Recht › Bundesverwaltungsgericht
L531 2264219-1 23.12.2022
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:BVWG:2022:L531.2264219.1.00
- Gemeinde(n)
- · Tschagguns
- Thema
- Fremdenrecht/Asyl
- Ergebnis
- Gemeinde nicht Partei
- Schlagworte (RIS)
- aufschiebende Wirkung - Entfall falsche Angaben Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Staatsangehörigkeit Täuschung wirtschaftliche Gründe
- Normen
- AsylG 2005 §10; AsylG 2005 §3; AsylG 2005 §57; AsylG 2005 §8; BFA-VG §18 Abs1 Z3; BFA-VG §9; B-VG Art133 Abs4; FPG §46; FPG §52; FPG §55
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Ein Asylwerber mit ungeklärter Staatsangehörigkeit hatte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abwies und mit dem eine Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab, da weder Asylrelevanz noch ein Abschiebungshindernis erkennbar waren. Tschagguns wird im Verfahren nur als Wohnort des Asylwerbers erwähnt.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht Bundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum 23.12.2022 Geschäftszahl L531 2264219-1 Spruch , L531 2264219-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien alias Staatenlos (Syrien), vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien alias Staatenlos (Syrien), vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige von Jordanien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.02.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist Staatsangehörige von Jordanien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 07.02.2022 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2022 gab die bP an, den Namen ALAKRAA Mohammad zu führen, staatenlos, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit islamischem Glaubensbekenntnis, am 04.09.2000 in Jordanien geboren und in Jordanien, Erbid, Hay Aljama wohnhaft gewesen zu sein.römisch eins.2.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.02.2022 gab die bP an, den Namen ALAKRAA Mohammad zu führen, staatenlos, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit islamischem Glaubensbekenntnis, am 04.09.2000 in Jordanien geboren und in Jordanien, Erbid, Hay Aljama wohnhaft gewesen zu sein. Zudem gab die bP an, ihre Muttersprache sei Arabisch und sie hätte mittlere Sprachkenntnisse in Wort und Schrift. Im Herkunftsland Jordanien würden noch der Vater Aref (45 J.), die Mutter Rana (39 J.), zwei Schwestern und ein Bruder leben. In Österreich oder in einem anderen EU-Staat hätte sie keine Familienangehörigen. Sie hätten keine Schulausbildung und keine Berufsausbildung. Zuletzt hätte sie als Arbeiter gearbeitet. Sie hätte keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme gehindert hätte oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie habe den Entschluss zur Ausreise im September 2021 gefasst und als Zielland Österreich gewählt, da sie hier zur Schule gehen wollte. Sie wäre vom Wohnort aus im Herkunftsstaat im September 2021 ausgereist und legal mit dem PKW mit ihrem Palästinensischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in Erbid im Jahr 2021, in die Türkei gereist. Sie hätte ihren palästinensischen Reisepass im Zuge der Reise verloren. Sie wäre drei Tage in der Türkei gewesen, 15 Tage in Thessaloniki in Griechenland, 14 Tage in Albanien, einen Tag im Kosovo, vier Monate in Serbien und durch Ungarn durchgereist. Sie hätte in keinem Land Behördenkontakt gehabt und in keinem Land um Asyl angesucht. Sie hätte die Reise selbst organisiert mithilfe von Schleppern. Befragt zum Grund, weshalb sie ihr Herkunftsland verlassen hätte, gab sie an, dass die allgemeine Lage in Jordanien sehr schlecht sei. Es habe nichts zu essen, nicht einmal ein Stück Brot gegeben. Sie wäre nach Österreich gekommen, da sie zunächst in die Schule gehen und hier leben wolle. Sonst hätte sie keine weiteren Fluchtgründe. Befragt bezüglich sonstiger Rückkehrbefürchtungen in die Heimat gab sie an, sie hätte Angst vor der Zukunft. Sie hätte keine Einwände gegen die anwesenden Personen und würde den Dolmetscher verstehen. Jede Seite der Befragung wurde von der bP unterschrieben. Konkrete Hinweise, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie. Am 07.02.2022 wurde das Verfahren zugelassen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Am 22.02.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU statt.Am 07.02.2022 wurde das Verfahren zugelassen und eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 ausgestellt. Am 22.02.2022 fand ein Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU statt. I.2.2. Die bP wurde im Zuge der Einvernahme vom 13.07.2022 vor der belangten Behörde vorweg aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und wurde auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. Zudem erfolgte ein Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen von falschen Angaben zu Identität und Nationalität. Schließlich wurde sie neuerlich auf das Neuerungsverbot hingewiesen und sie darüber aufgeklärt, dass im allgemeinen neue Tatstachen nach erstinstanzlicher negativer Beurteilung des Antrags nicht mehr vorgebracht werden können. Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung wurde hingewiesen und bejahte die bP die Frage, ob sie die Belehrungen verstanden hat.römisch eins.2.2. Die bP wurde im Zuge der Einvernahme vom 13.07.2022 vor der belangten Behörde vorweg aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und wurde auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. Zudem erfolgte ein Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen von falschen Angaben zu Identität und Nationalität. Schließlich wurde sie neuerlich auf das Neuerungsverbot hingewiesen und sie darüber aufgeklärt, dass im allgemeinen neue Tatstachen nach erstinstanzlicher negativer Beurteilung des Antrags nicht mehr vorgebracht werden können. Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung wurde hingewiesen und bejahte die bP die Frage, ob sie die Belehrungen verstanden hat. Die bP brachte bei der Einvernahme am 13.07.2022 im Wesentlichen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. Erklärung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Herr XXXX wird mit mündlichem Bescheid gemäß § 52 Abs. 4 AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert.Herr römisch 40 wird mit mündlichem Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG in diesem Verfahren als Dolmetscher bestellt und beeidet. Über die damit verbundenen Pflichten wurde er manuduziert. Zusätzlich wird der Dolmetscher ersucht bei Mehrfachbedeutungen eines Wortes nicht eigenmächtig eine Bedeutung zu wählen, sondern beide bzw. alle anzugeben oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen und bei Unklarheiten nachzufragen, zumal sonst die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers beeinträchtigt werden könnte. F: Der anwesende Dolmetscher ist für die Sprache Arabisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. Arabisch ist ok. F: Wie ist die Verständigung mit dem hier anwesenden Dolmetscher? A: Sehr gut. F: Gibt es für Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Verfügen Sie über eine „Social Media Account“ wie z. Bsp. Facebook, Twitter, Instagram, usw. (Wenn ja, welches Medium und Benutzername)? A: Ja. Ich habe Facebook und Instagram. Facebook: Auf Arabisch: XXXX Facebook: Auf Arabisch: römisch 40 Ich habe auch Tiktok: @ XXXX Ich habe auch Tiktok: @ römisch 40 LA: Geben Sie bitte alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind. A: XXXX .LA: Geben Sie bitte alle Telefonnummern bekannt, unter denen Sie erreichbar sind. A: römisch 40 . Hinweis: AW wird darauf hingewiesen, das Handy ausgeschaltet auf den Tisch zu legen. Erklärung: Sie haben am 07.02.2022 um Asyl ersucht. Sie wurden am 07.02.2022 vor der Burgenland Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) im Eisenstadt PAZ bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Stimmen Ihre Angaben? A: Ja, ich erinnere mich. Meine Angaben waren richtig. Ich habe die Wahrheit gesagt, aber es gab Fehler. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? A: Ich habe den Dolmetscher damals nicht verstanden, er war Iraker, er hat mit komischem Dialekt geredet. F: Wurden alle Ihre Angaben richtig und vollständig protokolliert und rückübersetzt? A: Es nicht rückübersetzt. Ich habe nur unterschrieben. Vorhalt: Bei der Niederschrift der EB steht, dass alles rückübersetzt wurde. A: Ich habe unterschrieben, aber er hat nicht mündlich rückübersetzt. F: Wann haben Sie die Fehler bemerkt? A: Als ich in der Unterkunft war, habe ich einem Freund die Niederschrift der Erstbefragung zukommen lassen. F: Welche Fehler gab es? A: Man hat mich eingetragen als jordanischer Staatsangehöriger, ich bin aber palästinensischer Syrer. Ich bin ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit. F: Wo sind Sie geboren, wo haben Sie gelebt? A: In der Provinz Daraa, im Ort XXXX bin ich geboren. Dann bin ich nach XXXX , das ist die Heimat meiner Mutter.A: In der Provinz Daraa, im Ort römisch 40 bin ich geboren. Dann bin ich nach römisch 40 , das ist die Heimat meiner Mutter. F: Wo haben Sie vor der Ausreise gelebt? A: In XXXX .F: Wo haben Sie vor der Ausreise gelebt? A: In römisch 40 . Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, in Jordanien geboren zu sein und in Jordanien in XXXX gelebt zu haben. Das haben Sie als Wohnort angegeben. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, in Jordanien geboren zu sein und in Jordanien in römisch 40 gelebt zu haben. Das haben Sie als Wohnort angegeben. Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt nicht. Der Dolmetscher ist Schuld. Es waren mehrere Palästinenser, es waren palästinensische Jordanier in der Polizeiinspektion, ich glaube, der Dolmetscher hat das verwechselt. F: Wo leben dann Ihre Familienangehörige? A: In Daraa in XXXX .F: Wo leben dann Ihre Familienangehörige? A: In Daraa in römisch 40 . Vorhalt: Wie können Sie dann angeben, Ihre Familienangehörige würden alle in Jordanien leben? A: Das habe ich nicht gesagt. F: Wie heißen Ihre Eltern und Ihre Geschwister? A: XXXX ist mein Vater, Ich bin der Älteste. Meine Mutter heißt XXXX , 39 Jahre alt, ich habe einen Bruder, er heißt XXXX , geb. 2002, 2 Schwestern: XXXX , geb. 2004, XXXX , geb. 2008. Sie wohnen alle in Syrien.A: römisch 40 ist mein Vater, Ich bin der Älteste. Meine Mutter heißt römisch 40 , 39 Jahre alt, ich habe einen Bruder, er heißt römisch 40 , geb. 2002, 2 Schwestern: römisch 40 , geb. 2004, römisch 40 , geb. 2008. Sie wohnen alle in Syrien. Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie die Namen der Eltern und die Anzahl der Geschwister so angegeben und gesagt, alle leben in Jordanien. A: Das stimmt nicht. Vorhalt: Das stimmt doch. Die Niederschrift wird dem AW gezeigt. A: Ich habe Jordanien nicht gesagt. Anmerkung: Laut Dolmetscher spricht AW jordanischen Dialekt, den man in Irbid spricht. F: Warum sprechen Sie dann jordanischen Dialekt, den man in Irbid spricht? A: Ich habe diesen Dialekt in XXXX gelernt.F: Warum sprechen Sie dann jordanischen Dialekt, den man in Irbid spricht? A: Ich habe diesen Dialekt in römisch 40 gelernt. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und alle Ihre Fluchtgründe genannt? Möchten Sie zu Ihren Angaben heute noch etwas hinzufügen? A: Ja. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt. Ich habe damals Fluchtgründe genannt und ich habe nicht gelogen. Gesundheitszustand F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein. Ich nehme keine Medikamente, ich bin zurzeit gesund, ich habe aber eine Krankheit, ich habe Hämorrhoiden. Das habe ich auf dem Weg bekommen. Ich war vor 10 Tagen in XXXX im Spital, bin dort 5 Tage geblieben, man hat mich entlassen und gesagt, das wird von selbst verschwinden.Krankheit, ich habe Hämorrhoiden. Das habe ich auf dem Weg bekommen. Ich war vor 10 Tagen in römisch 40 im Spital, bin dort 5 Tage geblieben, man hat mich entlassen und gesagt, das wird von selbst verschwinden. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja. Dokumente F: Haben Sie Dokumente dabei, die Sie heute vorlegen möchten? A: Ja. 1) Zivilregisterauszug (Kopie), aus Palästina geflüchtet XXXX 1) Zivilregisterauszug (Kopie), aus Palästina geflüchtet römisch 40 2) Schulzeugnis (Kopie) 3) Bestätigung Legalisator, ( XXXX ist zum Legalisator gegangen und hat anstelle des AW unterschrieben), Legalisator bestätigt in Abwesenheit der Partei, dass die Person auf dem Foto die Partei sei, er kenne ihn persönlich)3) Bestätigung Legalisator, ( römisch 40 ist zum Legalisator gegangen und hat anstelle des AW unterschrieben), Legalisator bestätigt in Abwesenheit der Partei, dass die Person auf dem Foto die Partei sei, er kenne ihn persönlich) 4) Geburtserklärung, geb. XXXX 20004) Geburtserklärung, geb. römisch 40 2000 F: Woher und wann haben Sie den Zivilregisterauszug bekommen? A: Ein Anwalt hat mir den zukommen lassen, vor 15 Tagen. F: Was für ein Anwalt hat Ihnen das zukommen lassen? A: Ich weiß nicht, wie der Anwalt heißt. F: Wer hat das organisiert? A: Eine Bekannte von mir heißt XXXX .A: Eine Bekannte von mir heißt römisch 40 . F: Woher kennen Sie diese Dame? A: Meine Eltern kennen sie von XXXX .A: Meine Eltern kennen sie von römisch 40 . F: Wer hat das Foto für das Dokument gegeben? Wann wurde das Foto vom Zivilregisterauszug gemacht? A: Ich habe ein Selfie von mir gemacht und vor einem Jahr gemacht und zu XXXX geschickt. Das Foto war im alten Telefon, das mir die Schlepper weggenommen haben Vor einem Monat bekam ich diese Dokumente per WhatsApp von XXXX . A: Ich habe ein Selfie von mir gemacht und vor einem Jahr gemacht und zu römisch 40 geschickt. Das Foto war im alten Telefon, das mir die Schlepper weggenommen haben Vor einem Monat bekam ich diese Dokumente per WhatsApp von römisch 40 . Anmerkung: Zivilregisterauszug am XXXX 2022.Anmerkung: Zivilregisterauszug am römisch 40 2022. F: Warum wurde schon vor einem Jahr das Foto zu XXXX geschickt?F: Warum wurde schon vor einem Jahr das Foto zu römisch 40 geschickt? A: Weil ich den Zivilregisterauszug verloren habe und habe XXXX gebeten, einen neuen auszustellen.A: Weil ich den Zivilregisterauszug verloren habe und habe römisch 40 gebeten, einen neuen auszustellen. F: Warum hat XXXX sich um Ihre Papiere gekümmert und nicht Ihre Eltern?F: Warum hat römisch 40 sich um Ihre Papiere gekümmert und nicht Ihre Eltern? A: Meine Eltern sind nicht in der Lage, unser Dorf zu verlassen, sie haben Angst. XXXX hat eher mehr Kontakte und kann sich frei bewegen. XXXX ist eine couragierte Frau, sie hat keine Angst.A: Meine Eltern sind nicht in der Lage, unser Dorf zu verlassen, sie haben Angst. römisch 40 hat eher mehr Kontakte und kann sich frei bewegen. römisch 40 ist eine couragierte Frau, sie hat keine Angst. F: Warum steht beim Zivilregisterauszug nicht, dass Sie „außer Landes“ sind? A: Das weiß ich nicht. F: Wann sind Sie ausgereist? A: 2021. Vorhalt: Warum steht als ausstellende Behörde beim Zivilregisterauszug: Generalvertretung der arabisch palästinenischen Flüchtlinge. A: Weil wir Palästinenser sind und 1957 nach Syrien gekommen sind, die Palästineser 1948 geflüchtet sind, bekommen die Papiere vom Innenministerium in Syrien. F: Wie lange waren Sie in der Schule? A: Nur ein Jahr. F: Wie heißt die Schule? A: XXXX .F: Wie heißt die Schule? A: römisch 40 . F: Wie hieß der Direktor? A: Ich erinnere mich nicht. F: Wie hieß Ihr Lehrer? A: Ich weiß es nicht, ich war klein. F: War das ein Mann oder eine Frau? A: Wir haben Lehrerinnen und Lehrer gehabt. F: Wann waren Sie in dieser Schule? A: Ich weiß nicht wann. F: Wie alt waren Sie, als Sie an dieser Schule waren? A: Ich war 7 Jahre alt. Anmerkung: Laut Schulzeugnis, hat bestanden. Schule von XXXX .Anmerkung: Laut Schulzeugnis, hat bestanden. Schule von römisch 40 . F: Haben Sie noch andere Dokumente? A: Nein. Ich wollte meine ID-Card mitbringen, aber das Militär hat es weggenommen. F: Wann war das? A: Dieses Jahr, 2022. F: Wieso das? A: Ich muss meinen Militärdienst machen. F: Bei welcher Einheit müssen Sie den Militärdienst machen? A: Sie haben mir die ID-Card nicht weggenommen, sondern ein Freund wollte mir diese ID-Card mit DHL zukommen lassen. F: Haben Sie die ID-Card jetzt? A: Anscheinend haben sie die ID-Card meinem Freund weggenommen, sie ist jetzt bei der syrischen Regierung. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Freund wollte mir die IDCard von Damaskus aus schicken, man hat ihn durchsucht und man hat meine ID-Card bei ihm gefunden und sie weggenommen, man hat im Computer geschaut und gesehen, ich bin gesucht und deswegen hat man sie beschlagnahmt. F: Wie sind Sie ausgereist, legal oder illegal? A: Illegal. Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, legal. A: Das stimmt nicht. Der Dolmetscher hat gesagt, ich bin Jordanier, ich habe ihm gesagt, ich bin Palästinenser. F: Sind Sie mit einem Reisedokument ausgereist? A: Ich hatte einen Zivilregisterauszug bei mir, ich habe ihn verloren und jetzt habe ich einen neuen beantragt. F: Hatten Sie je einen Reisepass? A: Nein. Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, Sie hätten einen Palästinensischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in XXXX im Jahr 2021.Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie gesagt, Sie hätten einen Palästinensischen Reisepass, ausgestellt vom Passamt in römisch 40 im Jahr 2021. A: Das stimmt nicht. Das war nicht meine Aussage, der Dolmetscher war ein Rassist. Vorhalt: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, Sie könnte Dokumente beschaffen. A: Ja, das stimmt, ich habe gesagt, ich bringe Dokumente. Vorhalt: Sie haben bei der Erstbefragung ausgesagt, sie hätten Ihren Reisepass auf der Reise verloren. A: Das stimmt nicht, ich habe das nicht gesagt. F: Bitte unterschreiben Sie. AW unterscheibt auf ein Blatt Papier. Dem AW wird die Unterschrift auf der EB gezeigt. F: Ist das Ihre Unterschrift? A: Ja, das ist meine Unterschrift. F: War das ein männlicher oder ein weiblicher Dolmetscher bei der EB? A: Eine Frau. F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst auszureisen? A: 2021, auf Nachfrage gebe ich an, im März 2021. F: Was war Ihr Grundgedanke für diese Ausreisen? A: wegen dem Militär, ich will keine Waffe tragen oder jemanden umbringen. F: Wie sind Sie ausgereist? Von wo weg? A: Ich habe XXXX verlassen mit dem Auto, nach Homs, Aleppo (Halab), dann bin ich nach Azaz und dann in die Türkei.A: Ich habe römisch 40 verlassen mit dem Auto, nach Homs, Aleppo (Halab), dann bin ich nach Azaz und dann in die Türkei. F: Über welchen Grenzübergang sind Sie? A: Über eine Mauer mit einer Leiter, es war kein Grenzübergang. F: Wann haben Sie zuletzt den Entschluss gefasst, auszureisen? A: Auch 2021. Kurze Pause – Raum wird gelüftet. F: Sind Sie und/oder Ihre Familie bei der UNWRA registriert? A: Ja. (siehe Papier) F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde eine Anfrage bei UNRWA macht? A: Ja. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde eine Anfrage bei UNRWA macht? A: Ja. Anmerkung: Das besagte Formular wird im Beisein des Dolmetschers auf Arabisch ausgefüllt. Anmerkung: Die Identität wird auf staatenlos geändert. AW wird aufgefordert, die weiße Karte abzugeben, er bekommt eine neue weiße Karte. Raum wird gelüftet – Pause von 10:10-10:28 Uhr Angaben zur Person und Lebensumständen Name: XXXX Name: römisch 40 Geboren: XXXX Geboren: römisch 40 Geburtsort: XXXX , XXXX Geburtsort: römisch 40 , römisch 40 Familienstand: ledig Kinder: keine Religion: Islam, Sunnit Volksgruppe: Araber Sprachen (Sprache/ Schrift/ Niveau): Arabisch (Muttersprache) Schule: 1 Jahr Volksschule Berufsausbildung: keine Letzter ausgeübter Beruf: Innendekoration angelernt; In Syrien gearbeitet, rund um XXXX , Arbeiter bei meinem Cousin XXXX römisch 40 , Arbeiter bei meinem Cousin römisch 40 Sonstige Qualifikationen: keine Finanzielle Situation: mittel Wohnsituation: Eigenes Haus in XXXX Straße, keine Hausnummer Adresse im Herkunftsstaat: XXXX , Provinz Daraa, Syrien dort wohnhafte Personen: Mutter, Vater und alle GeschwisterWohnsituation: Eigenes Haus in römisch 40 Straße, keine Hausnummer Adresse im Herkunftsstaat: römisch 40 , Provinz Daraa, Syrien dort wohnhafte Personen: Mutter, Vater und alle Geschwister Augenfarbe: dunkelbraun Größe: ca. 183 cm F: Haben Sie jemals andere Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben? A: Nein. F: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union oder ein anderes Land ein Visum erhalten oder beantragt? A: Nein. F: Wer von Ihrer Familie arbeitet? A: Mein Vater. Er ist Landwirt. F: Wer hat für Lebensunterhalt gesorgt? A: Mein Vater. F: Wovon haben Sie im Heimatland gelebt? A: Von meinem Vater. F: Wie viel hatten Sie durchschnittlich im Monat zur Verfügung? A: 300000 – 400000 syrische Lira. F: Was haben sie verdient? A: 300000 – 400000 syrische Lira im Monat. F: Wann war Ihr letzter Arbeitstag? A: Ich weiß nicht. Familie im Herkunftsstaat Vater: XXXX , 45 Jahre alt, Palästinenser, Vater in Syrien geboren; er war immer in XXXX Vater: römisch 40 , 45 Jahre alt, Palästinenser, Vater in Syrien geboren; er war immer in römisch 40 Mutter: XXXX , 39 Jahre alt, syrische StaatsangehörigeMutter: römisch 40 , 39 Jahre alt, syrische Staatsangehörige 1 Bruder: XXXX , geb. 20021 Bruder: römisch 40 , geb. 2002 2 Schwestern: XXXX , geb. 2004 römisch 40 , geb. 2004 XXXX , geb. 2008 römisch 40 , geb. 2008 F: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie? A: Ja. Ca. zweimal in der Woche, wenn sie Netz haben. F: Wie geht es Ihrer Familie? A: Es geht ihnen sehr gut. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer eigenen Familie? A: Gut. F: Bekommt Ihre Familie Unterstützungsleistungen von UNWRA? A: Nein, zur Zeit nicht. F: In was für einer Unterkufnt wohnt Ihre Familie? A: In keinem Flüchtlingslager. F: Schildern Sie bitte Ihren Lebenslauf! A: Ich bin palästinensischer Syrer, geboren in XXXX , XXXX , ich habe auch in XXXX gewohnt, dem Heimatort meiner Mutter, als ich das Alter vom Militärdienst erreicht habe, wollte ich mein Heimatland verlassen. Ich konnte nicht von einem Dorf zum anderen wegen den Kontrollpunkten.A: Ich bin palästinensischer Syrer, geboren in römisch 40 , römisch 40 , ich habe auch in römisch 40 gewohnt, dem Heimatort meiner Mutter, als ich das Alter vom Militärdienst erreicht habe, wollte ich mein Heimatland verlassen. Ich konnte nicht von einem Dorf zum anderen wegen den Kontrollpunkten. F: Ist das alles? A: Ja. F: Wo haben Sie gearbeitet? A: In der Provinz XXXX .F: Wo haben Sie gearbeitet? A: In der Provinz römisch 40 . F: In welchen Orten haben sie gearbeitet? A: Es gab viele Orte, wo ich gearbeitet habe. F: Welche Orte? A: In Sheikhmeskin, Ibtaa, Nawa, Tal Shahab, Alyadude, Alkaraq, etc. F: Was gibt es in XXXX ?F: Was gibt es in römisch 40 ? A: Dort gibt es eine Zitadelle, Burg, es gibt einen See, es gibt einen Freizeitpark und Tierpark, die berühmte Straße nach XXXX , es gibt eine Unterhaltungslokal (Tanzlokal).A: Dort gibt es eine Zitadelle, Burg, es gibt einen See, es gibt einen Freizeitpark und Tierpark, die berühmte Straße nach römisch 40 , es gibt eine Unterhaltungslokal (Tanzlokal). F: Wie groß ist XXXX ?F: Wie groß ist römisch 40 ? A: Sehr klein. Zwischen 5000 und 7000 Einwohner. F: Welches sind die Nachbarorte von XXXX ?F: Welches sind die Nachbarorte von römisch 40 ? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihres Religionsbekenntnisses? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Waren Sie jemals irgendwo in Haft? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei? A: Nein. Bezugspersonen in Österreich: keine Verwandte in der EU oder sonstiges Europa: Keine Grund des Verlassens des Herkunftsstaates: F: Schildern Sie detailliert alle Gründe und konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben. Sie werden auch aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde. Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt. A: Ich bin palästinensischer Flüchtling in Syrien. Ich muss meinen Militärdienst auch leisten. Ich will nicht jemanden umbringen oer sterben. Das sind meine Fluchtgründe. F: Was haben Sie in der Erstbefragung zum Fluchtgrund gesagt? A: Das gleiche, was ich jetzt erwähnt habe. Vorhalt: In der Erstbefragung haben Sie zum Fluchtgrund gesagt, die allgemeine Lage in Jordanien ist sehr schlecht. Ich habe nichts zu essen, nicht einmal ein Stück Brot. Ich bin nach Österreich gekommen, da ich zunächst in die Schule gehen und hier leben möchte. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. Was sagen Sie dazu? A: Das sind nicht meine Aussagen, das ganze Protokoll stammt nicht von mir. F: Wie kommt dann Ihre Unterschrift auf Ihre Niederschrift? A: Sie hat mir nicht rückübersetzt. Die Dolmetscherin hat immer behauptet, ich bin Jordanier und ich habe immer behauptet, ich bin Palästinenser. F: Waren Sie je in Jordanien? A: Nein. F: Woher kennen Sie Erbid, XXXX ?F: Woher kennen Sie Erbid, römisch 40 ? A: Das habe ich nicht gesagt. Ich vermute, man hat die Papiere verwechselt. F: Können Sie beweisen, dass Sie aus Syrien sind? A: Ja, ich kann es beweisen. F: Wie können Sie es beweisen? Können Sie Originaldokumente vorlegen? A: Ja, ich brauche zwischen 15 und 25 Tage. F: Was werden Sie vorlegen? A: Ich werde das Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge in Syrien bringen und alle Papiere, die ich vorgelegt habe in Originalform. Ich werde meinen Vater fragen, ob ich mein Reisedokument bekommen kann, entweder meines oder seines. F: Hat Ihr Vater einen Reisepass? A: Den Reisepass kenne ich nicht persönlich, ich weiß nicht, wie er ausschaut. Ich werde meinen Vater fragen. F: Warum wissen Sie nicht, wie ein Reisepass in Syrien ausschaut? A: Ich weiß, wie syrische Reisepässe ausschauen, aber ich weiß nicht wie Reisedokumente für Palästinenser in Syrien ausschauen. F: Wie sieht Ihre ID-Card aus? A: Das ist die gleiche wie für syrische, aber oben steht, ID-Card für palästinensischen Flüchtlinge, sonst ident. F: Hat die ID-Card für Palästinenser in Syrien die gleiche Farbe? A: Ja, ident 1 zu 1. Vorhalt: Die Farbe ist nicht 1 zu 1 ident. A: Doch, sie hat die gleiche Farbe. F: Wie kann Ihr Bruder im Heimatland leben? A: Er geht in die Schule, er ist im 11. Schuljahr. F: In welche Schule geht Ihr Bruder? A: Die Schule gehört UNWRA und heißt XXXX .A: Die Schule gehört UNWRA und heißt römisch 40 . F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. F: Wurden Sie je persönlich bedroht? A: Nein. Ich wurde nie persönlich bedroht. Ich möchte noch erwähnen, das Erstbefragungsprotokoll kenne ich nicht. Raum wird gelüftet. Pause von 11:18 – 11:35 Uhr. Einvernahme wird fortgesetzt, TL Kegele stellt sich vor. F: Sie haben gesagt, dass Sie Kontakt zu Ihrer Familie haben. A: Ja. Ich habe mit meiner Mutter gerade gesprochen. F: Über welche Telefonnummer haben Sie Kontakt? A: Meine Mutter hat keine SIM-Karte. F: Wie haben Sie mit Ihrer Mutter gesprochen? A: Ich habe nur Messenger von meiner Mutter. F: Dürfen wir Einsicht in Ihre Telefonliste nehmen? A: Ich rufe XXXX an, die mir die Dokumente besorgt hat.A: Ich rufe römisch 40 an, die mir die Dokumente besorgt hat. F: Zeigen Sie mir, welche Fotos Sie abgespeichert haben. A: In Syrien habe ich kein Telefon gehabt, ich habe das auf dem Weg gekauft. F: Ist auf Ihrem Handy etwas oben, womit Sie beweisen können, dass Sie Palästinenser aus Syrien sind? A: Ich habe die Dokumente von XXXX per Telefon erhalten. A: Ich habe die Dokumente von römisch 40 per Telefon erhalten. F: Zeigen Sie mir bitte im Adressbuch Ihre Kontaktliste. Mich interessieren die Personen, die in Syrien sind. A: Seit ich in Österreich bin, rufe ich nur meinen Mutter an. F: Gibt es Kontakte in Syrien? A: Ich habe nur zwei, XXXX , die mir die Papiere besorgt hat) und meine Tante.A: Ich habe nur zwei, römisch 40 , die mir die Papiere besorgt hat) und meine Tante. XXXX ), Syrische Vorwahl, XXXX , Beweismittel 1 ist unter der Nummer abgespeichert. römisch 40 ), Syrische Vorwahl, römisch 40 , Beweismittel 1 ist unter der Nummer abgespeichert. F: Wie heißt Ihre Tante? A: Tante XXXX , wir nennen sie XXXX , sie heißt anders. Meine Mutter ist Syrerin, XXXX ist die Schwester meiner Mutter. A: Tante römisch 40 , wir nennen sie römisch 40 , sie heißt anders. Meine Mutter ist Syrerin, römisch 40 ist die Schwester meiner Mutter. F: Wo ist die Telefonnummer Ihrer Tante XXXX ? A: XXXX .F: Wo ist die Telefonnummer Ihrer Tante römisch 40 ? A: römisch 40 . F: Zeigen Sie mir alle Bilder, die Sie auf dem Handy haben. A: Ok. Ich werde meine Mutter anrufen und ihr auftragen, alle Dokumente, die uns betreffen, Familienbuch, Ausweis der Mutter, Papiere meines Vaters, wo auch ich angeführt bin, im Original, zuerst werde ich sie fotografieren lassen und in Kopie der Behörde vorlegen. Anmerkung: Fotos von den Beweismitteln 1-4 sind auf dem Handy, Fotos wurden in Österreich ausgedruckt. F: Sie haben in XXXX gelebt in Richtung XXXX , wo haben sie dort gelebt? A: Neben der Burg.F: Sie haben in römisch 40 gelebt in Richtung römisch 40 , wo haben sie dort gelebt? A: Neben der Burg. F: In welche Moschee sind Sie gegangen? A: Moschee XXXX .F: In welche Moschee sind Sie gegangen? A: Moschee römisch 40 . F: Dürfen wir Ihre Mutter anrufen über Messenger? A: Ja. F: Ist in die Moschee, in die Sie gegangen sind, auch Ihre gesamte Familie gegangen? A: Frauenabteilung zu gewissen Anlässen in der Moschee XXXX .F: Ist in die Moschee, in die Sie gegangen sind, auch Ihre gesamte Familie gegangen? A: Frauenabteilung zu gewissen Anlässen in der Moschee römisch 40 . Mutter wird angerufen. Begrüßung, Höflichkeitsfloskeln. F an Mutter: Wo leben Sie? A: In Syrien, in XXXX , in XXXX A: In Syrien, in römisch 40 , in römisch 40 F an Mutter: In welche Moschee sind Sie gegangen? A: XXXX .F an Mutter: In welche Moschee sind Sie gegangen? A: römisch 40 . F an Mutter: In welche Moschee ist Ihr Sohn gegangen? A: XXXX Die Moschee ist 5 Minuten.F an Mutter: In welche Moschee ist Ihr Sohn gegangen? A: römisch 40 Die Moschee ist 5 Minuten. F an Mutter: Welche Sehenswürdigkeit gibt es bei Ihnen? A: Es gibt einen See, eine Burg von XXXX .A: Es gibt einen See, eine Burg von römisch 40 . F an Mutter: Haben Sie je in Jordanien gelebt? A: Nein, ich war nur in Syrien. F an Mutter: War Ihr Sohn in Jordanien? A: Nein. F an Mutter: Wer lebt neben Ihnen? AW sagte, Onkel XXXX sei verstorben, Abu F an Mutter: Wer lebt neben Ihnen? AW sagte, Onkel römisch 40 sei verstorben, Abu XXXX lebt neben uns der Onkel Abu XXXX römisch 40 lebt neben uns der Onkel Abu römisch 40 A: Abu XXXX , Abu XXXX . Der Cousin von meinem Ehemann heißt Mohammad und ist verstorben.A: Abu römisch 40 , Abu römisch 40 . Der Cousin von meinem Ehemann heißt Mohammad und ist verstorben. Anmerkung: Anruf wird beendet. F: Für die Originalpapiere bekommen Sie eine frist bis zum 16.08.2020. Die Kopien bringen Sie bitte A: Die Kopien bringe ich so schnell wie möglich. Vielelicht schon bis Montag, 18.07.2022. Hinweis: Bis jetzt werden Sie als Palästinenser aus Jordanien geführt, sollten Sie keine Originalpapiere bringen, bleibt Ihre Identität Palästinenser aus Jordanien. Haben Sie das verstanden? A: Ja. F: Haben Sie irgendwelche Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Jordanien? A: Nein. Ich habe keine Befürchtungen, was Jordanien betrifft. F: Als Sie bei der Rückkehrberatung waren am 22.02.2022, auf welchen Herkunftsstaat hat sich die Rückkehrberatung gestützt? A: Damals habe ich gesagt, ich bin ein Palästinenser aus Syrien, man hat gesagt, sie sind nicht in der Lage das zu korrigieren, das kann nur das BFA oder die Polizei. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. Ich habe alles gesagt. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich habe verstanden. Reiseweg F: Wann sind Sie ausgereist? A: Anfang 2021 legal mit dem PKW in die Türkei. F: Was war das Ziel Ihrer Reise, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? A: Österreich F: Warum? A: Weil es ein sicheres Land ist, amn kann gut leben, ich kann studieren, die Schule besuchen und die Sprache lernen. F: Waren Sie in Griechenland? A: Ja, 2 Monate. F: Haben Sie irgendwo einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich wollte nach Österreich. F: Von wem wurde die Reise organisiert? A: Ich selbst. F: Wie viel mussten Sie für die Verbringung nach Österreich bezahlen? A: 7000 € bis nach Österreich. F: Woher hatten Sie das Geld? A: Von meinem Vater, er hat ein Grundstück verkauft. Integration Deutschkurs: Ich bin angemeldet, aber ich warte auf einen Platz, Deutsch lerne ich auf dem Handy. Mitgliedschaft Verein: Nein. Gemeinnützige Arbeit/AW: Nein. Ich habe freiwillige Arbeiten geleistet. Leben in Österreich F: Wie verbringen Sie einen Tag in Österreich? A: Ich mache am Morgen Sport, dann lerne ich ein bisschen und verbringe die meiste Zeit am Handy. F: Was hatten Sie sich für dieses Land vorgenommen, was hatten Sie in diesem Land vor? A: Ich erwarte eine schöne Zukunft in Österreich. F: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? A: Ich lebe von der Grundversorgung. F: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes? A: Nein. F: Haben Sie Besitz im Herkunftsland? A: Wir haben nur noch unser Haus. F: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung hier in Österreich? A: Nein. Situation bei Rückkehr: F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich werde verhaftet und ich muss den Militärdienst leisten und ich will nicht zurück. F: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben? Zum Beispiel in einer anderen größeren Stadt? A: Nein. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich im Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihren Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ja. Erklärung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland Syrien bzw. Jordanien, samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. A: Ich möchte keine Stellungnahme einbringen und verzichte. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 13.07.2022 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja.Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja. F: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme? A: Nein. F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen? A: Ja. F: Konnten Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen? A: Ja. F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen? A: Nein. Raum wird gelüftet. Kurze Pause. Anmerkung: Die (gesamte) Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt Rückübersetzung von 13:03 – 13:35 Uhr Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Wurde Ihnen vom Dolmetscher alles korrekt rückübersetzt und Ihre Einvernahme richtig protokolliert? A: Ja. Es war alles vollständig und richtig protokolliert. Es hat alles gepasst. F: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen? A: Nein. F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. AW wird eine Kopie ausgefolgt. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. […] I.2.3. Die bB stellte eine Anfrage an UNRWA und erhielt mit XXXX 2022 die Rückantwort, dass die bP aufgrund der bestehenden Registrierung ihres Großvaters, welcher von Palästina nach Jordanien 1948 floh, registriert wurde. Demnach sei die bP als Sohn eines jordanischen Vaters und einer syrischen Mutter in Syrien geboren, hätte dort auch den normalen Aufenthalt gehabt bis sie am 24.01.2013 während der Syrien Krise von Syrien nach Jordanien geflohen sei. römisch eins.2.3. Die bB stellte eine Anfrage an UNRWA und erhielt mit römisch 40 2022 die Rückantwort, dass die bP aufgrund der bestehenden Registrierung ihres Großvaters, welcher von Palästina nach Jordanien 1948 floh, registriert wurde. Demnach sei die bP als Sohn eines jordanischen Vaters und einer syrischen Mutter in Syrien geboren, hätte dort auch den normalen Aufenthalt gehabt bis sie am 24.01.2013 während der Syrien Krise von Syrien nach Jordanien geflohen sei. I.2.4. Die bP wurde im Zuge der Einvernahme vom 22.09.2022 wiederum von der belangten Behörde vorweg aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und wurde auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. Zudem erfolgte nochmals ein Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen von falschen Angaben zu Identität und Nationalität. Schließlich wurde sie neuerlich auf das Neuerungsverbot hingewiesen und sie darüber aufgeklärt, dass im allgemeinen neue Tatstachen nach negativer Beurteilung des Antrags nicht mehr vorgebracht werden können. Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung wurde hingewiesen und bejahte die bP die Frage, ob sie die Belehrungen verstanden hat.römisch eins.2.4. Die bP wurde im Zuge der Einvernahme vom 22.09.2022 wiederum von der belangten Behörde vorweg aufgefordert, die Wahrheit anzugeben und wurde auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage hingewiesen. Zudem erfolgte nochmals ein Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen von falschen Angaben zu Identität und Nationalität. Schließlich wurde sie neuerlich auf das Neuerungsverbot hingewiesen und sie darüber aufgeklärt, dass im allgemeinen neue Tatstachen nach negativer Beurteilung des Antrags nicht mehr vorgebracht werden können. Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung wurde hingewiesen und bejahte die bP die Frage, ob sie die Belehrungen verstanden hat. Die bP brachte bei der Einvernahme am 22.09.2022 im Wesentlichen in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): […] Gesundheitszustand F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten? Sind Sie in ärztlicher Behandlung und nehmen Sie Medikamente ein? A: Nein. Ich bin jetzt ganz gesund. … F: Halten Sie alle Angaben aufrecht, die Sie bei der Einvernahme am 13.07.2022 gemacht haben? A: Ja. Dokumente F: Haben Sie Dokumente von Ihrer Familie dabei, die Sie heute vorlegen möchten, insbesondere Reisepass, Reisepass Ihres Vaters, Reisepässe Ihrer Geschwister? A: Nein. Ich habe doch nach der Einvernahme noch Dokumente abgegeben. F: Warum haben Sie nicht Reisepasskopien Ihrer Familie besorgt, so wie es auf der Ladung gestanden hat? A: Nein, wir bekommen keine syrische Reisepässe, weil wir palästinensische Flüchtlinge seit 1967 sind. F: Warum können Sie nicht den Reisepass Ihres Vaters besorgen? A: Mein Vater bekommet keinen syrischen Reisepass. Wir bekommen nur den Zivilregistereintrag. F: Hat Ihr Vater irgendeinen Reisepass? A: Nein. F: Hat Ihre Mutter einen Reisepass? A: Ja. Ich werde meine Mutter fragen, ob sie den Reisepass schickt oder nicht. Ich frage sie, ob sie den Pass schickt. AW wird aufgefordert, alle Seiten des Reisepasses seiner Mutter bis spätestens Montag, den 26.09.2022 beim BFA vorbeizubringen oder per E-Mail, sollte er nicht vorbeibringen können, mit Begründung. F: Haben Sie das verstanden? A: Ich habe das verstanden. Zur besonderen Beachtung! Mit wissentlichen Falschangaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – insbesondere wenn aufgrund solcher Angaben öffentliche Urkunden ausgestellt werden – und der Inanspruchnahme von Ihnen richtigerweise nicht zustehenden Sozialleistungen können Sie sich gerichtlich strafbar machen. Beantworten Sie daher die Fragen des Bundesamtes zu Ihrer Identität wahrheitsgemäß! F: Sie werden hiermit darüber auch belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, z.B. durch die Stellung offensichtlich unbegründeter Anträge bzw. Folgeanträge auf internationalen Schutz, oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtiger Angaben machen, z.B. bezüglich der Identität, die Behörde gem. § 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726,-- Euro verhängen kann. F: Sie werden hiermit darüber auch belehrt, dass gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, z.B. durch die Stellung offensichtlich unbegründeter Anträge bzw. Folgeanträge auf internationalen Schutz, oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtiger Angaben machen, z.B. bezüglich der Identität, die Behörde gem. Paragraph 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz eine Mutwillensstrafe bis 726,-- Euro verhängen kann. Haben Sie das verstanden? A: Ja. Ich habe das verstanden. Vorhalt: Sie haben bei der Einvernahme am 13.07.2022 gesagt, dass Sie nie in Jordanien waren. Was sagen Sie dazu? A: Ja, das stimmt. Vorhalt: Ihre Mutter hat auch gesagt, dass Sie nie in Jordanien war. Was sagen Sie dazu? A: Ja, das stimmt. F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie nun wirklich? A: Ich bin palästinensischer Syrer. F: Woher wissen Sie das? A: Mein Vater hat mir das gesagt. F: Welche Staatsangehörigkeit besitzt Ihr Onkel XXXX ? A: Syrischer Palästinenser.F: Welche Staatsangehörigkeit besitzt Ihr Onkel römisch 40 ? A: Syrischer Palästinenser. Vorhalt: Laut Antwort von UNWRA ist Ihr Vater Jordanier. Was sagen Sie dazu? A: Das weiß ich nicht. Vorhalt: Laut LIB sind die meisten palästinensischen Flüchtlinge in Jordanien im Besitz der vollen jordanischen Staatsangehörigkeit. Dazu ein Auszug aus dem LIB: […] Die meisten palästinensischen Flüchtlinge sind im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). […] A: Ich weiß nicht, ob mein Vater einen jordanischen Reisepass besitzt oder nicht. Vorhalt: Heißt das, dass Ihr Vater in Jordanien lebt. A: Jetzt nicht mehr. F: Wann hat Ihr Vater in Jordanien gelebt? A: Als ich und meine Geschwister klein waren, er ist hin und her gependelt zwischen Jordanien und Syrien. F: Wo hat Ihre Familie gelebt die ganze Zeit? A: Wir waren immer in Syrien. Nur mein Vater war in Jordanien. Vorhalt: Wollen Sie damit sagen, Sie waren nie in Jordanien? A: Ja. Vorhalt: Laut UNWRA sind Sie 2013 wegen des Krieges nach Jordanien geflohen. Was sagen Sie dazu? AW überlegt. AW denkt nach. A: Nein. Ich erinnere mich nicht mehr genau. Ich erinnere mich nicht mehr, dass wir in Jordanien waren. F: Pendelt Ihr Vater immer noch zwischen Syrien und Jordanien? A: Ja. Immer noch. F: Warum? A: Er hat Geschäfte. F: Welche Geschäfte? A: Er erzeugt Gemüse und pendelt hin und her. F: Hat er eine wohnung auch in Jordanien? A: Ja. Er hat eine Wohnung in Jordanien. Wenn er nach Jordanien geht, bleibt er zwischen 20 und 30 Tage. Er hat eine Bleibe in Jordanien. F: Wo lebt Ihre Mutter und Ihre Geschwister? A: In Syrien. Aber wenn mein Vater einen Monat nach Jordanien geht, geht die ganze Familie mit. F: Wie geht es der Familie in Jordanien in dieser Zeit? A: Sie haben dort normal gelebt, gewohnt und sind nach der Arbeit zurück gegangen. Auf Nachfrage, ich weiß es nicht genau, ich erinnere mich nicht genau. Vorhalt: Das heißt also, Sie waren auch in Jordanien? A: Ja. Das stimmt. Vorhalt: Das heißt also, Ihre Angaben bei der Erstbefragung waren richtig? A: Nein. F: Warum nicht? A: Nein, meine Angaben bei der Polizei waren nicht richtig. F: Was war nicht richtig? A: Dass es keine Lebensmittel und kein Essen in Jordanien gab, stimmt nicht. Es war in Jordanien gut zu leben, es gab genug zum Essen. Feststellung: Sie sind aus Sicht der Behörde Jordanier, wenn Ihr Vater Jordanier ist. Bitte retournieren Sie ihre weiße Karte mit der Staatsbürgerschaft staatenlos. Sie bekommen vom BFA eine neue Karte mit der Staatsbürgerschaft Jordanien. VP: Ich bin Palästinenser. Vorhalt: Aber mit jordanischer Staatsangehörigkeit. Es wird der VP nochmals erklärt. A: Ok. Jetzt habe ich verstanden. Anmerkung: Die Identität wird auf Jordanien geändert. AW wird aufgefordert, die weiße Karte abzugeben, er bekommt eine neue weiße Karte. Raum wird gelüftet – Pause von 09:21-10:10 Uhr Vorhalt: Laut UNWRA und laut LIB fallen Sie in die erste Kategorie von 1948 hinein, so besitzen Sie die volle jordanische Staatsangehörigkeit. Dazu ein Auszug aus dem LIB Jordanien: […] Vier verschiedene Gruppen von Palästinensern leben in Jordanien, ausgenommen sind Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien. Zum einen handelt es sich um Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 in das Land und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland eingewandert waren. Sie erhielten die volle Staatsbürgerschaft. Das Gleiche galt für Palästinenser, die nach dem Krieg von 1967 in das Land einwanderten und keine Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland besaßen. […] Was sagen Sie dazu? Haben Sie das verstanden? A: OK. Das habe ich verstanden. Ich bin Jordanier. F: Haben Sie irgendwelche Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Jordanien? A: Ich habe keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Jordanien. Ich habe Jordanien verlassen, um eine bessere Zukufnt in Österreich zu haben. A: Kann ich jetzt meine Angaben korrigieren? Ich will jetzt die Wahrheit sagen. Ich bin ein jordanischer Pallästinenser. Ich habe in Syrien in XXXX gewohnt. Nach dem Krieg in Syrien sind wir zurück nach Jordanien gegangen, das war 2013. Dort bin ich bis 2021 geblieben. Ich will alle Angaben, die ich bis heute gemacht habe, für null und nichtig erklären. Ich will heute neue Angaben machen. A: Kann ich jetzt meine Angaben korrigieren? Ich will jetzt die Wahrheit sagen. Ich bin ein jordanischer Pallästinenser. Ich habe in Syrien in römisch 40 gewohnt. Nach dem Krieg in Syrien sind wir zurück nach Jordanien gegangen, das war 2013. Dort bin ich bis 2021 geblieben. Ich will alle Angaben, die ich bis heute gemacht habe, für null und nichtig erklären. Ich will heute neue Angaben machen. Ich bin jordanischer Palästinenser, geboren in Syrien. 2013 habenw ir Syrien verlassen und sind nach Jordanien gegangen. Ich bin dort bis September 2021 geblieben. Ich bin im September 2021 nach Kosovo mit meinem jordanischen Reisepass geflogen. Dann bin ich mit Serbien gegangen auf dem Landweg. Ich bin in Serbien 5 Monate aus Mangel an Geld geblieben. Dann bin ich mit einem Schlepper über Serbien nach Ungarn nach Österreich gekommen. Das war Anfang dieses Jahres, am 07.02.2022. Es gab viele andere Leute mit mir, aber ich kenne diese Leute nicht. Ich habe keine Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf Jordanien. Zurück nach Jordanien will ich aber auf keinen Fall. F: Wo ist Ihr Reisepass? A: In Serbien. Den habe ich unter Steinen in Serbien versteckt. Ich weiß genau, wo das ist. In Sombor, vor der ungarischen Grenze, dort sit ein Treffpunkt von Schleppern. Ich werde versuchen, meinen Reisepass zu bringen, aber ich will jetzt als jordansicher Staatsangehöriger Asyl beantragen. Eine Kopie meiner ID-Card habe ich und kann das an das BFA schicken. Anmerkung: AW wird aufgefordert, die ID-Card umgehend an das BFA zu senden und den Reisepass zu bringen, da er Kontakte nach Sombor habe. AW fragt, obe er nach Jordanien gebracht werde, wenn er den Reisepass bringe. A: Ich werde versuchen, den Reisepass zu bringen oder eine Kopie davon. Ich brauche 20 Tage, um den Reisepass im Original zu bringen. F: Wie wollen Sie den Reisepass besorgen? A: Ich werde versuchen mit vertrauten Bekannten von mir in Serbien, den Reisepass zu fotografieren, dann schicken und dann mir den Reisepass im Original nach Tschagguns schicken lassen. F: Ihnen wird eine Frist bis 15.10.2022 gegeben, um Ihren Reisepass zu bringen. A: Das werde ich versuchen, die Frist habe ich verstanden. F: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie ihr Heimatland verlassen haben? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja ich habe verstanden. F: Möchten Sie Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage von Jordanien nehmen? – Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung dazu zu nehmen. Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Syrien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Haben Sie die Belehrung verstanden? A: Ja, ich habe verstanden und ich verzichte. F: Wo lebt Ihr Bruder XXXX ? A: In Jordanien.F: Wo lebt Ihr Bruder römisch 40 ? A: In Jordanien. F: Gibt es noch weitere Verwandte in Jordanien? A: Mein Vater und meine Mutter leben alle in Jordanien. Meine Eltern sind geschieden. Meine Mutter und meine Geschwister leben zusammen im südlichen Teil von XXXX in Jordanien. Mein Vater wohnt im nördlichen Teil von XXXX .A: Mein Vater und meine Mutter leben alle in Jordanien. Meine Eltern sind geschieden. Meine Mutter und meine Geschwister leben zusammen im südlichen Teil von römisch 40 in Jordanien. Mein Vater wohnt im nördlichen Teil von römisch 40 . F: Wie geht es der Familie? A: Meiner Mutter und meinen Geschwistern geht es gut. Meinem Vater geht es gut, aber er ist ohne Arbeit. F: Was ist mit dem Gemüsehandel? A: In Syrien hat er schon im Gemüsebereich gearbeitet, aber in Jordanien ist er ohne Arbeit. Mein Bruder arbeitet als Arbeiter, er verkauft Gasflaschen von Haus zu Haus und ernährt meine Mutter und meine Geschwister. F: Was haben Sie gearbeitet in Jordanien? A: Ich war Innendekorateur. F: Haben Sie gut verdient? A: Ich war ein Handlanger, ca. 8 Dinar pro Tag, umgerechnet ca, 10,4 Dollar pro Tag (laut Dolmetscher). F: Konnten Sie gut davon leben? A: Ich habe meinen Verdienst meiner Mutter gegeben, um meine Familie zu ernähren. F: Warum arbeitet Ihr Vater nicht mehr? A: Er ist alt und arbeitsunfähig, er bekommt eine Sozialhilfe. Integration Deutschkurs: Ich bin angemeldet, aber ich warte noch auf einen Kurs. Mitgliedschaft Verein: Nein. Gemeinnützige Arbeit/AW: Nein. Ich habe freiwillige Arbeiten geleistet. Zur Zeit nicht. Situation bei Rückkehr: F: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Nichts Besonderes. F: Was spricht gegen eine Rückkehr nach Jordanien? A: Ich kann zurück ohne Probleme, aber ich habe Angst vor Armut und ich habe in Jordanien keine Zukunft. F: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich im Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Ja. Aber ich wäre arm. F: Ihnen wird auch die Möglickeit der freiwilligen Rückkehr zur Kenntnis gebracht. AW bekommt ein Informationsblatt ausgehändigt. Haben Sie das verstanden? A: F: Wären Sie bereit freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren? A: Nein. F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihren Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden? A: Ja. Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 22.09.2022 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt). Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist. Ist Ihnen das verständlich? A: Ja.Erklärung: Ihnen wird die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 22.09.2022 des Dolmetschers rückübersetzt. Sie können im Anschluss daran Korrekturen oder Ergänzungen machen oder Rückfragen stellen, wenn Ihnen etwas nicht klar und verständlich erscheint. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben hier inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben wurden. Sie werden an dieser Stelle zudem nochmals ausdrücklich auf die im Asylverfahren geltenden Bestimmungen (Merkblatt über Rechte und Pflichten von Asylwerbern) zur Zustellung von Schriftstücken aufmerksam gemacht. Sie werden weiters darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo – Fr von 08.00 – 12.00 Uhr) Akt