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Campingplatz-Verordnung
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6774 TSCHAGGUNS, den „11 April 1991.
Postsparkassenkonto 7032.847
Ralffelsenbank Montafon, Tschagguns 3.810.348
Teleton 0 55 56/2239
Telefax 055 56/39 40
Gemeindeamt Tschagguns
MONTAFON - VORARLBERG
Fach 1
zahl771-50/1991
VERORDNUNG
Der Gemeindevertretung von Tschagguns über die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außer- halb von Campingplätzen.
Aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21. 3. 1991 wird gemäß Paragraph 14 Abs. 2 des Campingplatzgesetzes, LGBl.Nr.
34/1981, . im Interesse des Schutzes des Landschafts- und Ortsbil- des, der Fremdenverkehrswirtschaft und des Schutzes des Natur- haushaltes verordnet:
Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und Ähnlichen beweglichen Unterkünften ist in folgenden Grundparzellen der KG. Tschagguns
. untersagt:
Gp. 361 (Parkplatz Golmerbahn)
Gp. 655 (Parkplatz Feuerwehrgerätehaus Latschau)
Gp. 55/1 (Parkplatz Gemeindeamt)
Gpn. 14/1, 15 (Parkplatz vis-a-vis Hotel Chresta)
Gp. 45/1 (Parkplatz Schulplatz)
Gpn. 3303/5, 3303,76 (Parkplatz Schwimmbad)
Gpn. 2184/3, 2185, 3333 (Parkplatz Kunsteisbahn)
Gpn. 2520/1 2525/3 (Parkplatz Bödmenstein)
II
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Festzelte, Wohnwagen und ähnliche Einrichtungen, die anläßlich von Festveranstaltungen der Gemeinde, des Verkehrsamtes oder der Ortsvereine außschließ- lich während der Dauer dieser Veranstaltungen aufgestellt werden.
11 April 1991
III
Alle bisher nach dem Campinsplatzgesetz erlassenen Verordnungen werden hiemit außer Kraft gesetzt.
Diese Verordnung tritt am 15. 4. 1991 in Kraft. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 19 des Campingplatzge- setzes, LGBl.Nr. 34/1981, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 10.000,-- bestraft.
Der, Bürgermeister
Anschlag Amtstafel
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