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ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Taxordnung

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 01.03.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE TSCHAGGUNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 03.12.2024
16. Verordnung: Taxordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Festsetzung und Einhebung der Gästetaxe
(Taxordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 21.11.2024 wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 27/2024, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, verordnet:

§ 1

Allgemeines
Die Gemeinde Tschagguns hebt gemäß den Bestimmungen des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr.

86/1997 idgF, zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung des Tourismus eine Gästetaxe ein.

§ 2

Höhe der Gästetaxe
Die Gästetaxe gelangt während des ganzen Jahres zur Einhebung. Die Höhe der Gästetaxe beträgt je Nächtigung Euro 2,70.

§ 3

Befreiungen von der Gästetaxe
(1) Von der Entrichtung der Gästetaxe sind befreit:

  • a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schüler, die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten gegen eine Originalschulbesuchsbestätigung der Direktion der betreffenden Schule;
  • b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;
  • c) Patienten in Krankenanstalten;
  • d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
  • e) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;
  • f) Personen, die in einer Zweitwohnung nächtigen, für die für das betroffene Kalenderjahr eine Zweitwohnungsabgabe nach dem Zweitwohnungsabgabegesetz zu entrichten sein wird;
  • g) Gäste, die in Schutzhütten der Alpenvereine nächtigen;
  • h) Personen mit Behinderung ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.) beantragt wird.

(2) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 16/2024 - Ausgegeben am 03.12.2024 2 von 3 www.ris.bka.gv.at

§ 4

Abgabenschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen, sofern sie nicht unter die in § 3 angeführten Befreiungsgründe fallen.

§ 5

Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig und wird von der Gemeinde monatlich vorgeschrieben.

(2) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

(3) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabenpflicht.

(4) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

(5) Als Vordruck für die Rechnungslegung sind die über die Gemeinde zu beziehenden Gästebuchblätter zu verwenden. Anstelle der Verwendung der schriftlichen Vordrucke kann die Rechnungslegung über das von der Gemeinde bereitgestellte elektronische System erfolgen (Interneteingabe). Bei Betrieben mit mehr als 1.000 Nächtigungen im Jahr, wobei hier auf das Vorjahresergebnis abzustellen ist, ist die Meldung verpflichtend über das von der Gemeinde bereitgestellte elektronische System vorzunehmen. Über einen formlosen Antrag kann bei geringfügigen Überschreitungen der Nächtigungszahl in begründeten Fällen (fehlender Internetzugang, mangelnde technische Voraussetzungen, usw.) eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Systems gewährt werden.

(6) Der Unterkunftsgeber hat die Gäste mittels Gästebuchblatt bzw. die Meldung über das elektronische System bei der Gemeinde innerhalb von drei Tagen nach der Ankunft anzumelden bzw.
innerhalb von drei Tagen nach der Abreise abzumelden.

§ 6

Abgabenverfahren
Sofern in der Taxordnung keine näheren Bestimmungen über die Bemessung und Einhebung der Gästetaxe enthalten sind, finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.
194/1961 idgF Anwendung.

§ 7

Kontrolle
(1) Abgabenschuldner und Unterkunftsgeber haben gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung den zuständigen oder vom Bürgermeister ermächtigten Organen der Gemeinde alle zur Ermittlung der Abgabenpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die zuständigen oder vom Bürgermeister ermächtigten Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Überprüfung der Erfüllung der Abgabepflicht die Grundstücke und zur Vermietung angebotenen, nicht belegten Räume der Unterkunft zu betreten und in die Bücher und Aufzeichnungen der Unterkunftsgeber Einsicht zu nehmen.

§ 8

Auskunftsrecht der Gäste
Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewähren.

§ 9

Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Taxordnung werden nach den Bestimmungen des Abgabengesetzes LGBl.Nr.
56/2009 idgF geahndet.

§ 10

Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.11.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Verordnung über die Festsetzung und Einhebung der Gästetaxe (Taxordnung), VBl. Nr. 5/2023, außer Kraft.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 16/2024 - Ausgegeben am 03.12.2024 3 von 3 www.ris.bka.gv.at Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u