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ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Bezügeverordnung

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 01.03.2025

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VERORDNUNGSBLATT DER
GEMEINDE TSCHAGGUNS
Jahrgang 2024 Ausgegeben am 26.02.2024
1. Verordnung: Bezügeverordnung
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters und der Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 15.02.2024 wird gemäß § 9 und § 10 des Bezügegesetzes, LGBl.Nr. 3/1998 idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Monatsbezüge der Bürgermeister, LGBl.Nr. 54/2011 idgF, verordnet:

§ 1

Monatsbezug des Bürgermeisters
(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters beträgt Euro 7.595,00.

(2) Der Bezug nach Abs. 1 gebührt 14-mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

§ 2

Entschädigung des Vizebürgermeisters
(1) Der Vizebürgermeister hat Anspruch auf eine monatliche Entschädigung in Höhe von Euro 353,91. Die Entschädigung gebührt jedoch nicht für jene Tage, an denen der Vizebürgermeister eine Entschädigung gemäß Abs. 3 erhält.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 gebührt 14-mal jährlich. Die 13. und 14. Entschädigung sind Sonderzahlungen.

(3) Im Falle einer durchgängigen Verhinderung des Bürgermeisters iSd § 62 Abs. 3 Gemeindegesetz von mehr als zwei Wochen, gebührt dem Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der Monatsbezug des Bürgermeisters gemäß § 1 inklusive anteiliger Sonderzahlungen.

§ 3

Reisegebühren
Dem Bürgermeister und dem Vizebürgermeister gebühren Reisegebühren im Sinne der Gemeindereisegebührenverordnung, LGBl.Nr. 66/2005 idgF.

§ 4

Wertsicherung
Der Monatsbezug nach § 1 sowie die Entschädigung nach § 2 erhöhen sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre veröffentlicht.

§ 5

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, gemäß § 32 Abs. 1 Gemeindegesetz idgF, mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Monatsbezüge des Bürgermeisters sowie der Entschädigung des Vizebürgermeisters vom 12.05.2005 außer Kraft.

VBl. Gemeinde Tschagguns Nr. 1/2024 - Ausgegeben am 26.02.2024 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u