Recht › Verwaltungsgerichtshof
2010/06/0062 22.02.2012
- Gericht
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:VWGH:2012:2010060062.X01
- Gemeinde(n)
- Thema
- Baurecht
- Ergebnis
- unklar / offen
- Normen
- BauG Vlbg 2001 §28 Abs2;; RPG Vlbg 1996 §18 Abs2;; RPG Vlbg 1996 §18 Abs3;; RPG Vlbg 1996 §18 Abs4;
- Index
- L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag; Vorarlberg; L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan; Vorarlberg; L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg; L82008 Bauordnung Vorarlberg
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
In diesem Rechtssatz erläutert der Verwaltungsgerichtshof allgemein den Begriff des 'Maisäß' als traditionelle, im Montafon verbreitete Kulturlandschaftsform mit getrennten Wohn- und Stallgebäuden, um zu klären, welche Bauten auf einer entsprechend gewidmeten Sonderfläche zulässig sind. Konkrete Verfahrensparteien, eine beteiligte Gemeinde oder der Verfahrensausgang gehen aus dem vorliegenden Textauszug nicht hervor, weshalb Beteiligung und Ergebnis nicht beurteilt werden können.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 22.02.2012 Geschäftszahl 2010/06/0062 Rechtssatz Gemäß § 28 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 muss ein Vorhaben der geltenden Flächenwidmung entsprechen. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ist die Widmung Freifläche/Sondergebiet-Maisäß, außer Ertrag (Stall) bzw. Maisäß außer Ertrag (Wohnhaus) festgelegt. Für das verfahrensgegenständliche Stallgebäude ist die Auslegung der erstgenannten Sondergebietswidmung von maßgeblicher Bedeutung. Um beantworten zu können, welche Gebäude auf einer solchen Widmung zulässig sind, muss zunächst der Begriff Maisäß (Stall) geklärt werden. Maisäß (bzw. u.a. Maiensäß, auch Maisäss) bezeichnet eine Sonderform der Alm/Alpe, eine noch mitten im Wald gelegene, gerodete Fläche, bestanden mit einigen Hütten und dazugehörigen Ställen. Ein Maisäß befindet sich in ca. 1200 bis 1600 m Höhe (Niederalpe/-alm). In den schweizerischen Kantonen Graubünden und Wallis, im westlichen Tirol und Vorarlberg sind Maisässe verbreitet. Auf jedem Maisäß steht mindestens ein kleines Haus und ein Stall. Die Maiensässe stellen eine kulturlandschaftliche Besonderheit dar. Auf den Maisässen begnügte man sich je nach dem Bedarf mit den notwendigsten Räumen. Wohn- und Stallgebäude waren getrennt - ihre Nähe zueinander ist Merkmal von im Montafon üblichen Paarhofanlagen. In der Stallscheune eines Maisäßes liegt ebenerdig der Stall und darüber befindet sich ein Lagerbereich für Heu oder Stroh.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Vlbg BauG 2001 muss ein Vorhaben der geltenden Flächenwidmung entsprechen. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ist die Widmung Freifläche/Sondergebiet-Maisäß, außer Ertrag (Stall) bzw. Maisäß außer Ertrag (Wohnhaus) festgelegt. Für das verfahrensgegenständliche Stallgebäude ist die Auslegung der erstgenannten Sondergebietswidmung von maßgeblicher Bedeutung. Um beantworten zu können, welche Gebäude auf einer solchen Widmung zulässig sind, muss zunächst der Begriff Maisäß (Stall) geklärt werden. Maisäß (bzw. u.a. Maiensäß, auch Maisäss) bezeichnet eine Sonderform der Alm/Alpe, eine noch mitten im Wald gelegene, gerodete Fläche, bestanden mit einigen Hütten und dazugehörigen Ställen. Ein Maisäß befindet sich in ca. 1200 bis 1600 m Höhe (Niederalpe/-alm). In den schweizerischen Kantonen Graubünden und Wallis, im westlichen Tirol und Vorarlberg sind Maisässe verbreitet. Auf jedem Maisäß steht mindestens ein kleines Haus und ein Stall. Die Maiensässe stellen eine kulturlandschaftliche Besonderheit dar. Auf den Maisässen begnügte man sich je nach dem Bedarf mit den notwendigsten Räumen. Wohn- und Stallgebäude waren getrennt - ihre Nähe zueinander ist Merkmal von im Montafon üblichen Paarhofanlagen. In der Stallscheune eines Maisäßes liegt ebenerdig der Stall und darüber befindet sich ein Lagerbereich für Heu oder Stroh.