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ÜbersichtTschaggunsVerordnungen (Gemeinderecht)

Abfuhr von Abfällen (Abfuhrordnung)

Tschagguns · Verordnungen Tschagguns · 01.03.2025

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Tschagguns, am 16.12.2016

Raiba Montafon 3.810.348, BLZ 37468
Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns
TelNr. 0 55 56 / 7 22 39; Fax: DW 3
gemeinde@tschagguns.at
www.tschagguns.at

Tschagguns Mn

Nicht amtliche unverbindliche konsolidierte Fassung der
VERORDNUNG
über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Tschagguns
(Abfuhrordnung)

Auf Grund der $8$ 7 und 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes (V-AWG), LGBI. Nr. 1/2006, und der dazu erlassenen Verordnungen der Vorarlberger Landesregierung, sowie der $8 28 und 28a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF, wird auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 15. 12. 2016 verordnet:

Inhalt
1. Abschnitt:

Allgemeines

& 1 Begriffe
$ 2 Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen
$ 3 Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

2. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr der Restabfälle und Bioabfälle

Restabfälle

Bioabfälle

Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter

Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen für Restabfälle und Bioabfälle Abfuhrplan

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3. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll und sperrigen Garten- und Parkabfällen

& 9 Sperrmüll
8 10 Sperrige Garten- und Parkabfälle

4. Abschnitt:

Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

811 Altstoffe
& 12 Verpackungsabfälle

5. Abschnitt:
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und -ölen, Problemstoffen und Elektroaltgeräten

8 13 Altspeisefette und -öle
8 14 Problemstoffe, Elektroaltgeräte)

6. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

8 15 Pflichten der Liegenschaftseigentümer
& 16 Informationen über Sammelstellen, Sammel- und Abfuhrtermine 8 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeines

Begriffe

(1) „Siedlungsabfälle“ sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis zu berücksichtigen.

(2) „Gemischte Siedlungsabfälle" („‚Restabfälle“) sind nicht gefährliche Siediungsabfälle, nachdem biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, kompostierbare Garten- und Parkabfälle, Altspeisefette und -öle, sowie getrennt zu sammelnde Altstoffe und Verpackungsabfälle zuvor ausgesondert wurden. Restabfälle setzen sich daher insbesondere aus Kehricht, unverwertbaren Altstoffen, Hygieneabfällen und dergleichen zusammen.

(3) „Sperrige Siedlungsabfälle“ („Sperrmüll“) sind nicht gefährliche Siediungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe nicht in den üblichen Sammelbehältern abgeführt werden können und von denen kompostierbare Garten- und Parkabfälle und getrennt zu sammelnde Altstoffe zuvor ausgesondert wurden.

(4) „Bioabfälle“ sind getrennt gesammelte biologisch abbaubare Siedlungsabfälle und kompostierbare Garten- und Parkabfälle im Sinne der Verordnung über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992 idF BGBl. Nr.

456/1994, welche in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können.

„Sperrige Garten- und Parkabfälle“ sind biologisch abbaubare Siedlungsabfälle, die auf Grund ihrer Größe oder Menge nicht in den von der Gemeinde zur Verwendung vorgeschriebenen Abfallsammelbehältern abgeführt werden können.

„Altstoffe“ sind

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

„Verpackungsabfälle“ sind gebrauchte Verpackungen, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt und einer zulässigen Verwertung zugeführt

- werden.

„Altspeisefette und -öle“ sind getrennt zu sammelnde Abfälle aus Haushalten oder Einrichtungen mit Mengen, die mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, und die einem befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler übergeben werden.

„Problemstoffe“ sind gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. In beiden Fällen gelten diese Abfälle so lange als Problemstoffe, wie sie sich in der Gewahrsam der Abfallerzeuger befinden.

„Elektroaltgeräte" sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, die getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden müssen.

„Abfallsammelbehälter" sind Abfallsäcke, Abfalltonnen oder Abfallcontainer, die zur Sammlung und zum Abtransport der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, die der Systemabfuhr unterliegen, dienen.

Verwahrung, Bereitstellung und Abfuhr von Abfällen

Die Abfallbesitzer haben nicht gefährliche Siedlungsabfälle so zu verwahren, zur Abfuhr bereitzustellen und rechtzeitig abführen zu lassen oder selbst abzuführen, dass auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, keine ‚Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder Belastungen im Sinne des $ 1 Abs. 4 V-AWG, wie z.B. der Gesundheit von Menschen, der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen oder für den Boden, des Wassers, des Orts- und Landschaftsbildes oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Der $ 3 bleibt unberührt.

Systemabfuhr, Abfuhrpflicht

Die Gemeinde ist verpflichtet, die im Gemeindegebiet anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle zu sammeln und abzuführen (Systemabfuhr), und

die Abfallbesitzer sind verpflichtet, diese Abfälle nach den Bestimmungen

dieser Verordnung im Rahmen der Systemabfuhr sammeln und abführen zu

lassen. Davon ausgenommen sind

a) Abfälle, die vom Abfallbesitzer behandelt (z.B. kompostiert) werden und zu deren Behandlung der Abfallbesitzer berechtigt und imstande ist,

b) Abfälle, die in ein genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem eingebracht werden,

c) Elektroaltgeräte, wenn sie bei Herstellern, Importeuren oder Letztvertreibern (Handel) zurückgegeben werden.

Der Systemabfuhr unterliegen auch nicht gefährliche Siediungsabfälle aus gewerblichen Betriebsanlagen, sofern ihre Menge im jeweiligen Betrieb bezogen auf das jeweils vorangegangene Kalenderjahr größer ist als die der sonstigen Abfälle, insbesondere aus Produktion. Ausgenommen bleiben jedoch Küchen- und Kantinenabfälle (Sautrank) sowie Altspeisefette und -Öle.

2. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen

Restabfälle

Als Restabfälle dürfen zur Systemabfuhr nur jene Abfälle bereit gestelit werden, bei denen getrennt zu sammelnde Bioabfälle, Altspeisefette und -Öle, Altstoffe und Verpackungen, Problemstoffe und Elektroaltgeräte zuvor ausgesondert wurden.

Restabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den bei der Gemeinde erhältlichen Abfallsäcken für „Restabfall“ oder Abfallbehältern zur Systemabfuhr bereitzustellen.

Neben den Restabfallsäcken können auch Abfalltonnen verwendet werden.

Fallen bei Einrichtungen, wie Altersheime, Schulen, größeren Wohnanlagen u.

dgl. überdurchschnittlich große Restabfallmengen an, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von Containern erteilen.

Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist die Einhaltung der Bestimmungen über die Trennung der Abfälle. Wenn festgestellt wird, dass die Abfalltrennung nicht funktioniert, ist die Ausnahmegenehmigung zu widerrufen.

Der Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) hat die Abfallsammelbehälter etc.

auf eigene Kosten anzuschaffen. Es sind genormte Tonnen oder Container zu verwenden, die mit der am Sammelfahrzeug eingesetzten Schütteinrichtung entleert werden können.

Die Abfallsäcke müssen ordnungsgemäß zugebunden werden. Tonnen bzw.

Container dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie noch geschlossen werden können.

Die Abfallbesitzer (Liegenschaftseigentümer) haben die Tonnen bzw. Container so instand zu halten und zu reinigen, dass die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet wird und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen entstehen.

Bioabfälle

Bioabfälle sind vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen ausnahmslos in den von der Gemeinde ausgegebenen Abfallsäcken für „Bioabfall* zur Abfuhr bereitzustellen.

In Wohnanlagen oder gewerblichen Betriebsanlagen kann die Gemeinde die Verwendung von Biotonnen auf Anfrage bewilligen.

Die Bestimmungen laut & 4 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

Aufstellung und Benützung von Abfallsammelbehältern

Die Abfallsammelbehälter sind auf der eigenen Liegenschaft so aufzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung der Hausbewohner oder der Nachbarschaft durch Geruch, Staub oder Lärm vermieden wird. Vor allem Bioabfallsäcke und Biotonnen sind nach Möglichkeit an einem schattigen oder überdachten Ort aufzustellen. In Zeiten außerhalb des Befüll- oder Entleerungsvorganges sind die Behältnisse geschlossen zu halten.

Container und Biotonnen sind unverzüglich nach der Entleerung von der Straße zu entfernen.

R $7
Abfuhrgebiet, Übernahmsorte, Sammelstellen
für Restabfälle und Bioabfälle

Das Abfuhrgebiet wird in Zonen eingeteilt:

a) Die Zone A umfasst das Gemeindegebiet, in welchem eine regelmäßige Müllabfuhr durch ein Entsorgungsunternehmen bewerkstelligt werden kann. Das ist das ganzjährig bewohnte Gemeindegebiet, ausgehend jeweils von der Ortsmitte im Ortsteil Latschau bis zum Haus Gauertalweg 2, Landschisott bis HNr. 10, Ziegerbergstraße bis HNr. 29, Foppastraße, Bitschweilstraße bis zur Gampadelsbachbrücke, Zelfenstraße, Bödmensteinstraße, Äußere Mauren, Innere Mauren, Kristastraße und Nirastraße.

b) Die Zone B umfasst alle außerhalb des Abfuhrbereiches der Zone A gelegenen Grundstücke, bei denen eine Abfuhr mittels Müllwagen nicht durchgeführt werden kann. In diesem Bereich wird der Müll mit einem anderen Fahrzeug abgeführt.

Innerhalb des Abfuhrgebietes sind die Restabfälle und Bioabfälle unmittelbar an der Liegenschaft, bei welcher sie anfallen, an leicht zugänglicher Stelle so zur

Abfuhr bereitzustellen, dass keine Verkehrsbehinderungen entstehen und sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeführt werden können. Falls die Liegenschaft nicht problemlos angefahren werden kann, sind die Abfälle an der nächst gelegenen Gemeindestraße oder bei einem Übernahmsort zur Abfuhr bereitzustellen.

In den Teilen des Gemeindegebietes, die nicht zum Abfuhrgebiet der Zone A gehören, haben die Liegenschaftseigentümer die Restabfälle und Bioabfälle zur nächst gelegenen Sammelstelle zu bringen. Diese Sammelstellen sind jeweils für bestimmte Liegenschaften festzulegen und entsprechend zu kennzeichnen.

Bei den Sammelstellen dürfen nur Restabfälle und Bioabfälle in den von der Gemeinde bewilligten Behältnissen bereitgestellt werden.

Abfuhrplan

Die Abfuhr der Rest- und Bioabfälle erfolgt in Zone A wöchentlich, jeweils am Montag.

Die Abfuhr der Rest- und Bioabfälle erfolgt in Zone B nach Bedarf.
Die Abfuhr beginnt jeweils um 7.00 Uhr.

Fällt der Abfuhrtag auf einen Feiertag, so erfolgt die Abfuhr am darauf folgenden Werktag. Die Abfälle dürfen frühestens am Vortag und müssen spätestens um 7.00 Uhr des Abfuhrtages bereitgestellt sein.

Der Abfuhrplan ist vom Bürgermeister rechtzeitig im Gemeindeblatt oder mittels Postwurfsendung bekannt zu geben.

3. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Sperrmüll
und sperrigen Garten- und Parkabfällen

Sperrmüll

Sperrmüll kann ebenfalls am Abfuhrtag, versehen mit der entsprechenden Anzahl von Sperrgutwertmarken, dem Abfuhrunternehmen übergeben werden.

Eine Sperrgutwertmarke berechtigt zur Abfuhr von 35 kg Sperrgut. Dabei dürfen auch sperrige Siedlungsabfälle frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bereitgestellt werden.

Sperrige Garten- und Parkabfälle

Sperrige Garten- und Parkabfälle können jeweils am Samstag Vormittag und Mittwoch Nachmittag beim Bauhof (AWSZ) in den bereitgestellten Sammelbehälter entsorgt werden.

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4. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altstoffen und Verpackungsabfällen

Altstoffe

Verwertbare Altkleider (Alttextilien) können bei den von den gemeinnützigen Institutionen aufgestellten Sammelbehältern abgegeben werden.

Altpapier ist bei der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstelle (AWSZ) zu den angeführten Öffnungszeiten abzugeben.

Altmetall ist beim Bauhof der Gemeinde Tschagguns zu den verlautbarten Öffnungszeiten abzugeben.

Sonderabfälle wie Bauschutt-Kleinmengen können über die eigens hiefür vorgesehene Bauschuttmulde beim Bauhof gegen Entgelt entsorgt werden.

Die Abgabe von Altstoffen bei der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstelle darf nur zu den dort angeschlagenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig.

Bei einer Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe an der Sammelstelle zurückgelassen werden.

In die Sammelbehälter dürfen ausschließlich die auf den Behältern deklarierten Abfallarten eingebracht werden. Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen. Verunreinigungen werden auf Kosten des Verursachers beseitigt.

Verpackungsabfälle

Verpackungsabfälle aus Papier und Pappe können bei den öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstelle (Recyclinghof) abgegeben werden.

Verpackungsabfälle aus Metall sind bei der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstelle abzugeben.

Verpackungsabfälle aus Glas (Flaschen) können ebenfalls bei der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelstelle abgegeben werden. Die Glasverpackungen sind in Weißglas und Buntglas zu trennen.

Zur Sammlung von Verpackungsabfällen aus Kunststoff und
Verbundverpackungen werden von der Gemeinde gelbe Kunststoffsäcke mit 110 I (bzw. 60 |) Inhalt kostenlos an die Abfallbesitzer ausgegeben. Die Säcke können beim Gemeindeamt bezogen werden. Die befüllten Kunststoffsäcke werden 1 x monatlich durch das beauftragte Sammelunternehmen im Abfuhrbereich der Zone „A“ abgeholt. Im Übrigen gelten für die Abfuhr die Bestimmungen über die Abfuhr von Restabfällen und Bioabfällen sinngemäß.

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Für die Benützung der Altstoffsammelstellen gelten die Bestimmungen gemäß $ 11 Abs. 5 bis 7.

5. Abschnitt
Sammlung und Abfuhr von Altspeisefetten und -Ölen,
Problemstoffen und Elektroaltgeräten

Altspeisefette und -öle

Sie können zu den üblichen Öffnungszeiten des Bauhofes (AWSZ) am Samstag Vormittag und Mittwoch Nachmittag abgegeben werden.

Für die Sammlung von Altspeisefetten und -ölen stehen Wechselbehälter (so genannte „Öli") zur Verfügung, die bei Abgabe gegen eine leeren „Öli“
getauscht werden können.

Problemstoffe, Elektroaltgeräte

Elektroaltgeräte können beim Bauhof (AWSZ) unentgeltlich abgegeben werden.

Die Öffnungszeiten sind jeweils am Mittwoch Nachmittag und Samstag Vormittag. Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen keine Abfälle zurückgelassen werden.

Problemstoffe können beim Bauhof (AWSZ) zu den Öffnungszeiten unentgeltlich abgegeben werden und sind nach Möglichkeit in den Originalbehältern zu übergeben. Falls dies nicht möglich ist, sollte der Behälter tunlichst mit einem Hinweis auf dessen Inhalt versehen werden.

Für Altbatterien (ausgenommen Autobatterien) sowie für Ölfilter und Mineralöl besteht eine Rücknahmepflicht des Handels. Medikamente können in Apotheken zurückgegeben werden. Bei Elektroaltgeräten besteht für den Händler eine Rücknahmeverpflichtung nur beim Kauf eines Neugerätes und wenn die Verkaufsfläche des Händlers mehr als 150 m? beträgt.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Pflichten der Liegenschaftseigentümer

Nach 8 11 Abs. 1 V-AWG haben Liegenschaftseigentümer zu dulden, dass auf ihren Liegenschaften Übernahmsorte eingerichtet werden und Abfallbehälter bereitgestellt werden, soweit die Einrichtung des Übernahmsortes zur Bereitstellung von Abfällen, die auf anderen nahe gelegenen Liegenschaften anfallen, notwendig ist.

(2) Über die Notwendigkeit der Einrichtung eines Übernahmsortes und dessen Umfang hat nach $ 11 Abs. 2 V-AWG erforderlichenfalls der Bürgermeister zu entscheiden.

(3) Die für Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf Abfallbesitzer Anwendung, die in ähnlicher Weise zur Nutzung von Liegenschaften befugt sind (Mieter, Pächter, Gebrauchsberechtigte, Fruchtnießer u. dgl.) sowie auf die Eigentümer von Bauwerken auf fremdem Grund und Boden und die Inhaber von Baurechten.

Information über Sammelstellen,
Sammel- und Abfuhrtermine

(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, bei Bedarf die Abfuhrtermine und Abfuhrzeiten sowie Öffnungszeiten von Abgabestellen (Sammelstellen, Bau- oder Recyclinghof) vorübergehend abweichend festzulegen.

(2) Über die Termine zur Sammlung von sperrigen Abfällen (Sperrmüll, Garten- und Parkabfälle, Altmetall u. dgl.) verwertbaren Altstoffen, Verpackungsabfällen, Altspeisefetten und -ölen, Problemstoffen einschließlich Elektroaltgeräten, sowie über die vorübergehenden Änderungen von Abfuhrterminen und Abfuhrzeiten und der Öffnungszeiten der jeweiligen Sammelstellen sind die Abfallbesitzer vom Bürgermeister zeitgerecht zu informieren.

8 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. 1. 2017 in Kraft.

Der Bürgermeister