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30. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
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Fundstellen
Raumplanung / Umwidmung
- … (2) Der Erschließungsbeitrag wird eingehoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Schmutzwasserkanales gelegener Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereich eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als …
Vergabe / Ausschreibung
- … und die Förderungen. Zu 2) Beschluss a) Vergabe Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe des Löschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr Tschagguns. Seite 4 von 9 Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe des Löschfahrzeuges …
- … der Vergabe für den Aufbau für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns. Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe des Aufbaus für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns an das Unternehmen Magirus Lohr GmbH, 8141 Premstätten, in Höhe von Euro 145.990,80 brutto. Zu …
- … Gauertal, den Prüfbericht und die Vergabeempfehlung sowie die Angebote von acht Unternehmen. Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Wasserversorgung und den Schmutzwasserkanal für den Bauabschnitt 10 im Gebiet Gauertal. Die Gemeindevertretung Tschagguns …
- … für die Wasserversorgung und den Schmutzwasserkanal für den Bauabschnitt 10 im Gebiet Gauertal. Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Wasserversorgung und den Schmutzwasserkanal für den Bauabschnitt 10 im Gebiet Gauertal, an die Firma Hilti & Jehle GmbH, 6800 …
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Tschagguns, am 11. Dezember 2023
Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns
TelNr. 0 55 56 / 7 22 39; Fax: DW 3
gemeinde@tschagguns.at
www.tschagguns.at
Zahl: 004-1-2023/2023
NIEDERSCHRIFT
über die 30. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Tschagguns am Donnerstag,
16. November 2023 um 20:00 Uhr, im Sitzungssaal der Gemeinde Tschagguns. Die Einladung zu dieser Sitzung erfolgte am 09. November 2023 durch Einzelladungen und Kundmachung der Tagesordnung. Die Sitzung war öffentlich und beschlussfähig.
Anwesenheitsliste:
Vorsitzender:
X Bgm. Bitschnau Herbert OLVPT
Gemeindevertreter: Ersatzpersonen:
X Bgm. Bitschnau Herbert Fleisch Johannes
X GR Mag. (FH) Jochum Isabelle Both Peter OLVPT
X Vzbgm. Vonier Gerhard DI (FH) Pfefferkorn Rupert OLVPT Haag Franz X Neher Gabriela OLVPT X DI (FH) Keßler Thomas, MSc Galehr Florian OLVPT X Bitschnau Peter Tschugmell-Konzett Nadine OLVPT X Pfefferkorn Egon Düngler Patrick OLVPT Mag. (FH) Däubl-Gabrielli Daniela Oberer Manfred OLVPT X Fleisch Melanie Schuchter Sandro OLVPT X Ing. Salzgeber Stefan Frei Christoph OLVPT X Jenny Franz Halper Matthias OLVPT X Galehr Egon Sirowy Christian OLVPT X Engstler Kurt OLVPT
X GR Tschofen-Netzer Andrea X Sonderegger Paula GfT-PLATN X Ritter Anita GfT-PLATN X Wachter Reinald GfT-PLATN X Dr. Steininger Alexandra GfT-PLATN X Mag. Peter Selia GfT-PLATN GR Ammann Andreas GfT-PLATN Mag. (FH) Böhler Karin GfT-PLATN X Haag Hermann, MSc GfT-PLATN X Ganahl Bettina GfT-PLATN
Entschuldigt: GV Franz Haag, GV Mag. (FH) Daniela Däubl-Gabrielli, GR Andreas Ammann, GV Mag. (FH) Karin Böhler;
Auskunftspersonen: Peter Galehr, Christoph Hinteregger und Robin Bahl von der Ortsfeuerwehr Tschagguns zu den Tagesordnungspunkten 2a), 2b) sowie 3a), 3b) und 3c);
BM Franz Wachter zu den Tagesordnungspunkten 5) bis 8);
Schriftführung: Nina Stemer-Galehr, MAS;
Tagesordnung:
1) Genehmigung der Niederschrift über die 29. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 19. Oktober 2023
2) Berichte des Bürgermeisters
3) Beschluss Vergabe Baumeisterarbeiten Wasserversorgung und Schmutzwasserkanal Bauabschnitt 10 Gauertal
4) Beschluss Vergabe örtliche Bauaufsicht Straßen- und Güterwegebau, Breitbandausbau Gauertal
5) Beschluss Vergabe örtliche Bauaufsicht Erweiterung Ortskanalisation Gauertal
6) Beschluss Vergabe örtliche Bauaufsicht Erweiterung Wasserversorgungsanlage Gauertal
7) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024:
- a) Kanalordnung
- b) Abfallgebührenordnung
- c) Taxordnung
- d) Hundeabgabeverordnung
- e) Wasserleitungsordnung
- f) Tourismusbeiträge
- g) Friedhofsgebühren
8) Beschluss Bittleihe der Gemeinde Tschagguns mit dem Heimatschutzverein Montafon
9) Antrag auf Bewilligung der Nutzung von Wohnungen / Wohnräumen als Ferienwohnung:
a) Antrag gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz, Daniel Mangeng, Plazadels 2, 6774 Tschagguns
b) Antrag gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz, Daniel Mangeng, Plazadels 4, 6774 Tschagguns
10) Allfälliges
Der Vorsitzende begrüßt um 20:03 Uhr alle Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Die Sitzung wurde durch Einzelladungen fristgerecht einberufen. Anwesend sind 20 Mandatare.
Gemäß § 41 Abs. 3 Gemeindegesetz können Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen dann in diese aufgenommen werden, wenn dies die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Diese Gegenstände dürfen erst am Schluss der Sitzung behandelt werden.
Antrag des Vorsitzenden auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes 10) Beschluss a) Vergabe Löschfahrzeug und b) Vergabe Aufbau Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Aufnahme des Tagesordnungspunktes 10).
Antrag des Vorsitzenden auf Aufnahme des Tagesordnungspunktes 11) Grundsatzbeschluss a) Ankauf Container und b) Ankauf Ausrüstung für das Versorgungsfahrzeug sowie c) Ankauf Pumpe, Schneeketten und Ausrüstung für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Aufnahme des Tagesordnungspunktes 11).
Des Weiteren beschließt die Gemeindevertretung Tschagguns einstimmig, gemäß § 41 Abs. 1 Gemeindegesetz, die Reihenfolge der Tagesordnung wie folgt zu ändern: die Tagesordnungspunkte 10a) und 10b) werden als Tagesordnungspunkte 2a) und 2b) gereiht, die Tagesordnungspunkte 11a), 11b) und 11c) werden als Tagesordnungspunkte 3a), 3b) und 3c) gereiht.
Alle folgenden Tagesordnungspunkte werden zurück gereiht.
Beschlüsse:
Zu 1) Genehmigung der Niederschrift über die 29. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 19. Oktober 2023
Der Vorsitzende stellt fest, dass bis zur heutigen Sitzung keine Gemeindevertreter wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift über die 29. öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 19.10.2023 mündlich oder schriftlich Einwendungen erhoben haben.
Die Niederschrift über die 29. öffentliche Sitzung vom 19.10.2023 wird von der Gemeindevertretung Tschagguns einstimmig genehmigt.
Zu 2) Beschluss a) Vergabe Löschfahrzeug und b) Vergabe Aufbau Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt die Vergaben wie folgt vor:
Alle Beträge in Brutto.
Die Vergaben sind für das Budgetjahr 2024 geplant. Des Weiteren entstehen Euro 92.534,80 brutto an Mehrkosten gegenüber dem Voranschlag 2023:
Alle Beträge in Brutto.
Die Auskunftspersonen der Ortsfeuerwehr Tschagguns informieren über die Notwendigkeit der Anschaffungen, deren Verwendung und die Förderungen.
Zu 2) Beschluss a) Vergabe Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe des Löschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe des Löschfahrzeuges für die Ortsfeuerwehr Tschagguns an das Unternehmen Iveco Austria GmbH, 1231 Wien, in Höhe von Euro 71.976,00 brutto und bestätigt somit den, in der Sitzung der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20.04.2023 getroffenen, Grundsatzbeschluss.
Zu 2) Beschluss b) Vergabe Aufbau Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe für den Aufbau für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe des Aufbaus für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns an das Unternehmen Magirus Lohr GmbH, 8141 Premstätten, in Höhe von Euro 145.990,80 brutto.
Zu 3) Grundsatzbeschluss a) Ankauf Container und b) Ankauf Ausrüstung für das Versorgungsfahrzeug sowie c) Ankauf Pumpe, Schneeketten und Ausrüstung für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt die Unterlagen zum Ankauf der Container und Ausrüstung für das Versorgungsfahrzeug sowie den Ankauf der Pumpe, der Schneeketten und der Ausrüstung für das Löschfahrzeug wie folgt vor: Tagesordnungspunkt 2).
Die Ankäufe sind für das Budgetjahr 2024 geplant. Des Weiteren entstehen Euro 92.534,80 brutto an Mehrkosten gegenüber dem Voranschlag 2023: Tagesordnungspunkt 2).
Die Auskunftspersonen der Ortsfeuerwehr Tschagguns informieren über die Notwendigkeit der Anschaffungen, deren Verwendung und die Förderungen.
Zu 3) Grundsatzbeschluss a) Ankauf Container der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Grundsatzbeschlussfassung für den Ankauf der sechs Container sowie die Aufhebung des Grundsatzbeschlusses der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20.04.2023 für den Ankauf von vier Containern.
Die Gemeindevertretung Tschagguns fasst einstimmig den Grundsatzbeschluss für den Ankauf von sechs Containern für das Versorgungsfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns, in Höhe von Euro 42.000,00 brutto und hebt einstimmig den Grundsatzbeschluss der Gemeindevertretung Tschagguns vom 20.04.2023 über die Anschaffung von vier Containern für das Versorgungsfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns, in Höhe von ca. Euro 25.000,00 brutto, auf.
Zu 3) Grundsatzbeschluss b) Ankauf Ausrüstung für das Versorgungsfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Grundsatzbeschlussfassung für den Ankauf von zusätzlicher Ausrüstung für das Versorgungsfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Die Gemeindevertretung Tschagguns fasst einstimmig den Grundsatzbeschluss für den Ankauf von zusätzlicher Ausrüstung für das Versorgungsfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns, in Höhe von Euro 30.000,00 brutto.
Zu 3) Grundsatzbeschluss c) Ankauf Pumpe, Schneeketten und Ausrüstung für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Grundsatzbeschlussfassung für den Ankauf von einer Pumpe, von Schneeketten und von Ausrüstung für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Die Gemeindevertretung Tschagguns fasst einstimmig den Grundsatzbeschluss für den Ankauf von einer Pumpe in Höhe von Euro 20.000,00 brutto, von Schneeketten in Höhe von Euro 5.000,00 brutto, und von Ausrüstung in Höhe von Euro 40.000,00 brutto, für das Löschfahrzeug der Ortsfeuerwehr Tschagguns.
Zu 4) Berichte des Bürgermeisters
Berichte aus den Ausschüssen
Franz Jenny informiert über die Landwirtschaftsausschusssitzung vom 07.11.2023. Informiert wurde von Angelika Vonbank über den Alpabtrieb. Des Weiteren wurde über die Landwirtschaftsförderung, einen Stichtag für die Auszahlung der Landwirtschaftsförderung und die Budgetübersicht beraten.
Vorgeschlagen wird den Stichtag für die Auszahlung der Landwirtschaftsförderung auf den 01.11.
jeden Jahres festzulegen und das Budget für die gesamten Landwirtschaftsförderungen auf Euro 71.000,00 zu erhöhen.
Isabelle Jochum informiert über den Redaktionsschluss am 24.11.2023 vom Gmesblättl i.
„Geschichten aus der Gemeinde“ können noch eingebracht werden.
Berichte Stand Montafon 29. Sitzung vom 10.10.2023:
Der Vorsitzende berichtet über die temporäre Entnahme von Mitteln aus dem Montafoner Talschafts- und Ausgleichsfonds, den Prozess über die Kooperationen und Synergien von Kinderbetreuung und Kindergarten, die Unterstützung der Genossenschaftsmetzgerei Montafon in St. Gallenkirch und die Unterstützung des Snowboard Weltcups 2024 bis 2026.
Berichte des Bürgermeisters:
Der Vorsitzende berichtet über die Jahreshauptversammlung des Wintersportvereines Tschagguns, den Workshop zum regionalen Entwicklungskonzept in St. Anton zum Thema Mobilität, die Einladung an die Gemeindevertreter:innen der Gemeinde Tschagguns und die Gremien das e5- Programm betreffend, die Klimaticketförderungen für Studenten welche zur Beschlussfassung für die nächste Gemeindevertretungssitzung geplant ist und der Vorsitzende weist ausdrücklich auf die Nachbesetzung von Ausschussmitgliedern hin.
Zu 5) Beschluss Vergabe Baumeisterarbeiten Wasserversorgung und Schmutzwasserkanal Bauabschnitt 10 Gauertal
Die Gemeindevertretung Tschagguns hat im Vorfeld zur Sitzung die Unterlagen zur Vergabe erhalten. Der Vorsitzende und Franz Wachter erläutern das Thema Wasserversorgung und Schmutzwasserkanal für den Bauabschnitt 10 im Gebiet Gauertal, den Prüfbericht und die Vergabeempfehlung sowie die Angebote von acht Unternehmen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Wasserversorgung und den Schmutzwasserkanal für den Bauabschnitt 10 im Gebiet Gauertal.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe der Baumeisterarbeiten für die Wasserversorgung und den Schmutzwasserkanal für den Bauabschnitt 10 im Gebiet Gauertal, an die Firma Hilti & Jehle GmbH, 6800 Feldkirch, in Höhe von Euro 1.794.097,51 netto.
Zu 6) Beschluss Vergabe örtliche Bauaufsicht Straßen- und Güterwegebau, Breitbandausbau Gauertal
Die Gemeindevertretung Tschagguns hat im Vorfeld zur Sitzung die Unterlagen zur Vergabe erhalten. Der Vorsitzende und Franz Wachter erläutern das Thema.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für den Straßen- und Güterwegebau sowie den Breitbandausbau im Gebiet Gauertal.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für den Straßen- und Güterwegebau sowie den Breitbandausbau im Gebiet Gauertal, an die Firma Breuß Mähr Bauingenieure GmbH, 6842 Koblach, in Höhe von Euro 7.426,56 brutto.
Zu 7) Beschluss Vergabe örtliche Bauaufsicht Erweiterung Ortskanalisation Gauertal
Die Gemeindevertretung Tschagguns hat im Vorfeld zur Sitzung die Unterlagen zur Vergabe erhalten. Der Vorsitzende und Franz Wachter erläutern das Thema.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für die Erweiterung der Ortskanalisation im Gebiet Gauertal.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für die Erweiterung der Ortskanalisation im Gebiet Gauertal, an die Firma Breuß Mähr Bauingenieure GmbH, 6842 Koblach, in Höhe von Euro 40.274,80 netto.
Zu 8) Beschluss Vergabe örtliche Bauaufsicht Erweiterung Wasserversorgungsanlage Gauertal
Die Gemeindevertretung Tschagguns hat im Vorfeld zur Sitzung die Unterlagen zur Vergabe erhalten. Der Vorsitzende und Franz Wachter erläutern das Thema.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Gebiet Gauertal.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Vergabe der örtlichen Bauaufsicht für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage im Gebiet Gauertal, an die Firma Breuß Mähr Bauingenieure GmbH, 6842 Koblach, in Höhe von Euro 49.937,71 netto.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024:
Der Vorsitzende berichtet über die Digitalisierungsnovelle des Landes Vorarlberg und das Rechtsinformationssystem, welches nun auch relevant ist für die Verordnungen der Vorarlberger Gemeinden.
Die Gemeindevertretung Tschagguns hat im Vorfeld zur Sitzung sämtliche zu beschließende Verordnungen (Tagesordnungspunkte 9a) bis 9g)), in Form der vorgeschlagenen Beschlussfassung und einer Fassung mit der Darstellung der Anpassungen, erhalten. Des Weiteren wurden bis zur Sitzung zum Teil noch geringfügige Änderungen bei den Verordnungen vorgenommen, welche der Gemeindevertretung im Einzelnen unter jedem Tagesordnungspunkt präsentiert werden. Die Gemeindevertretung erhielt im Vorfeld zur Sitzung die vorgeschlagenen Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024. Über diese wurde bei einer Sitzung des Finanzausschusses Tschagguns beraten. Teilnehmer der Finanzausschusssitzung berichten über die Beratungen und weisen, trotz Erhöhungen, auf die Berücksichtigung von sozialen Aspekten hin.
Der Vorsitzende informiert im Detail über die anfallenden Müll-, Wasser- und Kanalgebühren, für einen Vierpersonenhaushalt, mit einem Verbrauch von 120 m und 150 m Wasser. Die Erhöhung beträgt hier 5,12 %.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: a) Kanalordnung
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage (Kanalordnung).
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage (Kanalordnung) mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: b) Abfallgebührenordnung
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Abfallgebühren (Abfallgebührenordnung).
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Abfallgebühren (Abfallgebührenordnung) mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: c) Taxordnung
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Festsetzung und Einhebung der Gästetaxe (Taxordnung).
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Festsetzung und Einhebung der Gästetaxe (Taxordnung) mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: d) Hundeabgabeverordnung
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Einhebung einer Hundeabgabe (Hundeabgabeverordnung).
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Einhebung einer Hundeabgabe (Hundeabgabeverordnung) mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: e) Wasserleitungsordnung
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnung).
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnung) mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: f) Tourismusbeiträge
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Festsetzung des Hebesatzes der Tourismusbeiträge.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Festsetzung des Hebesatzes der Tourismusbeiträge mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024: g) Friedhofsgebühren
Der Vorsitzende erläutert die Verordnung und die Tarif- und Gebührenanpassungen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Festsetzung der Friedhofsgebühren.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Verordnung der Gemeinde Tschagguns über die Festsetzung der Friedhofsgebühren mit den Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024, gemäß Anhang zu dieser Niederschrift.
Zu 10) Beschluss Bittleihe der Gemeinde Tschagguns mit dem Heimatschutzverein Montafon
Die Gemeindevertretung Tschagguns hat im Vorfeld zur Sitzung die Unterlagen zur Bittleihe erhalten, welche bei der Sitzung vom Vorsitzenden erläutert werden. Darin wird grundsätzlich vereinbart, dass die Gemeinde Tschagguns, die im Dachgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Dekan-Ellensohn-Weg 3, in 6774 Tschagguns, gelegenen Räume, dem Heimatschutzverein Montafon für eine Dauerausstellung (Wintersportmuseum) und für Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszweckes zur selbständigen und eigenverantwortlichen Nutzung in Form einer Bittleihe unentgeltlich zur Verfügung stellt. Die Bittleihgeberin ist jederzeit berechtigt, die Bittleihe ohne Gründe zu widerrufen und die Räumung der oben angeführten Räumlichkeit zu verlangen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschlussfassung der Bittleihe.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt einstimmig die Bittleihe zwischen der Gemeinde Tschagguns als Bittleihgeberin und dem Heimatschutzverein Montafon als Bittleihnehmer gemäß Unterlagen vom 03.11.2023.
Zu 11) Antrag auf Bewilligung der Nutzung von Wohnungen / Wohnräumen als Ferienwohnung: a) Antrag gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz, Daniel Mangeng, Plazadels 2, 6774 Tschagguns
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen werden erläutert. Des Weiteren werden die Bedingungen und Auflagen ausführlich besprochen, welche vollständig in den Bescheid aufgenommen werden sollen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschluss der Bewilligung der Ferienwohnungsnutzung.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt stimmenmehrheitlich mit 19 zu einer Gegenstimme (GfT-PLATN: Reinald Wachter) die beantragte Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz von Daniel Mangeng für das Maisäßgebäude Plazadels 2 in 6774 Tschagguns, Grundstücke Gst-Nrn. .322/1 und 1067/1 in EZ 109, KG 90108 Tschagguns, im verordneten Maisäßgebiet Plazadels, zur Nutzung als Ferienwohnung mit Auflagen und Bedingungen, zu erteilen.
Zu 11) Antrag auf Bewilligung der Nutzung von Wohnungen / Wohnräumen als Ferienwohnung: b) Antrag gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz, Daniel Mangeng, Plazadels 4, 6774 Tschagguns
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen werden erläutert. Des Weiteren werden die Bedingungen und Auflagen ausführlich besprochen, welche vollständig in den Bescheid aufgenommen werden sollen.
Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Beschluss der Bewilligung der Ferienwohnungsnutzung.
Die Gemeindevertretung Tschagguns beschließt stimmenmehrheitlich mit 19 zu einer Gegenstimme (GfT-PLATN: Reinald Wachter) die beantragte Bewilligung gemäß § 16 Abs. 4 lit. d Raumplanungsgesetz von Daniel Mangeng für das Maisäßgebäude Plazadels 4 in 6774 Tschagguns, Grundstücke Gst-Nrn. .309/1 und 1069/1 in EZ 89, KG 90108 Tschagguns, im verordneten Maisäßgebiet Plazadels, zur Nutzung als Ferienwohnung mit Auflagen und Bedingungen, zu erteilen.
Zu 12) Allfälliges
Gerhard Vonier berichtet über eine erneute Besprechung hinsichtlich des Gehweges bis zur Bushaltestelle im Ortsgebiet Mauren. Aktuell gibt es zwei Bushaltestellen die von unterschiedlichen Buslinien frequentiert werden. Er ersucht um nochmalige Prüfung der Verlängerung des Gehweges durch die Gemeinde (Erhebung Kosten und Förderungen).
Peter Bitschnau schlägt vor, Überlegungen zu treffen, ob taleinwärts eine Bushaltestelle ausreichend wäre welche von allen Linien frequentiert wird.
Gerhard Vonier informiert, dass nach wie vor keine Sperrlinie berücksichtigt wurde im Bereich Maurentobeltunnel (talein- und auswärts). Er ersucht um Klärung mit der zuständigen Behörde.
Gerhard Vonier ersucht um Berücksichtigung im Budget der Gemeinde für die Errichtung einer überdachten Bushaltestelle im Bereich „Haus Mauren“.
Franz Jenny fragt nach dem aktuellen Stand, die Genossenschaftsmetzgerei St. Gallenkirch betreffend, nach.
Herbert Bitschnau berichtet über die abgeschlossene Planung, den zu definierenden Aufteilungsschlüssel und die Abklärung der Finanzierung.
Andrea Tschofen-Netzer ist aufgefallen, dass bei den Personalhäusern (Schwimmbadstraße) auf dem Gehsteig Autos parken.
Egon Pfefferkorn fragt erneut nach, bis wann der Grünmüll wieder beim Heizwerk abgegeben werden kann.
Herbert Bitschnau informiert, dass aktuell vom Heizwerk kein Grünmüll angenommen wird.
Abschließend diskutieren die Gemeindevertreter:innen Herbert Bitschnau, Alexandra Steininger, Andrea Tschofen-Netzer, Gerhard Vonier und Reinald Wachter über das Furtner Areal, die dort befindlichen Tennishallen, die geplante Wohnbebauung, eine Grundstücksteilung und die Verkehrssituation.
Ende der Sitzung um 23:07 Uhr.
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Die Schriftführerin
Nina Stemer-Galehr
____________________________________
Der Vorsitzende
Bürgermeister
Herbert Bitschnau
Anhang:
Zu 9) Beschluss Verordnungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns mit Tarif- und Gebührenanpassungen für das Jahr 2024:
- a) Kanalordnung
- b) Abfallgebührenordnung
- c) Taxordnung
- d) Hundeabgabeverordnung
- e) Wasserleitungsordnung
- f) Tourismusbeiträge
- g) Friedhofsgebühren
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns über den
Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage
(Kanalordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird gemäß § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 4,
§ 18 und § 20 Abs. 7 des Kanalisationsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1989, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 34/2018, sowie gemäß § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
Der Anschluss der Bauwerke und befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen, an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der von diesen Bauwerken und befestigten Flächen anfallenden Abwässer hat nach den Bestimmungen des Kanalisationsgesetzes und dieser Kanalordnung zu erfolgen. Der Einzugsbereich der Sammelkanäle wird durch Verordnung der Gemeindevertretung festgelegt.
§ 2
Sammelkanäle
(1) Die Aufnahme und Weiterleitung der anfallenden Abwässer erfolgt über folgende Arten von Sammelkanälen:
- a) Schmutzwasserkanäle, das sind Sammelkanäle für Schmutzwässer mit Ausnahme von unverschmutzten Kühlwässern. Als Schmutzwasser gilt Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
- b) Regenwasserkanäle, das sind Sammelkanäle für Niederschlagswässer und unverschmutzte Kühlwässer.
(2) In die einzelnen Arten von Sammelkanälen dürfen nur Abwässer eingeleitet werden, für die der Sammelkanal bestimmt ist.
(3) In der Verordnung der Gemeindevertretung über den Einzugsbereich der Sammelkanäle wird jeweils die Art des einzelnen Sammelkanales angegeben.
§ 3
Anschlusspflicht und Anschlussrecht
(1) Soweit nicht nach § 4 Abs. 1 bis 7 des Kanalisationsgesetzes eine Befreiung von der Anschlusspflicht vorliegt und soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die im Einzugsbereich eines Sammelkanales liegen (Anschlussnehmer), verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe des Anschlussbescheides (§ 5 des Kanalisationsgesetzes) an den Sammelkanal anzuschließen, sowie die anfallenden Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten. Das gilt auch für Bauwerke und befestigte Flächen, die zum überwiegenden Teil im Einzugsbereich liegen. Unverschmutzte Kühlwässer müssen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung derselben gewährleistet ist (z.B. Versickerung auf eigenem Grund und Boden).
(2) Für Bauwerke oder befestigte Flächen, die ganz oder zum überwiegenden Teil außerhalb des Einzugsbereiches liegen, kann die Berechtigung zum Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse und dem planmäßigen Au sbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht, der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist und die Einräumung von Rechten nach § 8 des Kanalisationsgesetzes nicht erforderlich ist.
(3) Dem Anschlussnehmer wird der Anschluss nach Abs. 1 mit Bescheid des Bürgermeisters aufgetragen.
§ 4
Anschlusskanäle
(1) Anschlusskanäle sind aus beständigem Material so herzustellen, dass sie dicht sind. Sie sind unterirdisch mit einem Gefälle von mindestens 2 v.H. zu verlegen. Ihr Rohrdurchmesser muss der zu erwartenden Abwassermenge entsprechen, mindestens aber 15 cm betragen.
(2) Alle Anschlusskanäle sind mit den für die Überprüfung und Reinigung erforderlichen Schächten und Reinigungsverschlüssen auszustatten. Die Schächte und Reinigungsverschlüsse sind so anzuordnen, dass alle Teile des Anschlusskanales ohne besondere Schwierigkeit überprüft und durchgespült werden können. Die Schächte haben einen im Verhältnis zu ihrer Tiefe entsprechenden Durchmesser aufzuweisen und müssen mit Deckeln versehen sein, die der zu erwartenden Belastung standhalten können.
(3) Anschlusskanäle sind über das anschlusspflichtige Bauwerk ausreichend und belästigungsfrei zu entlüften.
(4) Sofern im Anschlussbescheid nichts Anderes bestimmt ist, hat der Anschluss an den Sammelkanal an der Schachtsohle des Anschlussschachtes zu erfolgen.
(5) Im Anschlussbescheid werden erforderlichenfalls weitere Bestimmungen über die Ausführung der Anschlusskanäle, insbesondere über Baustoffe, Schächte, Reinigungsverschlüsse, Pumpen, Rückstausicherungen, Vorbehandlung u.dgl. getroffen.
(6) Anschlusskanäle sind im Übrigen vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen. Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde eine Bestätigung über die Dichtheitsprüfung vorzulegen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
§ 5
Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
- a) der ordnungsgemäße Betrieb und die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird,
- b) die für die Abwasserbeseitigung erteilte wasserrechtliche Bewilligung eingehalten werden kann und
- c) der in der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage anfallende Klärschlamm die Anforderungen für die Ausbringung erfüllt.
(2) Es ist verboten, in die Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen:
- a) Abfälle aller Art, dazu zählen insbesondere auch Altöle, Altfette, Molke, Schlachtblut, Jauche, Gülle, Lösungsmittel, Altfarben u.dgl.,
- b) Stoffe, welche geeignet sind, die Anlage zu verstopfen,
- c) feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
- d) Säuren, Laugen und giftige Stoffe, soweit diese die Abwasserbeseitigungsanlage beschädigen oder Personen oder den Betrieb der Anlage gefährden können,
- e) Abwässer, die schädliche Ausdünstungen oder außerordentlich üble Gerüche verbreiten und
- f) Abwässer mit mehr als 35 °C.
(3) Der Anschluss von Abfallzerkleinern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
§ 6
Vorbehandlung
(1) Werden andere als häusliche Abwässer eingeleitet, so hat der Bürgermeister vor der Erlassung des Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
(2) In den Anschlussbescheid sind insbesondere die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
- a) die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall der Abwässer sowie die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung,
- b) die bautechnische Ausführung der Vorbehandlungsanlagen,
- c) die Überprüfung der Vorbehandlungsanlagen und Untersuchung des Abwassers einschließlich der erforderlichen messtechnischen Einrichtungen.
(3) Anlagen zur Vorbehandlung einschließlich der messtechnischen Einrichtungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen.
§ 7
Auflassung von Hauskläranlagen
Bestehende Anlagen zur Klärung von häuslichen Abwässern sind vom Anschlussnehmer aufzulassen, sobald die Einleitung ungeklärter Abwässer in den Sammelkanal möglich ist.
§ 8
Anzeigepflichten
Der Anschlussnehmer der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Bauwerke und befestigten Flächen ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn
- a) die Funktion des Anschlusskanales durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel in der Abwasserbeseitigungsanlage zurückzuführen sind,
- b) an Anlagen, die zur Vorbehandlung der Abwässer bestimmt sind, Mängel auftreten,
- c) unzulässige Stoffe (§ 5 Abs. 2) in die Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind oder zu gelangen drohen.
2. Abschnitt
Kanalisationsbeiträge
§ 9
Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes folgende Kanalisationsbeiträge:
- a) Erschließungsbeitrag,
- b) Anschlussbeitrag,
- c) Ergänzungsbeitrag,
- d) Nachtragsbeitrag.
(2) Der Erschließungsbeitrag wird eingehoben für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Schmutzwasserkanales gelegener Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sonderflächen gewidmet sind. Bei Grundstücken im Einzugsbereich eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, beträgt die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende Grundstücksfläche maximal 500m². Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.
(3) Der Anschlussbeitrag wird erhoben für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal.
(4) Der Ergänzungsbeitrag wird bei einer wesentlichen Änderung der Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages erhoben. Eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit liegt insbesondere vor, wenn sich
- a) aufgrund von baulichen Maßnahmen, die die der Bemessung des Anschlussbeitrages zu Grunde gelegte Bewertungseinheit um mindestens 5 v.H. erhöht, oder eine Teileinheit nach § 14 Abs. 2 des Kanalisationsgesetzes neu hinzukommt oder
- b) aufgrund der erhöhten Schmutzwassermenge die Teileinheit nach § 14 Abs. 6 des Kanalisationsgesetzes sich nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß verringern würde.
(5) Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt dann vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck und der Einrichtungen für den Wasserverbrauch dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist.
(6) Der Nachtragsbeitrag wird erhoben, wenn
- a) eine Abwasserbeseitigungsanlage durch eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage ergänzt wird,
- b) Sammelkanäle, die nur für Schmutz- oder nur Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut oder durch einen neuen Sammelkanal ergänzt werden, dass sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer eingeleitet werden können,
- c) Sammelkanäle, die nur für Niederschlagswässer bestimmt sind, so umgebaut werden, dass anstatt Niederschlagswässer Schmutzwässer eingeleitet werden können.
§ 10
Beitragsausmaß und Beitragssatz
(1) Das Ausmaß der Kanalisationsbeiträge ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit (§§ 13, 14, 15 und 17 des Kanalisationsgesetzes) vervielfachten Beitragssatz. Die Bewertungseinheit für die Berechnung des Erschließungsbeitrages beträgt 5% der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²).
(2) Der Beitragssatz beträgt Euro 47,40, das sind 12 v.H. jenes Betrages, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
§ 11
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
(2) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt des Kanalisationsgesetzes an diesen erfolgen.
§ 12
Vergütung für aufzulassende Anlagen
(1) Bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserbeseitigungsanlage aufzulassen sind, sind auf den Anschluss- oder den Nachtragsbeitrag entsprechend ihrem Zeitwert anzurechnen.
(2) Der Zeitwert beträgt bei einem Alter dieser Anlagen
- a) von 0 bis einschließlich 5 Jahren 50 v.H. der nachgewiesenen Neubaukosten,
- b) von über 5 bis einschließlich 10 Jahren 30 v.H. der nachgewiesenen Neubaukosten,
- c) von über 10 bis einschließlich 15 Jahren 10 v.H. der nachgewiesenen Neubaukosten.
Als Vergütung wird jedoch nicht mehr als ein Viertel des Anschlussbeitrages gewährt.
3. Abschnitt
Kanalbenützungsgebühren
§ 13
Allgemeines
(1) Zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Abwasserbeseitigungsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten werden nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des Kanalisationsgesetzes Kanalbenützungsgebühren erhoben.
(2) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren wird die Menge der anfallenden Schmutzwässer zugrunde gelegt.
§ 14
Menge der Schmutzwässer
(1) Die Menge der Schmutzwässer richtet sich vorbehaltlich des Abs. 2 nach dem Wasserverbrauch. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
(2) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden. Der Nachweis ist vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig zu machen.
(3) Bei Wasserversorgungsanlagen ohne eigenen Wassermesser wird die Kanalbenützungsgebühr pauschaliert.
(4) Ist ein Abgabepflichtiger mit der Abrechnung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Pauschaltarif nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten den Einbau einer geeigneten Messanlage beantragen. Vor dieser Messanlage ist es bei Privatwasserversorgungsanlagen jedoch erlaubt, eine Abzweigung für Gartenwasser anzubringen. In diesem Fall muss diese Leitung ins Freie gelegt werden, sodass innerhalb des Gebäudes vor der Messanlage kein Auslaufhahn ist.
§ 15
Schmutzbeiwert
Werden andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt, wird die Abwassermenge mit einem von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzten Schmutzbeiwert vervielfacht. Wenn in dieser Verordnung für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde, oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, wird im Einzelfall nach Anhörung des Landeswasserbauamtes vom Bürgermeister ein Schmutzbeiwert mit Bescheid festgesetzt.
§ 16
Pauschalierung
(1) Die Kanalbenützungsgebühr wird bei Objekten, in welchen keine geeigneten Messgeräte zur Messung des Wasserverbrauches vorhanden sind, nach Pauschaltarifen verrechnet.
(2) Für die Pauschalierung wird folgender Wasserverbrauch zugrunde gelegt, wobei die Personenstandszählung per 31.12. des Vorjahres zugrunde gelegt wird:
- a) Haushalte mit einer Person 80 m³,
- b) für jede weitere Person 40 m³,
- c) bei Privatzimmervermietung zusätzlich zu den Punkten a) und b), pro angefangene 400 Nächtigungen des Vorjahres 40 m³.
§ 17
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz pro m³ Schmutzwasser wird mit Euro 3,68 zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt.
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen der Wasserbezug für das Stall- und Wirtschaftsgebäude durch eigene Wassermesser festgestellt wird und die Abwässer des Stallgebäudes nicht in die Gemeindekanalisation eingeleitet werden, wird für das Stallgebäude keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben.
(3) Landwirtschaftliche Betriebe, bei denen der Wasserverbrauch für das Stallgebäude über einen eigenen Wassermesser festgestellt wird, erhalten eine pauschale Befreiung von der Kanalbenützungsgebühr von jährlich 20 m³ pro Großvieheinheit.
§ 18
Gebührenschuldner
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Die Bestimmungen des § 11 gelten sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk vermietet, verpachtet oder sonst dem Gebrauch überlassen, kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Nutznießer u.dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
§ 19
Abrechnungszeitraum
Die Kanalbenützungsgebühren sind halbjährlich zu entrichten.
§ 20
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über den Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage (Kanalordnungen) werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Abfallgebühren
(Abfallgebührenordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird gemäß den §§ 16 – 18 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz, in der Fassung LGBl.Nr. 1 /2006, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) „Wohnungsbenützer“ sind alle Personen, die im Gemeindegebiet wohnhaft sind.
(2) „Ferienwohnungen“ sind Wohnungen, die auf Grund ihrer Lage, Ausgestaltung und Einrichtung nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen, insbesondere Wohnungen, die nur während des Wochenendes, Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt werden und nicht unmittelbar zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oder der Privatzimmervermietung dienen.
(3) „Sonstige Abfallbesitzer“ sind Einrichtungen und Anlagen, deren Abfälle aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind (z.B. Schulen, Altersheime, Büros, u.dgl.).
(4) Unter „sonstige Abfallbesitzer“ fallen auch gewerbliche Betriebsanlagen, wenn sie nach der Gemeindeabfuhrordnung in die Systemabfuhr einbezogen werden.
§ 2
Abfallgebühren
(1) Die Gemeinde hebt zur Deckung ihres im Rahmen der Systemabfuhr anfallenden Aufwandes für die Sammlung, Abfuhr und die Behandlung der in ihrem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle Abfallgebühren ein.
(2) Das Ausmaß richtet sich nach den Bestimmungen des § 17 Landes-Abfallwirtschaftsgesetz und wird unterteilt in
- a) eine Abfallgrundgebühr,
- b) eine Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühr; mengenabhängige Gebühr),
- c) eine Gebühr für Sperrmüll,
- d) eine Gebühr für Bauschutt gemischt,
- e) eine Gebühr für Altholz,
- f) eine Gebühr für Asbestzement,
- g) eine Gebühr für Reifen.
(3) Im Einzelnen bestehen folgende Gebühren:
- 1. Grundgebühren für:
- a) Grundgebühr für Haushalte,
- b) Grundgebühr für Ferienhaushalte,
- c) Grundgebühr für sonstige Abfallbesitzer.
- 2. Abfuhrgebühr (Sack- und Entleerungsgebühren), das sind mengenabhängige Gebühren:
- a) Sackgebühr für Rest- und Bioabfälle,
- b) Gebühr für Sperrmüll,
- c) Gebühr für die Entleerung von Eimern,
- d) Gebühr für die Entleerung von Restabfall-Containern,
- e) Gebühr für die Entleerung von Bioabfalltonnen.
3. Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmeste lle von Bauschutt, Sperrmüll, Altholz, Asbestzement, Reifen und Restmassen.
(4) Die „Grundgebühren“ dienen der Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde aus der Bereitstellung von Einrichtungen für die Sammlung, Abfuhr und Behandlung von Abfällen, insbesondere von Altstoffen und Problemstoffen sowie Sperrmüll entstehen, der Verwaltungskosten sowie sonstiger Kosten, einschließlich anteiliger Kosten für Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit, die nicht über eine mengenabhängige Gebühr verumlagt werden können.
Die „Abfuhrgebühren“ (Sack- und Entleerungsgebühren) dienen der Abdeckung der durch die Sammlung, Abholung und Behandlung der Restabfälle und Bioabfälle verursachten Kosten.
Die „Gebühren für die Inanspruchnahme der Annahmestelle“ für Sperrmüll, Bauschutt u.a. dienen der zumindest teilweisen Abdeckung jener Kosten, die der Gemeinde für die Einrichtung, den Betrieb dieser Annahmestellen und die Verwertungs- und Entsorgungskosten entstehen.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Die Abfallgebühr ist vom Eigentümer der Liegenschaft, auf der die der Systemabfuhr unterliegenden Abfälle anfallen, zu entrichten.
(2) Ist die Liegenschaft vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Abfallgebühr den Inhabern (Mietern, Pächtern oder sonstigen Gebrauchsberechtigten), sofern die erforderlichen Daten (Name und Adresse) bekannt sind, anteilsmäßig vorgeschrieben werden. Der Eigentümer der Liegenschaft haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(3) Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand. Wenn mit dem Miteigentumsanteil jedoch Wohnungseigentum verbunden ist, schuldet die Gebühr der Wohnungseigentümer.
(4) Bei Bauwerken auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Liegenschaftseigentümers der Eigentümer dieses Bauwerks sowie der Inhaber des Baurechts.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Grundgebühr für Haushalte wird wie folgt festgesetzt (Preise jeweils netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer):
- a) Haushalte mit 1 Person Euro 40,13
- b) Haushalte mit 2 Personen Euro 68,58
- c) Haushalte mit 3 Personen Euro 85,77
- d) Haushalte mit 4 und mehr Personen Euro 97,24
- e) Ferienhaushalte Euro 51,49
(2) Die Abfuhrgebühr beträgt für (mengenabhängiger Gebührenanteil):
- a) 60 Liter Restabfälle Euro 5,73
- b) 40 Liter Restabfälle Euro 3,55
- c) 20 Liter Restabfälle Euro 1,77
- d) 15 Liter Biomüll Euro 1,41
- e) 8 Liter Biomüll Euro 0,86
(3) Sonstige Gebühren:
- a) Entleerung von 120 Liter Container Euro 11,68
- b) Entleerung von 240 Liter Container Euro 2 3,36
- c) Entleerung von 660 Liter Container Euro 6 1,30
- d) Entleerung von 800 Liter Container Euro 7 0,76
- e) Entleerung von 1000 Liter Container Euro 84,35
- f) Entleerung von 1100 Liter Container Euro 91,27
- g) Entleerung von 80 Liter Biotonne Euro 7,77
- h) Entleerung von 120 Liter Biotonne Euro 1 1,68
- i) Entleerung von 240 Liter Biotonne Euro 2 3,36
- j) Gebühr für Sperrmüll-Wertmarke (bis 35 kg) Euro 16,91
- k) Gebühr für Sperrmüll pro kg Euro 0,49
- l) Gebühr für Bauschutt gemischt pro kg Euro 0,14
- m) Gebühr für Asbestzement pro kg Euro 0 ,49
- n) Gebühr für Altholz pro kg Euro 0,22
- o) Gebühr für Pkw- und Motorradreifen ohne Felgen Euro 7,11
- p) Gebühr für Pkw- und Motorradreifen mit Felgen Euro 14,26
- q) Gebühr für Karren-, Fahrrad u. Mopedreifen ohne Felgen Euro 1,60
- r) Gebühr für Karren-, Fahrrad u. Mopedreifen mit Felgen Euro 4,27 s)Gebühr für Traktorreifen ohne Felgen Euro 36,31
- t) Gebühr für Traktorreifen mit Felgen Euro 50,66
§ 5
Gebühreneinhebung
(1) Die Abfallgrundgebühr wird halbjährlich vorgeschrieben, wobei ein Mindestverrechnungszeitraum von einem halben Jahr zur Anwendung gelangt.
(2) Die Gebühr für Säcke für Restabfall und Bioabfälle sowie die Gebühr für Banderolen wird je nach Bedarf bei Ausgabe eingehoben.
(3) Die Gebühr für Sperrmüll wird durch den Kauf von Sperrmüllmarken entrichtet. Die Gebühren für Sperrmüll, Bauschutt, Altholz, Asbestzement und Reifen kann auch direkt beim Alt- und Wertstoffsammelzentrum entrichtet werden.
(4) Erfolgt die Abfuhr mittels Container bzw. Eimer, wird die Gebühr monatlich nach Containerentleerungen vorgeschrieben.
§ 6
Ausnahmen zur Gebühreneinhebung
Personen, welche an Inkontinenz leiden, erhalten gegen Vorlage einer Bestätigung des Hausarztes oder des Krankenpflegevereins zusätzliche 40 Liter Restmüllsäcke (maximal 960 Liter jährlich)
kostenlos. Der Antrag dazu ist jährlich neu zu stellen und kann nur von Personen gestellt werden, welche ihren ordentlichen Wohnsitz in Tschagguns haben.
§ 7
Ausgabe von Abfallsäcken
Die Abfallsäcke und Sperrmüllwertmarken können in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit im Gemeindeamt Tschagguns bezogen werden. Restmüllsäcke können gegebenenfalls auch bei Handelsgeschäften, die vertraglich den Verkauf übernommen haben, bezogen werden.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Abfallgebühren (Abfallgebührenordnungen) werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Festsetzung und Einhebung der Gästetaxe
(Taxordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 79/2017, in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 6 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016, verordnet:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Tschagguns hebt gemäß den Bestimmungen des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr.
86/1997 idgF, zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung des Tourismus eine Gästetaxe ein.
§ 2
Höhe der Gästetaxe
Die Gästetaxe gelangt während des ganzen Jahres zur Einhebung. Die Höhe der Gästetaxe beträgt je Nächtigung Euro 2,60.
§ 3
Befreiungen von der Gästetaxe
(1) Von der Entrichtung der Gästetaxe sind befreit:
- a) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schüler die sich wegen des Schulbesuches außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten gegen eine Originalschulbesuchsbestätigung der Direktion der betreffenden Schule;
- b) Personen, deren ununterbrochener Aufenthalt mindestens drei Wochen dauert und ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit dient;
- c) Patienten in Krankenanstalten;
- d) Personen, die bei dem im Gemeindegebiet ansässigen anderen Eheteil, eingetragenen Partner oder einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind, unentgeltlich nächtigen;
- e) Personen, die in einer Ferienwohnung nächtigen, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist;
- f) Gäste nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten;
- g) Gäste, die in Schutzhütten der Alpenvereine nächtigen;
- h) Personen mit Behinderung ab einem Invaliditätsgrad von 70 %, sofern dies von ihnen unter Vorweis entsprechender Originalnachweise (gültiger Behindertenausweis usw.) beantragt wird.
(2) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4
Abgabenschuldner
Abgabenpflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen, sofern sie nicht unter die in § 3 angeführten Befreiungsgründe fallen.
§ 5
Fälligkeit und Entrichtung
(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig und wird von der Gemeinde monatlich vorgeschrieben.
(2) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstücke Gäste beherbergt.
(3) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabenpflicht.
(4) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.
(5) Als Vordruck für die Rechnungslegung sind die über die Gemeinde zu beziehenden Gästebuchblätter zu verwenden. Anstelle der Verwendung der schriftlichen Vordrucke kann die Rechnungslegung über das von der Gemeinde bereitgestellte elektronische System erfolgen (Interneteingabe). Bei Betrieben mit mehr als 1.000 Nächtigungen im Jahr, wobei hier auf das Vorjahresergebnis abzustellen ist, ist die Meldung verpflichtend über das von der Gemeinde bereitgestellte elektronische System vorzunehmen. Über formlosen Antrag kann bei geringfügigen Überschreitungen der Nächtigungszahl in begründeten Fällen (fehlender Internetzugang, mangelnde technische Voraussetzungen, usw.) eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Systems gewährt werden.
(6) Der Unterkunftsgeber hat die Gäste mittels Gästebuchblatt bzw. die Meldung über das elektronische System bei der Gemeinde innerhalb von 3 Tagen nach der Ankunft anzumelden bzw.
innerhalb von 3 Tagen nach der Abreise abzumelden.
§ 6
Abgabenverfahren
Sofern in der Taxordnung keine näheren Bestimmungen über die Bemessung und Einhebung der Gästetaxe enthalten sind, finden die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.
194/1961 idgF Anwendung.
§ 7
Kontrolle
(1) Abgabenschuldner und Unterkunftsgeber haben gemäß den Bestimmun gen der Bundesabgabenordnung den zuständigen oder vom Bürgermeister ermächtigten Organen der Gemeinde alle zur Ermittlung der Abgabenpflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die zuständigen oder vom Bürgermeister ermächtigten Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Überprüfung der Erfüllung der Abgabepflicht die Grundstücke und zur Vermietung angebotenen, nicht belegten Räume der Unterkunft zu betreten und in die Bücher und Aufzeichnungen der Unterkunftsgeber Einsicht zu nehmen.
§ 8
Auskunftsrecht der Gäste
Die Unterkunftsgeber haben ihren Gästen auf Verlangen Einsicht in die Taxordnung zu gewähren.
§ 9
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Taxordnung werden nach den Bestimmungen des Abgabengesetzes LGBl.Nr.
56/2009 idgF geahndet.
§ 10
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.11.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung und Einhebung der Gästetaxe (Taxordnungen) werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Einhebung einer Hundeabgabe
(Hundeabgabeverordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 idgF, verordnet:
§ 1
Abgabepflicht
Wer im Gemeindegebiet von Tschagguns einen über 3 Monate alten Hund hält, hat an die Gemeinde Tschagguns eine Hundeabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes.
§ 2
Höhe und Fälligkeit der Hundeabgabe
(1) Die Höhe der Hundeabgabe wird mit Euro 60,00 für einen gehaltenen Hund festgesetzt. Für jeden weiteren Hund beträgt die Hundeabgabe Euro 102,00.
(2) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag zu entrichten und jeweils am
31. März fällig.
Wird ein abgabepflichtiger Hund nach dem 31. März des betreffenden Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innert vier Wochen nach dem Tag der Anschaffung fällig.
Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhandengekommen oder verendet, so erlischt die Abgabepflicht mit dem Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hundeabgabe wird nicht rückerstattet.
(3) Wer einen Hund in Pflege hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, dass für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde eine Hundeabgabe eingehoben wird. Bei einem Wechsel des Halters oder bei Beschaffung eines neuen Hundes anstelle des verendeten oder getöteten Hundes oder bei einem Zuzug des Halters aus einer anderen Gemeinde, wird eine im laufenden Jahre bereits entrichtete Abgabe angerechnet. Ein allenfalls sich hierbei ergebender Überschuss wird nicht zurückgezahlt.
§ 3
Abgabenbefreiung
(1) Von der Hundeabgabepflicht sind ausgenommen:
- a) Hunde, die als Wachhunde gehalten werden. Das Halten eines Wachhundes liegt dann vor, wenn der Hund aufgrund seiner Rasse, Ausbildung und Verwendung geeignet ist, die Art der Bewachung, wofür er gehalten wird, zu gewährleisten,
- b) Assistenzhunde und Rettungshunde (Suchhunde), wenn sie als solche ausgebildet und verwendet werden,
- c) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden sowie Hunde öffentlicher Dienststellen.
(2) Eine Befreiung von der Hundeabgabe kann jeweils nur auf schriftlichen Antrag des Hundehalters erfolgen.
§ 4
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde Tschagguns einen Hund hält, oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, hat dies längstens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Tschagguns zu melden.
Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonates zu melden. Wurde ein Hund veräußert, ist er verendet oder sonst abhandengekommen, ist dies unverzüglich vom Halter zu melden.
§ 5
Hundemarken
Für jeden Hund, dessen Haltung abgabepflichtig ist, wird von der Gemeinde Tschagguns eine Erkennungsmarke mit Nummer versehen an den Hundehalter ausgehändigt. Diese Erkennungsmarke muss vom angemeldeten Hund getragen werden. Hunde, die ohne Erkennungsmarke angetroffen werden, kann die Gemeinde durch ihre Beauftragten einfangen und auf Kosten des Hundebesitzers in Verwahrung nehmen.
§ 6
Auskunftspflicht
Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister oder dem von ihm beauftragten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand und Betriebsinhaber und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
§ 7
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Einhebung einer Hundeabgabe (Hundeabgabeverordnungen) werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns über den
Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage
(Wasserleitungsordnung)
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird aufgrund des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz), LGBI.Nr. 3/1999 idgF, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 116/2016 idgF, verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine rechtliche und technische Bestimmungen
§ 1
Allgemeines, Versorgungsbereich
(1) Der Anschluss von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Betrieben und Anlagen an die Gemeindewasserversorgungsanlage sowie der Bezug von Wasser aus dieser erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes und dieser Wasserleitungsordnung.
(2) Die Anlagen und Einrichtungen sind derart zu erhalten, dass die Verpflichtung der dauernden und ununterbrochenen Versorgung der Bevölkerung gesichert ist. Die Wasserversorgung hat das Wasser nur nach Maßgabe der Ergiebigkeit der Wasserversorgungsanlagen zu liefern. Sie haftet für die Wasserbeschaffenheit im Rahmen der sanitätspolizeilichen Vorschriften, jedoch nicht für Schäden, die den Abnehmern aus Störungen und Unterbrechungen erwachsen.
(3) Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage umfasst alle bebauten und bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile, ausgenommen Bauerwartungsflächen, Freiflächen- Freihaltegebiete und Verkehrsflächen. Die im Versorgungsbereich liegenden Grundstücke werden in einer eigenen Verordnung der Gemeinde zeichnerisch dargestellt.
§ 2
Begriffe, Gemeinnützigkeit
(1) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen der Gemeinde Tschagguns die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink, Nutz und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbraucherleitungen. Sie umfasst insbesondere die Quellfassungen im Gauertal, auf Bergen, auf Innerbitschweil, die Quellen in Sanüel, sowie sämtliche Schächte und Hochbehälter, das Wasserleitungsnetz, die Wasserversorgung Innere Mauren, die Feuerschutzeinrichtungen (Hydranten), die öffentlichen Brunnen, die Wasseruhren sowie die in Zukunft vom Wasserwerk in Betrieb genommenen Anlagen.
(2) Die Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig.
(3) Wasserversorger im Sinne dieser Verordnung ist die Gemeinde Tschagguns.
§ 3
Anschlusszwang, Anschlussrecht
Der Anschlusszwang sowie das Anschlussrecht erfolgen nach den Bestimmungen des Wasserversorgungsgesetzes.
§ 4
Anschluss
(1) Ein Anschluss an die Versorgungsleitung darf nur erfolgen
- a) aufgrund einer schriftlichen Mitteilung der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes, oder
- b) aufgrund eines Feststellungsbescheides des Bürgermeisters gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes, oder
- c) aufgrund eines Bescheides des Bürgermeisters gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes mit dem der Anschluss angeordnet wird.
(2) Schriftliche Mitteilungen gemäß § 5 Abs. 1 sowie Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- a) den Anschlusszeitpunkt,
- b) die Verlegung der Anschlussleitung und Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung zur Versorgungsleitung,
- c) die Ausführung der Anschluss- und Verbrauchsleitung,
- d) den Wasserzähler (§ 11),
- e) die Übergabestelle (§ 6),
- f) das Verbot der Verbindung von einer eigenen mit der Gemeindewasserversorgungsanlage (§ 8 Abs. 3),
- g) die Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 1),
- h) die Weiterbenützung einer bestehenden privaten Wasserversorgungsanlage (§ 8 Abs. 3),
- i) die Einschränkung und Unterbrechung der Wasserlieferung (§ 10),
- j) die Nichtgewährung einer Druckgarantie.
(3) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung und endet mit dem Wasserzähler (Übergabestelle).
§ 5
Anschlussnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Eigentümer des anzuschließenden Gebäudes, des Bauwerkes, Betriebes oder der anzuschließenden Anlage. Der Inhaber eines Baurechtes ist diesem gleichgestellt. Aus der Anschlussleitung darf Wasser nur zu dem Zweck entnommen werden, der der zulässigen Nutzung des Anschlussobjektes entspricht. Änderungen in der Person des Anschlussnehmers oder des Verwendungszweckes des Anschlussobjektes sind der Gemeinde unverzüglich zu melden.
Die Eigentümer von Gebäuden, Betrieben und Anlagen, die aus der Gemeindewasserversorgungsanlage mit Wasser versorgt werden können (Versorgungsbereich), sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Wasserversorgungsgesetzes verpflichtet, das erforderliche Trink- und Nutzwasser von der Gemeindewasserversorgungsanlage zu beziehen und zu diesem Zweck den Anschluss an die Gemeindewasserleitung herstellen zu lassen.
(2) Für Gebäude, Betriebe, Bauwerke und Anlagen die außerhalb des Versorgungsbereiches liegen, kann die Berechtigung zum Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage auf Antrag eingeräumt werden, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage nicht widerspricht und ihrer Leistungsfähigkeit angemessen ist.
(3) Industrielle und gewerbliche Anlagen sind vom Bezuge von Wasser insoweit ausgenommen, als ihre Belieferung aus der Gemeindewasserversorgungsanlage die Leistungsfähigkeit der Wasserversorgung übersteigt.
§ 6
Leitungen
In dieser Wasserleitungsordnung werden für Leitungen folgende Bezeichnungen verwendet:
a) Haupt-, Verteiler- und Überlaufleitungen: Diese Leitungskategorie dient der Quellableitung, der Versorgung einzelner Ortsteile sowie der einzelnen Straßenzüge, Siedlungsgebiete und Häusergruppen. Diese Leitungen stehen im Eigentum des Wasserversorgers und werden von diesem errichtet, erhalten und betreut.
b) Anschlussleitungen: Sie dienen der Zuleitung abzweigend von einer Haupt- oder Verteilerleitung zum Wasserzähler des Objektes, Bauwerkes oder der Anlage und enden mit dem Wasserzähler (Übergabestelle). Ist kein Wasserzähler vorhanden (z.B. bei Pauschalierung) gilt als Übergabestelle die Eintrittsstelle in das erste Objekt oder, wenn kein Objekt vorhanden ist, die Grundstücksgrenze. Diese Leitungen werden vom Anschlusswerber gemäß § 7 auf seine Kosten erstellt, sind nach Fertigstellung in das Eigentum des Wasserversorgers abzutreten und werden ab diesem Zeitpunkt vom Wasserversorger erhalten und betreut. Auch alle bestehenden Anschlussleitungen werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung in die Erhaltung und Betreuung des Wasserversorgers übernommen. Diesbezügliche Arbeiten sind auch ohne Zustimmung des Grundeigentümers zulässig. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, ist über den Termin der Arbeiten das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer herzustellen. Es wird festgehalten, dass „Änderungen“ an Anschlussleitungen keine unter die Begriffe „Erhaltung“, „Wartung“ und „Betreuung“ fallenden Arbeiten sind.
c) Hausleitungen: Dies sind Leitungen auf dem privaten Grundstück oder im Gebäude ab Wasserzähler bzw. sonstiger Übergabestelle.
§ 7
Anschlussleitungen
(1) Die Anbindung einer Anschlussleitung an eine Haupt- oder Verteilerleitung erfolgt durch den Wasserversorger. Im Übrigen ist die Anschlussleitung von einem befugten Unternehmer nach Maßgabe dieser Wasserleitungsordnung und des Anschlussbescheides auf Kosten des Anschlusswerbers zu errichten.
(2) Die Anschlussleitung ist im Einvernehmen mit dem Wasserversorger zu errichten, wobei die ordnungsgemäße Ausführung durch den Wasserversorger bei offenem Graben zu kontrollieren und abzunehmen ist. Wird die Anschlussleitung durch einen befugten Unternehmer hergestellt, kann der Wasserversorger eine Bestätigung des Unternehmers über deren ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit, samt Beilegung von Planunterlagen, verlangen.
(3) Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen des Bürgermeisters innerhalb einer festgesetzten Frist geeignete Pläne über die Anschlussleitung sowie die erforderlichen Pläne und Beschreibungen über das anzuschließende Gebäude (Betrieb, Anlage) vorzulegen. Diese haben jedenfalls Angaben zu enthalten über
- a) die Grundstücksnummern der betroffenen Liegenschaften,
- b) den Nachweis des Eigentums oder Baurechts an der Liegenschaft,
- c) den Verwendungszweck des Anschlussobjektes,
- d) die Pläne und Baubeschreibungen im Sinne des § 24 des Baugesetzes.
(4) Die Anschlussleitung ist in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften, so herzustellen, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.
(5) Die Anschlussleitung ist in einer Tiefe von mindestens 1,20 m so zu verlegen, dass sie bei der Benützung des Grundstückes nicht beschädigt werden kann und für die Instandhaltung ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich ist. Die Einführung der Anschlussleitung in das Objekt hat durch eine dem Stand der Technik entsprechende Mauerdurchführung zu erfolgen. Die Rohrleitung ist ausreichend stark mit Sand zu ummanteln. Die verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, dessen Betriebsdruck auf mindestens 10 bar ausgelegt sein muss. Der Nenndruck ist jedoch mit dem Wasserwerk abzusprechen und kann bis zu 16 bar betragen. Der Rohrdurchmesser hat dem zu erwartenden Wasserbedarf zu entsprechen; er muss mindestens 1 Zoll betragen.
(6) Vor Zuschüttung des Leitungsgrabens einer Anschlussleitung ist der Gemeinde zum Zwecke der Überprüfung, ob die Leitung vorschriftsmäßig verlegt worden ist Anzeige zu erstatten. Die Leitungstrasse darf erst zugeschüttet werden, wenn die Überprüfung erfolgt ist und eventuell festgestellte Mängel behoben worden sind, oder wenn innerhalb von 3 Tagen nach Einlangen der Anzeige bei der Gemeinde die Überprüfung nicht vorgenommen wurde. Samstag und Sonntag, sowie Feiertage sind in diese Frist nicht einzurechnen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für Änderungen und Ergänzungen der Anschlussleitungen.
(8) Die Wasserabnehmer sind verpflichtet, jeden wahrgenommenen Schaden an der Anschlussleitung unverzüglich dem Wasserversorger zu melden. Schäden müssen vom Wasserversorger umgehend saniert werden können. Notwendige Entfernungen und Wiederherstellungen von Pflasterungen, Vorplatzbefestigungen, Bodenbelägen, Bepflanzungen usw. berechtigen den Anschlussnehmer nicht, eine Behebung des Schadens an der Anschlussleitung zu verhindern. Eine Überb auung von Anschlussleitungen ist grundsätzlich nicht gestattet. Sträucher und Bäume dürfen nicht näher als 2,00 m an die Trasse der Anschlussleitung gepflanzt werden. Wenn bestehende Anschlussleitungen durch nachträglich errichtete Bauwerke (Gebäude, Terrassen, Mauern, Kanäle, Senkgruben u.dgl.) im Bereiche der Wasserleitung unzugänglich gemacht oder gefährdet werden, kann das Wasserwerk die Anschlussleitung auf Kosten der Liegenschaftseigentümer umlegen.
(9) Die Benutzung der Anschlussleitung als Schutzerder für elektrische Anlagen ist nicht zulässig.
(10) Der Anschlussnehmer haftet für alle Schäden, die aus der vorschriftswidrigen Herstellung der Anschlussleitung, der vorschriftswidrigen Benutzung der Anschlussleitung, der Benützung des Grundstückes oder aus der schuldhaften Vernachlässigung der Meldepflicht entstehen.
(11) Ist der Anschluss aufgrund einer Änderung am Bauwerk, im Betrieb oder an der Anlage, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezuges führen können, zu ändern, so gelten die vorgenannten Absätze sinngemäß.
§ 8
Hausleitungen
(1) Die Hausleitungen sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird. Insbesondere dürfen von den Hausleitungen keine nachteiligen Einwirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage und die Beschaffenheit des darin beförderten Wassers ausgehen.
(2) Die für die Hausleitung verwendeten Rohre, Rohrverbindungen und sonstigen Teile müssen aus beständigem, die Beschaffenheit des Wassers nicht beeinträchtigendem Material bestehen, das für einen Betriebsdruck von 10 bar bzw. in verschiedenen Zonen 16 bar geeignet ist. Schäden an der Anlage, die nachteilige Auswirkungen auf die Gemeindewasserversorgungsanlage haben können, sind unverzüglich zu beheben.
(3) Nach dem Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage sind die hauseigenen Wasserversorgungsanlagen für die Entnahme von Trink- und Nutzwasser aufzulassen, sofern die Weiterverwendung nicht ausdrücklich gestattet wurde.
Ist die Weiterverwendung der hauseigenen Wasserversorgungsanlage gestattet, so ist sicher zu stellen, dass durch die strikte Trennung der eigenen Wasserversorgungsanlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.
(4) Die Erstellung und Instandhaltung der Hausleitung obliegt dem Eigentümer des Anschlusspflichtigen Objektes bzw. der anschlusspflichtigen Anlage, der auch etwaige Schäden an den Hausleitungen unverzüglich durch befugte Installateure beheben zu lassen hat.
(5) Beim Anschluss von Warmwasseranlagen sowie von Maschinen und Geräten, die mit Druckwasser betrieben werden, ist Vorsorge zu treffen, dass ein Rückströmen des Wassers in das Leitungsnetz nicht erfolgen kann. Außerdem sind nachgeschaltete technische Anlagen so auszuführen, dass es zu keinen Schäden durch Druckabfall, Wasserwegfall, Verschmutzung, usw. kommen kann.
(6) Dem Wasserversorger steht das Recht zu, jederzeit die Hausleitungen des Abnehmers zu überprüfen und notwendige Änderungen oder Instandsetzungen zu verlangen. Über die ordnungsgemäße Ausführung oder Instandhaltung der Hausanlagen kann vom Wasserwerk jederzeit ein Attest eines befugten Unternehmers auf Kosten des Anschlussnehmers verlangt werden. Der Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten der Räume zu gestatten.
§ 9
Regenwassernutzung
(1) Die Errichtung einer Regenwasseranlage bedarf unbeschadet anderer Vorschriften einer Bewilligung des Bürgermeisters.
(2) Der Anschlussnehmer hat im Ansuchen um Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die erforderlichen Planunterlagen vorzulegen, aus denen Folgendes ersichtlich ist
- a) für welchen Bereich das Regenwasser genutzt wird und
- b) dass durch die strikte Trennung von Trinkwasserleitung und Regenwasserleitung eine Rückwirkung auf die Gemeindewasserversorgungsanlage nicht möglich ist.
(3) Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen, insbesondere auch einer zeitlichen Befristung erteilt werden.
(4) Die Inbetriebnahme der gesamten Anlage (Trinkwasser- und Regenwasserleitungen) darf erst nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Installation durch einen befugten Unternehmer erfolgen.
(5) Sofern das verbrauchte Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird ist ein Wasserzähler gemäß § 11 zu installieren.
(6) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß bei anderen, an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte und Anlagen.
§ 10
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Der Wasserversorger ist berechtigt die Wasserlieferung an sämtliche Verbrauchstellen des Abnehmers sofort einzustellen, wenn
- a) widerrechtlich Wasser entnommen wird,
- b) Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserversorger gehören oder deren Unterhaltung der Wasserversorger vorbehalten sind, eigenmächtig vorgenommen oder diese (z.B. Plomben)
beschädigt werden,
- c) den Beauftragten der Gemeinde Tschagguns bzw. dem Wasserversorger der Zutritt zu den Wasseranlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird, bzw. aufgetragene Änderungen oder Instandsetzungen nicht binnen einer angemessenen Frist ausgeführt worden sind,
- d) die fälligen Zahlungen für irgendwelche Lieferungen oder Leistungen in Zusammenhang mit der Wasserversorgung nicht pünktlich erfolgen,
- e) Mängel an der Verbrauchsleitung festgestellt werden, welche die Sicherheit oder Gesundheit gefährden können,
- f) der Anschlussnehmer der Verpflichtung zur Instandhaltung der Verbrauchsleitung nicht fristgerecht nachkommt,
- g) dem Erfordernis der strikten Trennung der Gemeindewasserversorgungsanlage von der Regenwasserleitung bzw. einer anderen Wasserversorgungsanlage nicht entsprochen wird.
(2) Die Wiedereinschaltung abgesperrter Anlagen darf nur durch Beauftragte der Gemeinde Tschagguns bzw. des Wasserversorgers erfolgen. Die Kosten hierfür sind vom Abnehmer vorher zu entrichten.
§ 11
Wasserzähler
(1) Zur Messung der von dem Wasserversorger bezogenen Wassermenge wird vom Wasserversorger ein Wasserzähler zur Verfügung gestellt. Dieser ist zwischen der Anschlussleitung und der Hausleitung an einem vom Wasserversorger zu bestimmenden Standort auf Kosten des Abnehmers einzubauen. Der Einbau hat entweder mit Hilfe eines Einbausatzes für Wasserzähler oder derart zu erfolgen, dass vor und nach dem Wasserzähler ein Absperrventil angebracht ist, sodass ein Auswechseln des Wasserzählers problemlos möglich ist. Wasserzähler bis zu einer Durchflussleistung von 10 m³ pro Stunde werden von der Gemeinde mietweise beigestellt. Bei größeren Wasserzählern hat der Anschlussnehmer sowohl bei der ersten Anschaffung, bei Ersatzanschaffungen als auch bei Eichungen den Mehrkostenbetrag dem Wasserversorger zu ersetzen.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet den Wasserzähler gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen, die nicht durch den normalen Betrieb verursacht werden, zu schützen und für die jederzeitige, leichte Zugänglichkeit des Wasserzählers zu sorgen. Beim Anschluss von Gebäuden hat der Anschlussnehmer einen diesen Voraussetzungen entsprechenden Raum zur Verfügung zu stellen. Beim Anschluss von Bauwerken, Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, hat der Anschlussnehmer hierfür einen Schacht mit mindestens 1,00 m Seitenlänge und 1,50 m Tiefe vorzusehen, welcher mit Steigeisen und mit einer tragfähigen, gegen Wasser und Frost schützenden Abdeckung versehen ist.
(3) Der Wasserzähler ist vom Wasserversorger anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Soweit es sich um die Behebung von Schäden handelt, die durch die Außerachtlassung der dem Anschlussnehmer gemäß Abs. 2 obliegenden Verpflichtung verursacht worden sind, hat dieser dem Wasserversorger die Kosten zu ersetzen.
(4) Jede Anschlussleitung erhält nur einen Wasserzähler, dessen Angaben allein die Grundlage für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren sind. Ergeben sich Zweifel in der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen.
Ergibt sich bei einer Überprüfung auf Antrag des Anschlussnehmers, dass der Wasserzähler um mehr als 5 % zu Ungunsten des Abnehmers unrichtig angezeigt hat, so hat die Kosten der Prüfung, einschließlich der Auswechslung des Wasserzählers der Wasserversorger zu tragen, ansonsten hat der Abnehmer die Kosten zu ersetzen.
(5) Wenn ein Wasserzähler unrichtig anzeigt oder stillsteht, wird der Verbrauch durch den Wasserversorger nach dem Verbrauch in der gleichen Zeit der Vorjahre oder, falls dieser nicht feststellbar ist, in Anlehnung an den Verbrauch seit der Installation des neuen Wasserzählers berechnet.
(6) Die vom Wasserzähler angezeigte Menge gilt, unabhängig, ob sie nutzbringend verwendet oder ungenützt, durch mangelnde Dichtheit der Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter der Wasseruhr verloren gegangen ist, stets als zahlungspflichtig verbraucht.
(7) Bei kurzfristigem Wasserverbrauch, wie z.B. bei Veranstaltungen o.dgl., liegt es im Ermessen des Wasserversorgers, einen Wasserzähler anzubringen.
(8) Das Entfernen oder Beschädigen von Plomben ist verboten. Jede Beschädigung oder Entfernung von Plomben ist dem Wasserversorger unverzüglich zu melden. Die Kosten für die Erneuerung trägt der Anschlussnehmer.
(9) Die Verwendung von weiteren Wasserzählern (Subzähler) in der Verbrauchsleitung ist zulässig.
Für die Gebührenberechnung bilden sie jedoch keine Grundlage.
§ 12
Hydranten
(1) Die Hydrantenanlage dient Feuerlöschzwecken. Jede andere Benützung der Hydranten darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Wasserversorgers erfolgen.
(2) Zum Schutze gegen Brandschäden können private, nur für Feuerlöschzwecke bestimmte, Feuerleitungen installiert werden. Ihre Auslassventile sind vom Wasserversorger zu plombieren. Die Plomben dürfen nur im Brandfalle entfernt werden und müssen sofort nach Durchführen der Löschaktion wieder angebracht werden. Jede Verletzung oder Entfernung einer Plombe ist dem Wasserversorger unverzüglich zu melden. Bei Unterlassung der zeitgerechten Meldung über die erfolgte Plombenentfernung hat der Wasserversorger das Recht, eine Strafe bis zum Zehnfachen des durchschnittlichen jährlichen Wasserverbrauches einzuheben. Wiederholte missbräuchliche Benützung berechtigt den Wasserversorger, die für Löschzwecke eingerichtete Leitung still zu legen oder zu entfernen.
(3) Während eines Brandereignisses innerhalb oder außerhalb einer Liegenschaft ist jeder Abnehmer verpflichtet, seine Wasserversorgungsanlage für Löschzwecke zur Verfügung zu stellen. Für solche Zwecke entnommenes Wasser wird dem Abnehmer nicht belastet.
(4) Der Wasserversorger ist berechtigt an allen Gebäuden, Einrichtungen u.dgl., zu denen Anschlussleitungen führen, auf ihre Kosten, aber ohne Gewährung von Entschädigungen an die Liegenschaftseigentümer, Orientierungstafeln für Hydranten und Absperrschieber anzubringen.
2. Abschnitt
Wassergebühren
§ 13
Allgemeines
(1) Zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage werden für die Bereitstellung und für die Lieferung des Wassers folgende Gebühren eingehoben:
- a) eine einmalige Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Gebäudes, eines Bauwerkes, eines Betriebes oder einer Anlage an die Gemeindewasserversorgungsanlage,
- b) eine allfällige Ergänzungsgebühr,
- c) eine Bereitstellungsgebühr,
- d) eine laufende Wasserbezugsgebühr,
- e) eine Wasserzählergebühr,
- f) eine Bauwassergebühr.
(2) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des Gebäudes, des Bauwerkes, des Betriebes oder der Anlage. Der Inhaber eines Baurechtes ist diesem gleichgestellt. Miteigentümer schulden die Gebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit (Wohnungseigentum) verbunden ist. Ist nicht für jeden Miteigentumsanteil ein eigener Wasseranschluss mit Wasserzähler gegeben, so haben die Miteigentümer einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, der auch für die Abgabenschuld haftbar ist.
(3) Ist das Gebäude, das Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage im Ganzen vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, kann die laufende Wasserbezugsgebühr und die Zählermiete dem
Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorgeschrieben werden. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
(4) Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Hausgärten, Wege, Hofzufahrten, Vorplätze.
§ 14
Wasseranschlussgebühr
(1) Die Wasseranschlussgebühr ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Gebührensatz.
(2) Geschossfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden, Geschossflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.
(3) Bei Betrieben und Anlagen, die nicht Gebäude sind, gilt als Geschossfläche im Sinne des Abs. 2 das Produkt der von diesen beanspruchten Grundflächen mal 0,15.
(4) Selbständige Gebäude und sonstige Anlagen, die nicht mit Wasser versorgt werden und in welchen kein Wasserverbrauch erfolgt, bleiben bei der Berechnung der Bewertungseinheit außer Betracht. Eine nachträgliche Installation von Auslassventilen oder Wasserverbrauchern ist dem Gemeindeamt vor Inangriffnahme zu melden.
(5) Stallgebäude, welche nachhaltig der Unterbringung von Vieh dienen, sind von der Anschlussgebühr befreit.
(6) Wenn für ein Gebäude im Verhältnis der Geschossfläche ein Wasserverbrauch zu erwarten ist, der erheblich unter dem Durchschnitt liegt, so ist die Bewertungseinheit entsprechend zu verringern.
(7) Der Gebührensatz beträgt Euro 33,86 exklusiv Umsatzsteuer.
(8) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung der Gemeinde, in welcher dem Anschluss des Bauwerkes, Betriebes oder der Anlage zugestimmt wird, mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides über das Bestehen eines Anschlusszwanges oder eines Anschlusses, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung des Anschlusses.
§ 15
Bewertungseinheit
(1) Die Bewertungseinheit ergibt sich aus der Summe der folgenden nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten:
- a) 29 v.H. der Geschossfläche von Gebäuden oder der Grundfläche von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die nicht auch Gebäude sind,
- b) 20 v.H. der bebauten Fläche.
(2) Die Bewertungseinheit bei Campingplätzen ergibt sich aus der Summe der folgenden nach Quadratmeter zu berechnenden Teileinheiten:
- a) 29 v.H. der Geschossflächen von Gebäuden, die dem Campingplatz dienen und mit dem Campingplatz in räumlicher Verbindung stehen (Restaurants, Toiletteanlagen, Duschanlagen u.dgl.),
- b) 20 v.H. der durch Gebäude gemäß lit. a bebauten Fläche,
- c) 10 v.H. der Stellplatzfläche (wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m zu berechnen ist).
(3) Die Teileinheiten gemäß Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. a betragen mindestens 130 m .
(4) Die Teileinheit gemäß Abs. 1 lit. a ist zu verringern
a) um 30 %, wenn der durchschnittlich zu erwartende Wasserbezug weniger als 60 v.H. des bei einem solchen Bauwerk, Betrieb oder einer solchen Anlage üblicherweise anfallenden Wasserbezugs beträgt.
b) um drei Achtel, wenn der durchschnittlich zu erwartende Wasserbezug weniger als 40 v.H. des bei einem solchen Bauwerk, Betrieb oder einer solchen Anlage üblicherweise anfallenden Wasserbezugs beträgt.
(5) Bei Ferienwohnungen im Sinne des Raumplanungsgesetzes ist zur Berechnung des Beitragssatzes das 1,5-fache der Bewertungseinheit gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
§ 16
Ergänzungsgebühr
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung der Wasseranschlussgebühr ändert, ist eine Ergänzungsgebühr zur Wasseranschlussgebühr vorzuschreiben.
(2) Die Höhe der Ergänzungsgebühr ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der neuen und der bereits geleisteten Wasseranschlussgebühr, wobei die geleistete Wasseranschlussgebühr unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(3) Der Gebührenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine Änderung der Bewertungseinheit gemäß Abs. 1 bewirkt.
§ 17
Wiederaufbau
(1) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Gebäuden, Bauwerken, Betrieben oder Anlagen sind geleistete Wasseranschlussgebühren bei Nachweis durch den Anschlussnehmer verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(2) Ein Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken liegt dann vor, wenn das auf demselben Grundstück wiederaufgebaute Gebäude hinsichtlich Ausmaß, Größe, Positionierung, äußerem Erscheinungsbild, Verwendungszweck und der Einrichtungen für den Wasserverbrauch dem abgerissenen Gebäude ähnlich ist.
(3) Es erfolgt jedoch keine Rückzahlung im Falle einer „negativen Ergänzungsgebühr“, da der Abgabenanspruch ursprünglich zu Recht bestanden hat. Nach Ablauf von 10 Jahren, gerechnet ab vollständigem Abbruch oder Zerstörung, wird keine jemals geleistete Wasseranschlussgebühr mehr gegenverrechnet.
§ 18
Bauwassergebühr
(1) Für den Bezug von Bauwasser wird von der Gemeinde eine einmalige Bauwasserbezugsgebühr eingehoben. Bauwasser ist Wasser, das bei der Errichtung eines Bauwerks, Betriebs oder einer Anlage verwendet wird.
(2) Die Höhe der Gebühr beträgt 10 v.H. der für das Bauwerk, den Betrieb oder die Anlage gemäß
§ 4 zu entrichtenden Anschlussgebühr.
(3) Hinsichtlich des Entstehens des Gebührenanspruches gilt der § 14 Abs. 8.
(4) Eine Pflicht zur Entrichtung der Bauwassergebühr besteht nicht bei Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, für die vor Beginn der Bauausführung ein Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage bereits bestanden hat oder für die vom Wasserversorger ein eigener geeichter Wasserzähler für die Bauphase zur Verfügung gestellt wird. Für diesen Zähler werden Gebühren wie unter § 11 Abs. 1 für Sondergrößen nach Aufwand verrechnet. In diesen Fällen gilt die für die Bauausführung verwendete Wassermenge als bezogene Wassermenge, für welche eine Wasserbezugsgebühr gemäß § 13 einzuheben ist.
§ 19
Bemessung
(1) Für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgung werden Wasserbezugsgebühren erhoben.
(2) Der Berechnung der Wassergebühren ist – vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 – die Wassermenge zugrunde zu legen. Sind keine geeigneten Messgeräte zur Messung vorhanden, wird der Wasserverbrauch geschätzt. Die Wassermenge ist mit dem Gebührensatz zu vervielfachen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist bei der Gebührenberechnung eine Mindestwassermenge von 44 m zu veranschlagen.
(4) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn des Wasserbezuges, im Falle der Festsetzung gemäß Abs. 2 am 30. November des Jahres und wird in zwei Raten für den jeweiligen Abrechnungszeitraum eingehoben.
(5) Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum innerhalb zweier aufeinander folgender Ablesen des Wasserzählers. Der Abrechnungszeitraum hat mindestens zehn Monate und höchstens vierzehn Monate zu betragen.
§ 20
Gebührenschuldner
(1) Die Wasserbezugsgebühr ist vom Eigentümer des Gebäudes (des Betriebes oder der Anlage) zu entrichten.
(2) Miteigentümer schulden die Wasserbezugsgebühren zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch im Falle von Wohnungseigentum, außer es besteht ein eigener Wasseranschluss. Ist ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter oder ein gemeinsamer Verwalter bekannt gegeben worden, erfolgt die Zustellung von Schriftstücken an diesen.
(3) Ist das Gebäude (Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Wasserbezugsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u.dgl.) vorgeschrieben werden.
Der Eigentümer haftet persönlich für die Gebührenschuld.
§ 21
Einhebung der Wasserbezugsgebühr
(1) Die Wasserbezugsgebühr wird für jedes Jahr per 30. November vorgeschrieben. Fällt die Gebührenpflicht im Laufe des Jahres weg, so kann die Wasserbezugsgebühr sofort festgesetzt werden.
(2) Auf die Wasserbezugsgebühren sind Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Jahresbezugsmenge zu leisten. Sofern keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind, richtet sich die zu erwartende Jahreswasserbezugsmenge nach dem Wasserbezug des Vorjahres. Der Gebührenanspruch für die Vorauszahlungen in Höhe der Hälfte des zu erwartenden Jahresaufkommens entsteht jeweils am 30.06. des Jahres.
(3) Die gemäß Abs. 2 entrichtete Vorauszahlung ist auf die Gebührenschuld anzurechnen.
(4) Der Gebührenanspruch für die Wasserbezugs- und Zählergebühren entsteht mit dem Zeitpunkt des Wasserbezuges.
§ 22
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz beträgt Euro 2,67 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Wasserpauschalgebühr beträgt jährlich Euro 213,00 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 23
Wasserzählergebühren
(1) Für den Ankauf, die Erneuerung und die Instandhaltung der Wasserzähler wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr in Höhe von Euro 24,70 für Wasserzähler mit einer Durchflussmenge bis zu 5 m
pro Stunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. Für Wasserzähler mit einer Durchflussmenge bis zu 10 m pro Stunde beträgt die Gebühr Euro 36,75. Bei größeren Wasserzählern hat der Anschlussnehmer sowohl bei der ersten Anschaffung, bei Ersatzanschaffungen als auch bei Eichungen den Mehrkostenbetrag dem Wasserversorger zu ersetzen.
(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Einbau des Wasserzählers.
§ 24
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage (Wasserleitungsordnungen) werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns über die
Festsetzung des Hebesatzes der Tourismusbeiträge
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird gemäß § 6 und § 11 Abs. 1 des Tourismusgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 86/1997, in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 Z. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017) in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, verordnet:
§ 1
Hebesatz
Der Hebesatz für den Tourismusbeitrag wird mit 1,50 v.H. der Bemessungsgrundlage festgelegt.
§ 2
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung des Hebesatzes der Tourismusbeiträge werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u
Verordnung
der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns
über die Festsetzung der Friedhofsgebühren
Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Tschagguns vom 16.11.2023 wird gemäß § 42 Bestattungsgesetz, LGBl.Nr. 58/1969 in der Fassung LGBl.Nr. 43/2009, in Verbindung mit
§ 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2016, verordnet:
§ 1
Allgemeines
Für die Benützung des Friedhofes und dessen Einrichtungen werden folgende Gebühren eingehoben:
- 1. Grabstättengebühr
- 2. Bestattungsgebühr
- 3. Friedhofserhaltungskostenbeitrag
§ 2
Grabstättengebühr
Die Grabstättengebühr beträgt für den Zeitraum der Mindestruhefrist für ein:
Reihengrab/Einsarg-einstellig Euro 141,00
Familiengrab/Zweisarg-einstellig Euro 282,00
Familiengrab/Dreisarg-einstellig Euro 421,00
Familiengrab/Einsarg-zweistellig Euro 213,00
Familiengrab/Zweisarg-zweistellig Euro 421,00
Familiengrab/Dreisarg-zweistellig Euro 632,00
§ 3
Bestattungsgebühr
Die Bestattungsgebühr für eine Beisetzung beträgt:
für alle Grabstätten Euro 585,00
für die Beisetzung von Kindern bis zu 5 Jahren Euro 199,00 für die Beisetzung einer Urne Euro 224,00
§ 4
Friedhofserhaltungskostenbeitrag
Der Friedhofserhaltungskostenbeitrag beträgt:
für eine Grabstätten jährlich Euro 25,00
§ 5
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Alle bisher erlassenen Verordnungen über die Festsetzung der Friedhofsgebühren werden mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der Bürgermeister:
H e r b e r t B i t s c h n a u