gemeinde.montafon.biz

Montag, 21. September 2026 · 1.927 Einträge aus 10 Gemeinden und dem Stand Montafon · Stand heute, 04:45 Uhr

Recht › Bundesverwaltungsgericht

I401 2140466-1 31.07.2017

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2140466.1.00
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Sozial- und Förderrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
Normen
AlVG §10; AlVG §38; B-VG Art.133 Abs4
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Ein Bezieher von Notstandshilfe wehrte sich gegen die Feststellung des Arbeitsmarktservice, dass sein Leistungsanspruch wegen Vereitelung einer ihm zumutbaren Beschäftigung (Vermittlung in einen sozialökonomischen Betrieb) ruhe. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Nichtannahme der angebotenen Stelle vorlagen, und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
31.07.2017
Geschäftszahl
I401 2140466-1
Spruch
I401 2140466-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Michael BATTLOGG, Rechtsanwalt, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch, Regionale Geschäftsstelle, vom 14.07.2016 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER und Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Michael BATTLOGG, Rechtsanwalt, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Feldkirch, Regionale Geschäftsstelle, vom 14.07.2016 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) geht seit 31.07.2007 keiner die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nach und bezog aufgrund eines Antrags vom 27.08.2015 zuletzt Notstandshilfe.1. Herr römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) geht seit 31.07.2007 keiner die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung nach und bezog aufgrund eines Antrags vom 27.08.2015 zuletzt Notstandshilfe.
2.1. Aus dem "Ärztlichen Gesamtgutachten" der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, vom 13.05.2015 ergeben sich als Teile des Gesamtleistungskalküls, dass dem (unter "Asthma bronchiale" leidenden) Beschwerdeführers eine ständige leichte körperliche Belastbarkeit, das Heben und Tragen von leichten Gegenständen, eine Exposition (nur) von Hitze, durchschnittlicher Zeitdruck, eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit etc. zumutbar ist.
2.2. Dem Ergebnisbericht des "BerufsDiagnostischen Zentrums" des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (BBRZ) vom 15.10.2015 ist die arbeitsmedizinische Kernaussage zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer der erste Arbeitsmarkt ausgeschlossen, jedoch eine Vermittlung auf dem erweiterten Arbeitsmarkt im Ausmaß von acht Stunden pro Tag möglich ist. Auf Grund der arbeitsmedizinischen Beurteilung sollte das Heben und Tragen von schweren Lasten, längere einseitige Zwangshaltungen, Kälte und Nässe, mehr als durchschnittlicher Zeitdruck, Nachtschicht, Stäube, Dämpfe und Kontakt mit den die Atemwege belastenden Substanzen, Mehlstaub sowie große Hitze vermieden werden.
Aus psychologischer Sicht wurde die (theoretische) Empfehlung erteilt, eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt im Ausmaß von vier bis acht Stunden täglich anzustreben, wobei zur potentiellen Reintegration am Arbeitsmarkt Interventionen unter Motivationsaspekt zielführend erscheinen.
3. Der Beschwerdeführer leidet an Asthma bronchiale und Rückenschmerzen. Die Vermittlung des Beschwerdeführers ist aus arbeitsmedizinischer Sicht auf dem erweiterten Arbeitsmarkt im Ausmaß von 8 Stunden pro Tag möglich. Vermieden werden sollte das Heben und Tragen von schweren Lasten, längere einseitige Zwangshaltungen, Kälte und Nässe, mehr als durchschnittlicher Zeitdruck, Nachtschicht, Stäube, Dämpfe und Kontakt mit den die Atemwege belastenden Substanzen, Mehlstaub sowie große Hitze. Leichte körperliche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer zumutbar.
4. Am 06.06.2016 bot das Arbeitsmarktservice Feldkirch, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge als belangte Behörde oder als AMS bezeichnet), ihm ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (in der Folge: SÖB) als Wiedereingliederungsmaßnahme bei der c., Vorbereitungsmaßnahme / Arbeitstraining an. Zur Vorbereitung sei ein sechswöchiges Arbeitstraining im Vorfeld verpflichtend, wobei die Vorbereitungsmaßnahme ein Arbeitstraining im Betrieb sei, in dem der Beschwerdeführer nach Ende des erfolgreichen Arbeitstrainings ein Dienstverhältnis aufnehmen werde. Die anschließende Transitbeschäftigung werde durch sozialpädagogische Betreuung und Qualifizierungsmodule ergänzt.
Der Beschwerdeführer wurde ersucht, innerhalb von sieben Tagen einen Vorstellungstermin für ein Bewerbungsgespräch bei K. B., einer Mitarbeiterin bei der C., zu vereinbaren.
Er wurde in dem unterbreiteten Arbeitsangebot über Folgendes informiert (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Arbeitsbereiche
Der sozialökonomische Betrieb bietet in folgenden Bereichen Beschäftigungsmöglichkeiten an:
Verkauf und Kundenberatung
-Strichaufzählung
(Altach)
Einkaufspark für Mode, Möbel, Elektro, Geschirr, Deko und mehr. Mitarbeit im Verkaufsteam, Kundenberatung, Kassa, Warenpräsentation und Dekoration.
(Dieser Arbeitsberich wurde auch in Lustenau angeboten.)
-Strichaufzählung
Shops (Dornbirn, Feldkirch und Bludenz)
Modeshops inkl. Accessoires, Schuhe, Taschen und Bücher. Mitarbeit im Verkaufsteam, Kundenberatung, Kassa, Warenpräsentation und Dekoration.
Handwerk & Transport
-Strichaufzählung
... Tischlerei (Hohenems)
Herstellung von Holzverpackungen, Montage von Möbeln, Küchen sowie Möbelrestauration. Mitarbeit im Tischlereiteam und Durchführung von Transporten.
-Strichaufzählung
Logistik
Abholung und Auslieferung von Möbeln, Elektro und Hausrat, Aufbereitung, Montage und Demontage von Möbeln. Mitarbeit im Team.
Textilsortierung
-Strichaufzählung
Kleidersortierwerk (Hohenems)
Sortieren, prüfen, einordnen von gespendeten Textilien und Mode. Mitarbeit im Sortierteam
Elektro
Reparatur und Instandsetzung von Elektrogeräten, Vorbereitung der Ware für den Verkauf bzw. fürs Recycling, Annahme von Sachspenden.
Dauer:
6-wöchiges Arbeitstraining
Beginn:
Nach Vereinbarung
Ziel der Maßnahme ist es, Sie durch diese intensive Betreuung und Qualifizierung in ein Transitdienstverhältnis im sozialökonomischen Betrieb oder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
Wenn Sie das Arbeitstraining erfolgreich abschließen, werden Sie in ein Arbeitsverhältnis übernommen."
5. In einer Gesprächsnotiz des AMS vom 06.06.2016 wurde festgehalten, dass der Kunde (der Beschwerdeführer) über die Antragsstellung auf eine Invaliditätspension informiert wurde, er sich über ein solche informieren und gegebenenfalls melden wird und mit ihm eine (Vor-) Niederschrift vor Beginn der Maßnahme (in der Gesprächsnotiz mit "Vor-NS" abgekürzt) für C.-Projektarbeitsplatz vereinbart und er über die Konsequenzen informiert wurde.
6. Am 13.06.2016 berichtete die Mitarbeiterin des SÖB C. der belangten Behörde Folgendes:
"Kunde hat sich gemeldet - kann angeblich keinen Job annehmen - Muss seine Mutter pflegen, hat eine Landwirtschaft etc. etc. Termine kann er auch kaum vereinbaren, da er keine Zeit hat.
"
7. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.06.2016 betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Einleitend wurde in der Niederschrift ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am 06.06.2016 eine Beschäftigung als Projektarbeitsplatz beim Dienstgeber C. mit einem möglichen Arbeitsantritt am 13.06.2016 bei einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen und er über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - belehrt wurde.Einleitend wurde in der Niederschrift ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer vom AMS am 06.06.2016 eine Beschäftigung als Projektarbeitsplatz beim Dienstgeber C. mit einem möglichen Arbeitsantritt am 13.06.2016 bei einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen und er über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - belehrt wurde.
In dieser Niederschrift gab er an, dass er zu der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, den körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit und der täglichen Wegzeit keine Einwendungen habe.
Zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit und seinen Betreuungspflichten wandte der Beschwerdeführer ein, nicht acht Stunden Zeit zu haben, keine Termine um 9 Uhr annehmen zu können und seine Mutter pflegen sowie die Landwirtschaft betreuen zu müssen.
Zu der Stellungnahme des Dienstgebers bzw. zu den Angaben der C., dass der Kunde für Termine und Arbeit keine Zeit habe, gab der Beschwerdeführer keine Erklärungen ab, wie er auch zu den berücksichtigungswürdigen Gründen keine Angaben machte.
8. Mit Bescheid vom 14.07.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 13.06. bis 24.07.2016 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird.8. Mit Bescheid vom 14.07.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 13.06. bis 24.07.2016 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei dem Dienstgeber C. nicht angenommen habe, weil er keine Zeit habe und seine Mutter pflegen sowie seine Landwirtschaft betreuen müsse. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten solche nicht berücksichtigt werden.
9. Die gegen diesen Bescheid zulässig erhobene Beschwerde vom begründete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der belangten Behörde auf Grund der Betreuungsvereinbarung seine gesundheitlichen Einschränkungen, die bei der Stellensuche zu berücksichtigen wären, bekannt sein müssten. Dabei handle es sich um seine Asthmaerkrankung, die es verhindere, dass der Beschwerdeführer mit Staubbelastung verbundene Arbeiten durchführen könne. Jegliche Staubbelastung führe bei ihm zu einem Asthmaanfall und sei daher zu vermeiden. Die Arbeitsstelle bei der Firma C. sei eine Tischlerei, bei der er vier Stunden am Tag hätte arbeiten sollen. Es sei allgemein bekannt, dass in einer Tischlerei mit einer erhöhten Staubbelastung, dem Anfall von Schleifstaub, Lacken, Lösungsmitteln etc. zu rechnen sei. Diese Arbeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil sie seine Gesundheit beeinträchtige und von ihm auch nicht bewältigt werden könne. Er habe dies der belangten Behörde rechtzeitig mitgeteilt und zudem angegeben, dass er eine Landwirtschaft betreuen und seine Mutter pflegen müsse. Der Beschwerdeführer habe sich daher aus einem wichtigen Grund geweigert, die Arbeitsstelle beim Dienstgeber C. in der dortigen Tischlerei anzunehmen.
10. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme der bei der C. beschäftigten K. B. vom 08.09.2016, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.10.2016 die erhobene Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme beim Dienstgeber C. nicht angetreten habe. Er habe sich nicht bereit erklärt, ein Vorstellungsgespräch zu führen, um im Detail abzuklären, in welchem Tätigkeitsbereich er hätte eingesetzt werden können. Er habe fernmündlich kurz und knapp mitgeteilt, dass er keine Zeit habe, ein Vorstellungsgespräch zu führen, und auch gezeigt, kein Interesse an der Wiedereingliederungsmaßnahme zu haben. Er habe eingewandt, seine Mutter pflegen und eine Landwirtschaft betreiben zu müssen. Dadurch habe er eindeutig zu erkennen gegeben, dass er kein Interesse an der Teilnahme an der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme gehabt habe. Er habe kein aktives Handeln gesetzt, um seine bereits langjährig bestehende Arbeitslosigkeit möglichst bald zu beenden bzw. seine Chancen der Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien für die belangte Behörde nicht berücksichtigungswürdig. Es sei mit ihm nicht über eine Beschäftigung in der Tischlerei gesprochen worden, somit auch nicht über einen Tätigkeitsbereich, der ihm vom gesundheitlichen Aspekt her betrachtet möglich und zumutbar gewesen wäre.
Nach der erfolgreichen Absolvierung der Wiedereingliederungsmaßnahme hätte er die Möglichkeit gehabt, ein Arbeitsverhältnis beim SÖB des Dienstgebers C. anzutreten. Dadurch hätte er seine Arbeitslosigkeit zumindest vorübergehend beenden können. Durch seine telefonischen Aussagen mit dem Dienstgeber C. habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit zunichte gemacht. Er habe eine ihm zugewiesene und zumutbare Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt verweigert.
Eine neue Beschäftigung habe er nicht aufgenommen. Auch sonst lägen keine Nachsichtsgründe vorliegen, die eine Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum rechtfertigen könnten und von der Versicherungsgemeinschaft getragen werden müssten.
11. Mit Schreiben vom 08.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die mit der Ladung der Zeugin K. B. verbundene Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
12. Mit Schreiben vom 23.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
13. Am 19.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugin K. B. einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wonach er an Asthma erkrankt sei und ihm daher auf Grund der Staubbelastung eine Beschäftigung in einer Tischlerei nicht zumutbar sei, und er keine Zeit habe, eine Arbeit anzunehmen, weil er seine Mutter pflegen müsse und eine Landwirtschaft zu betreiben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin K. B. in der mündlichen Verhandlung und aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 24.05.2017 und ist im Übrigen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG normiert:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. § 9 des AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2007) und § 10 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) lauten (auszugsweise) wie folgt:3.2.1. Paragraph 9, des AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,) und Paragraph 10, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9, (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.2.2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner erhobenen Beschwerde vor, dass ihm der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 14.07.2016 am 28.07.2016 zugestellt worden sei, womit seine am 26.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde rechtzeitig wäre. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insbesondere eines Zustellnachweises, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 14.07.2016 bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt wurde, wird die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig erhoben angesehen.
3.2.3.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264, jeweils mwN).3.2.3.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157; vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0264, jeweils mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2005/08/0049).
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).
Gemäß § 9 Abs. 7 AlVG ist auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes, im konkreten Fall bei der C., oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen SÖB (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom SÖB angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.2014, Zl. 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200). Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist (schon nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 AlVG) "der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall" zu unterziehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2012/08/0077), woraus folgt, dass sie insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprechen muss.Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ist auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes, im konkreten Fall bei der C., oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen SÖB (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom SÖB angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche das Erk. des VwGH vom 17.03.2014, Zl. 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als "Transitarbeitskraft" wäre daher vom Arbeitslosen - bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen - grundsätzlich einzugehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0200). Die Zumutbarkeit der Beschäftigung ist (schon nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) "der erforderlichen Beurteilung im Einzelfall" zu unterziehen vergleiche das Erk. des VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2012/08/0077), woraus folgt, dass sie insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprechen muss.
3.2.3.2. Im konkreten Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich persönlich bei der C. für ein sechs Wochen dauerndes Arbeitstraining, verbunden mit der Option, in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, zu bewerben, angesichts seiner langen Arbeitslosigkeit aus unsachlichen Gründen erfolgt wäre.
Es steht - unbestritten - fest, dass der Beschwerdeführer am letzten Tag des an ihn mit Schreiben vom 06.06.2016 gerichteten Ersuchens, innerhalb von sieben Tagen einen Vorstellungstermin für ein Vorstellungsgespräch beim angeführten SÖB zu vereinbaren, mit der Mitarbeiterin der C. telefonisch Kontakt aufnahm, ihr jedoch mitteilte, keinen Job annehmen zu können, weil er seine Mutter pflegen müsse und eine Landwirtschaft betreibe, und keine Termine (um 9:00 Uhr) vereinbaren könne, weil er keine Zeit habe. Dieses Vorbringen wiederholte er in der von der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 27.06.2016, und in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer unterließ es, ein Vorstellungsgespräch, bei dem auf bestimmte seinem Krankheitsbild entsprechende (oben angeführte) Beschäftigungsmöglichkeiten, das Beschäftigungsausmaß, die Arbeitszeit und -ort, die Entlohnung etc. Bedacht genommen hätte werden können, zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer verweigerte - unstrittig - die Vereinbarung eines Vorstellungstermins. Dass die Vereinbarung und Absolvierung eines Vorstellungsgespräches für den Beschwerdeführer entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten nicht zumutbar gewesen wäre, ergeben sich keine Hinweise.
Es ist offenkundig, dass die Verweigerung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Damit liegt auch der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass ihm die "zugewiesene" Tätigkeit auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zumutbar sei. Aufgrund seiner Asthmaerkrankung könne er - insbesondere auf Grund der Staubbelastung - nicht in einer Tischlerei arbeiten.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es zu einem Vorstellungsgespräch und zu einer Abklärung seiner persönlichen (gesundheitlichen) Eignung gar nicht gekommen ist und er damit auch keine Informationen darüber erhielt, in welchem Betrieb des SÖB er ein Arbeitstraining absolvieren sollte. Er teilte gegenüber der Mitarbeiterin der C. in einem kurzen Telefongespräch mit, nicht zu einem Vorstellungsgespräch kommen zu können und keine Zeit zu haben. Beim SÖB hätte es jedoch Tätigkeitsbereiche gegeben, welche dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen wären. Sein Vorbringen, die Wiedereingliederungsmaßnahme sei ihm auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zumutbar gewesen, geht damit ins Leere.
Da es der Beschwerdeführer unterließ, ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren, um nähere Informationen über eine (potentielle) Beschäftigung in einem sozialökonomischen Betrieb zu erlangen, vereitelte er zumindest mit bedingtem Vorsatz eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, sodass die belangte Behörde zu Recht den Verlust der Notstandshilfe für den angeführten Zeitraum aussprach.
3.2.3.3. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, eine Stelle beim SÖB nicht annehmen zu können, weil er seine Mutter, die ein Pflegegeld der Stufe 5 beziehe, betreuen müsse und eine Landwirtschaft betreibe. Damit macht der Beschwerdeführer Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG geltend.3.2.3.3. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt vor, eine Stelle beim SÖB nicht annehmen zu können, weil er seine Mutter, die ein Pflegegeld der Stufe 5 beziehe, betreuen müsse und eine Landwirtschaft betreibe. Damit macht der Beschwerdeführer Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG geltend.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0236). Ein berücksichtigungswürdiger Fall kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. das Erk. des VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247; u.a.).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2012/08/0236). Ein berücksichtigungswürdiger Fall kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0247; u.a.).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Aber auch die von ihm geltend gemachten Betreuungspflichten im Ausmaß von ca. zwei Stunden gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter und das Betreiben einer (kleinen) Landwirtschaft sind im Beschwerdefall nicht als berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG für eine (teilweise) Nachsicht zu qualifizieren.Aber auch die von ihm geltend gemachten Betreuungspflichten im Ausmaß von ca. zwei Stunden gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter und das Betreiben einer (kleinen) Landwirtschaft sind im Beschwerdefall nicht als berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für eine (teilweise) Nachsicht zu qualifizieren.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2140466.1.00