durchführen dürften. In beiden Fällen würden nämlich die freiberuflich tätigen Ärzte, Zahnärzte und Dentisten in die Defensive gegenüber der staatlichen Bevorzugung der Krankenversicherungsträger gedrängt und müßten womöglich einen für sie ungünstigen Abschluß eines Gesamtvertrages in Kauf nehmen, nur um ihre Kunden nicht an die Ambulatorien der Krankenversicherungsträger zu verlieren. Diese Überlegungen gelten umsomehr, wenn bei der Frage des Bedarfes nur darauf abzustellen ist, welche Kassenvertragsärzte zur Versorgung der Versicherten vorhanden sind, weil die Zahnärzte praktisch gezwungen sein könnten, sich zur Existenzsicherung und Abwendung weiterer Konkurrenz-Ambulatorien einer Vertragsregelung zu unterwerfen, die von den Sozialversicherungsträgern inhaltlich diktiert wird.
 Die Situation zwischen den Kollektivvertragsparteien des Arbeitsrechts und den Parteien der sozialversicherungsrechtlichen Gesamtverträge ist durchaus rechtsähnlich: In beiden Fällen dient die Autonomie der kollektiven Interessenvertretungen dem freien Ausgleich wirtschaftlicher Interessen, in der Sicherstellung der Krankenversorgung der Sozialversicherten einerseits und einer leistungsadäquaten Vergütung der freiberuflich tätigen Zahnärzte und Dentisten andererseits (§338 Abs2 ASVG). In beiden Fällen ist staatlicher Zwang zwecks Herbeiführung eines Kollektivvertrages bzw. Gesamtvertrages gegen den Willen der Parteien unzulässig, und zwar im kollektiven Arbeitsrecht schlechthin (§§153 - 155 ArbVG), im Sozialversicherungsrecht mit der Ausnahme, daß durch die Bundesschiedskommission ein Zwangsschiedsspruch für die Dauer von höchstens drei Monaten gefällt werden kann. Aber auch hier ist die Autonomie jedenfalls insoweit gewahrt, als der befristete Zwangsschiedsspruch des Antrages einer der Dachorganisationen der Gesamtvertragsparteien bedarf (§348 ASVG). In beiden Fällen ist es dem Staat verwehrt, einseitig Leistungen festzusetzen, die störend in das Kollektivvertrags- bzw. Gesamtvertragsgefüge eingreifen könnten (§22 Abs3 ArbVG einerseits, §153 Abs3 S 3 und 4 ASVG andererseits).
 Wenn der Gesetzgeber die Autonomie der Gesamtvertragsparteien so hoch veranschlagt, dann muß es als logische Rechtsfolge angesehen werden, daß der Staat während des vertragslosen Zustandes nicht einseitig zugunsten einer Partei regelnd eingreifen darf. Ein solcher Eingriff wäre es aber, wenn er die Errichtung von Zahnambulatorien der Krankenversicherungsträger zuließe und vor allem auch dann, wenn die Bedarfsprüfung lediglich im Hinblick auf Kassenvertragsärzte erfolgt. Im Hinblick auf die steuerlich und finanziell begünstigte Situation der Zahnambulatorien könnten diese während des vertragslosen Zustandes ihre Leistungen billiger anbieten, als es den Zahnärzten und Dentisten möglich ist, deren Leistungsentgelte der Existenzerhaltung dienen. Der Wettbewerb würde verfälscht, die Patienten würden zwangsläufig abwandern und der Gesetzeszweck, einen leistungsfähigen Stand freiberuflich tätiger Zahnärzte und Dentisten zu erhalten, wäre auch nach Abschluß eines neuen Gesamtvertrages gefährdet.
 Jedes Ambulatorium vermindert den Druck auf die Sozialversicherungsträger, angesichts unwilliger Sozialversicherter mit den freien niedergelassenen Ärzten zu verhandeln und zu einem Ergebnis zu kommen. Es könnte nämlich sein, daß den Sozialversicherungsträgern die Frequenz ihrer eigenen Einrichtungen durch die Versicherten recht gelegen kommt, zumal auf diese Weise die im vertragslosen Zustand befindlichen, frei niedergelassenen Ärzte 'ausgehungert' werden und solcherart zu für die Sozialversicherungen günstigen Honorarabschlüssen bereit sind. Gerade das ist freilich nicht das Konzept des Vertragsarztsystems. Der vom Gesetzgeber durch das Verbot einer Nachwirkung des Gesamtvertrages geforderte vertragslose Zustand dient keineswegs dazu, die frei niedergelassenen Ärzte 'in die Knie zu zwingen'; er soll vielmehr (zumindest auch) der Ärzteschaft als 'Kampfmittel' zur besseren Durchsetzung ihrer Interessen dienen, in den die zu Privatpatienten werdenden Sozialversicherten von ihren Krankenkassen Verhandlungsbereitschaft verlangen (vgl Krejci, Probleme des individuellen Kassenarztvertrages, ZAS 1989). Diese Funktion des vertragslosen Zustandes als Kampfmittel (auch der Ärzteschaft) fällt fort, wenn die meisten Patienten in Ambulatorien ausweichen könnten. Ein Ausbau der eigenen sozialversicherungsrechtlichen Einrichtungen zu Lasten der frei niedergelassenen Ärzteschaft widerspricht daher den Zielsetzungen des geltenden Sozialversicherungsrechtes, was auch nicht auf dem Umweg des §9(4) SpG erreicht werden darf. Jedes Ambulatorium vermindert den Druck auf die Sozialversicherungsträger, angesichts unwilliger Sozialversicherter mit den freien niedergelassenen Ärzten zu verhandeln und zu einem Ergebnis zu kommen. Es könnte nämlich sein, daß den Sozialversicherungsträgern die Frequenz ihrer eigenen Einrichtungen durch die Versicherten recht gelegen kommt, zumal auf diese Weise die im vertragslosen Zustand befindlichen, frei niedergelassenen Ärzte 'ausgehungert' werden und solcherart zu für die Sozialversicherungen günstigen Honorarabschlüssen bereit sind. Gerade das ist freilich nicht das Konzept des Vertragsarztsystems. Der vom Gesetzgeber durch das Verbot einer Nachwirkung des Gesamtvertrages geforderte vertragslose Zustand dient keineswegs dazu, die frei niedergelassenen Ärzte 'in die Knie zu zwingen'; er soll vielmehr (zumindest auch) der Ärzteschaft als 'Kampfmittel' zur besseren Durchsetzung ihrer Interessen dienen, in den die zu Privatpatienten werdenden Sozialversicherten von ihren Krankenkassen Verhandlungsbereitschaft verlangen vergleiche Krejci, Probleme des individuellen Kassenarztvertrages, ZAS 1989). Diese Funktion des vertragslosen Zustandes als Kampfmittel (auch der Ärzteschaft) fällt fort, wenn die meisten Patienten in Ambulatorien ausweichen könnten. Ein Ausbau der eigenen sozialversicherungsrechtlichen Einrichtungen zu Lasten der frei niedergelassenen Ärzteschaft widerspricht daher den Zielsetzungen des geltenden Sozialversicherungsrechtes, was auch nicht auf dem Umweg des §9(4) SpG erreicht werden darf.
 Da die Bedarfsfeststellung aus den oben dargelegten Gründen während eines gesamtvertragslosen Zustandes mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren ist, muß es erst recht gesetzes- und verfassungswidrig erscheinen, den gesamtvertragslosen Zustand unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand eines Bedarfsfeststellungsverfahrens zu machen, wie dies die Bedarfsfeststellung durch die Berücksichtigung lediglich der Anzahl der Kassenvertragsärzte vorsieht.
 Das Ignorieren des gegebenen örtlichen Versorgungsangebotes durch Berücksichtigung aller in Frage kommenden, im örtlichen Raum tätigen Zahnärzte ist freilich bereits im KAG als Grundsatzgesetz begründet, sodaß auch sein §3 präjudiziell ist.
 §3 Abs2 lita KAG stellt auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte ab, nicht aber auf die niedergelassenen Ärzte überhaupt. Diese durch die Novelle 1993 eingeführte tatbestandsmäßige Einschränkung steht nicht nur im krassen Gegensatz zur gesamten Rechtsentwicklung auf diesem Gebiet, sie ist vor allem schon von vornherein zur Zielerreichung nicht geeignet und damit gleichheitswidrig. Schutzzweck der gegenständlichen ambulatoriumsbezogenen Beschränkungen war und ist - das geht aus den älteren Materialien und aus der gesamten einschlägigen Judikatur hervor - nicht die Wahrung der Interessen der Vertragsärzte, sondern die Wahrung der Interessen der niedergelassenen Ärzte, jedenfalls und gerade auch der Wahlärzte. Die Beschränkung auf die Kassenvertragsärzte ergibt im Hinblick auf den Regelungszweck überhaupt keinen vernünftigen Sinn und ist daher auch im Tatsächlichen nicht gerechtfertigt.
 Besonders deutlich manifestiert sich die Unsachlichkeit dieser tatbestandsmäßigen Einschränkung in der Situation eines vertragslosen Zustandes. Da es in diesen Zeiten keine Vertragsärzte gibt, kommt man zu der wohl absurden Konsequenz, daß den verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Parteistellung der Kammern überhaupt keine materiell rechtlich zu schützenden Ärzte korrespondieren. Dies widerspricht dem Sinn des §3 KAG und des §339 ASVG und erweist sich als 'inadäquat' iSd Judikatur.
 ...
 ... Zur behaupteten Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte:
 1. Der angefochtene Bescheid wurde willkürlich iSv Art7 B-VG erlassen, da ihm keinerlei auf die Feststellung eines Bedarfes bezogenes Ermittlungsverfahren zugrundeliegt und keinerlei Parteiengehör gewährt wurde.
 2. Dem Bescheid liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung insbesondere im Hinblick auf Art83 Abs2 B-VG zugrunde, da er davon ausgeht, daß ein Bedarf iSv §9 Abs4 SpG kraft Gesetzes dann gegeben ist, wenn ein Einvernehmen zwischen den Interessenvertretungen nicht erzielt wurde.
 Tatsächlich ist die Rechtslage jedoch dahin zu verstehen, daß die belangte Behörde grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren über die Frage des Bedarfs durchzuführen hat. Der Gesetzgeber respektiert jedoch den Primat einer kollektiven Willensübereinkunft. Kommt eine solche nicht zustande, so bedeutet dies aber keinesfalls, daß die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchzuführen bräuchte, vielmehr kommt diesfalls das 'normale' Verfahren, das Erfordernis der ordnungsgemäßen und umfassenden Ermittlung des Bedarfes unter Beiziehung der Beteiligten zur Anwendung.
 Der Hinweis auf die Verfahrensökonomie sowie die Gebote der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darf nicht dazu führen, daß elementare Grundsätze eines rechtmäßigen Verfahrens über Bord geworfen werden und inhaltlich willkürlich entschieden wird."
 3.2. Gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom 15. Juli 1996 und 19. Juli 1996 erhob die Ärztekammer für Vorarlberg Beschwerden gemäß Art144 B-VG, in denen sie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsfreiheit sowie die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich des §9 Abs4 des SpG und des §3 Abs2 lita des Krankenanstaltengesetzes idF BGBl. Nr. 801/1993 (im folgenden: KAG) geltend machte und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 15. Juli 1996 ist zu B2783/96, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 19. Juli 1996 ist zu B2878/96 protokolliert. 3.2. Gegen die Bescheide der Vorarlberger Landesregierung vom 15. Juli 1996 und 19. Juli 1996 erhob die Ärztekammer für Vorarlberg Beschwerden gemäß Art144 B-VG, in denen sie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Erwerbsfreiheit sowie die Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen, nämlich des §9 Abs4 des SpG und des §3 Abs2 lita des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993, (im folgenden: KAG) geltend machte und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte. Das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 15. Juli 1996 ist zu B2783/96, das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 19. Juli 1996 ist zu B2878/96 protokolliert.
 Das in beiden Beschwerden wortgleiche Beschwerdevorbringen behauptet die Verfassungswidrigkeit des §9 Abs4 SpG, weil die Bedarfsfrage auch im Hinblick auf das bestehende Versorgungsangebot durch Kassenvertragsärzte und Dentisten mit Kassenvertrag zu beurteilen ist. Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip sei bei Beurteilung des Bedarfes für die Neuerrichtung und Erweiterung von Zahnambulatorien restriktiv vorzugehen und müsse den freiberuflich tätigen Zahnärzten und Dentisten der Vorrang gegeben werden. Im Rechtsschrifttum sei allgemein anerkannt,
 "daß das durch Vertrag zu regelnde Rechtsverhältnis zwischen Ärzten, Zahnärzten und Dentisten einerseits und den Krankenversicherungsträgern andererseits dem Kollektivvertrag zwischen den Sozialpartnern im Arbeitsrecht ähnlich, ja daß es ihm nachgebildet ist (vgl Selb in Tomandl, System des Öst. Sozialversicherungsrechts, Abschnitt 5.3.1.3.; Tomandl, Rechtsnatur und Rechtswirkungen des ärztlichen Gesamtvertrages iSd ASVG, FA Schmitz li, 1967, 478 ff, ders, Grundriß des Österr. Sozialrechtes 4, 1989, Rdz 227; Bydlinski, Verträge über ärztliche Leistung, Sozialversicherung, SozSi 1951, 41 ff; im Prinzip auch Funk, Die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Gestaltungsmittel der Sozialversicherungsträger auf die Erbringung von Sachleistungen durch Dritte, in Tomandl, Sachleistungserbringung durch Dritte in der Sozialversicherung, 1987, 14 ff). In der Tat sind sowohl der Kollektivvertrag als auch der sozialversicherungsrechtliche Gesamtvertrag Ausdruck einer sozialen Autonomie im weiteren Sinne des Wortes (zu diesem Autonomiebegriff vgl Schnorr, Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, 1988, 30 f); beide sind Verträge, regeln aber Rechte und Pflichten Dritter kraft gesetzlicher Delegation normativ; beide gestalten im Wege ihrer Normativität den Inhalt von Individualverträgen zwingend. Daraus ergibt sich die Frage, ob das Gebot staatlicher Neutralität, das von der herrschenden Lehre gegenüber dem vertragslosen Zustand bzw. der Kampfsituation zwischen den Sozialpartnern während des vertragslosen Zustandes bejaht wird, auch auf das Verhältnis zwischen Ärzten, Zahnärzten und Dentisten und den Krankenversicherungsträgern anzuwenden ist. ... "daß das durch Vertrag zu regelnde Rechtsverhältnis zwischen Ärzten, Zahnärzten und Dentisten einerseits und den Krankenversicherungsträgern andererseits dem Kollektivvertrag zwischen den Sozialpartnern im Arbeitsrecht ähnlich, ja daß es ihm nachgebildet ist vergleiche Selb in Tomandl, System des Öst. Sozialversicherungsrechts, Abschnitt 5.3.1.3.; Tomandl, Rechtsnatur und Rechtswirkungen des ärztlichen Gesamtvertrages iSd ASVG, FA Schmitz li, 1967, 478 ff, ders, Grundriß des Österr. Sozialrechtes 4, 1989, Rdz 227; Bydlinski, Verträge über ärztliche Leistung, Sozialversicherung, SozSi 1951, 41 ff; im Prinzip auch Funk, Die Ausstrahlung öffentlich-rechtlicher Gestaltungsmittel der Sozialversicherungsträger auf die Erbringung von Sachleistungen durch Dritte, in Tomandl, Sachleistungserbringung durch Dritte in der Sozialversicherung, 1987, 14 ff). In der Tat sind sowohl der Kollektivvertrag als auch der sozialversicherungsrechtliche Gesamtvertrag Ausdruck einer sozialen Autonomie im weiteren Sinne des Wortes (zu diesem Autonomiebegriff vergleiche Schnorr, Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden, 1988, 30 f); beide sind Verträge, regeln aber Rechte und Pflichten Dritter kraft gesetzlicher Delegation normativ; beide gestalten im Wege ihrer Normativität den Inhalt von Individualverträgen zwingend. Daraus ergibt sich die Frage, ob das Gebot staatlicher Neutralität, das von der herrschenden Lehre gegenüber dem vertragslosen Zustand bzw. der Kampfsituation zwischen den Sozialpartnern während des vertragslosen Zustandes bejaht wird, auch auf das Verhältnis zwischen Ärzten, Zahnärzten und Dentisten und den Krankenversicherungsträgern anzuwenden ist. ...
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 Wenn der Rechtsgrundsatz staatlicher Neutralität auf die sozialversicherungsrechtlichen Gesamtvertragsverhandlungen übertragen würde, so wä