Recht › Bundesverwaltungsgericht
W112 1418613-3 24.08.2017
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:BVWG:2017:W112.1418613.3.00
- Gemeinde(n)
- · Schruns
- Thema
- Fremdenrecht/Asyl
- Ergebnis
- Gemeinde nicht Partei
- Schlagworte (RIS)
- anpassungsfähiges Alter, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
- Normen
- AsylG 2005 §10 Abs3; AsylG 2005 §55; AsylG 2005 §58 Abs11 Z2; AsylG-DV 2005 §4 Abs1; BFA-VG §9; B-VG Art.133 Abs4; FPG §46; FPG §52 Abs3; FPG §52 Abs9; FPG §55 Abs1; FPG §55 Abs1a; FPG §55 Abs2; FPG §55 Abs3; VwGVG §28 Abs2
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Diese Entscheidung betrifft ein weiteres Mitglied derselben aus der Russischen Föderation stammenden Familie und ergeht gemeinsam mit vier gleichlautenden Erkenntnissen für die übrigen Familienangehörigen. Auch hier hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Heilungsantrag sowie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Privat- und Familienlebens abgewiesen bzw. zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Ausreisefrist erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies nach mündlicher Verhandlung mit geringfügig angepasstem Spruch, da die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zugunsten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausfiel. Eine Montafoner Gemeinde war am Verfahren nicht beteiligt.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.08.2017 Geschäftszahl W112 1418613-3 Spruch W112 1415999-3/16E W112 1416036-3/10E W112 1416033-3/5E W112 1418613-3/5E W112 1436707-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862404/160063312,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862404/160063312, 2.) XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch2.) römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862502/160063363,römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862502/160063363, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862905/160063410,römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 527862905/160063410, 4.) XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch4.) römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 810245707/160063479 undrömisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 810245707/160063479 und 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 830758404/160063606,römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2016, Zl. 830758404/160063606, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 12.09.2016 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat:A) Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 12.09.2016 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide wie folgt zu lauten hat: "I. Ihr Zusatzantrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 10.12.2015 wird abgewiesen."I. Ihr Zusatzantrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vom 10.12.2015 wird abgewiesen. II. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13.01.2016 wird gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.01.2016 wird gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen. III. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. IV. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist.römisch vier. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. V. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. XXXX, Bruder des Erstbeschwerdeführers, reiste mit seiner Gattin XXXX nach Österreich ein; sie stellten am 30.09.2006 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.05.2007 stattgegeben wurde; XXXX und XXXX wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes von XXXX und XXXX, XXXX, der am 16.02.2007 im Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid vom 08.05.2007 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. römisch 40 , Bruder des Erstbeschwerdeführers, reiste mit seiner Gattin römisch 40 nach Österreich ein; sie stellten am 30.09.2006 Anträge auf internationalen Schutz, denen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.05.2007 stattgegeben wurde; römisch 40 und römisch 40 wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag auf internationalen Schutz des Sohnes von römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , der am 16.02.2007 im Bundesgebiet geboren wurde, wurde mit Bescheid vom 08.05.2007 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX und XXXX, Brüder des Erstbeschwerdeführers, reisten nach Österreich ein und stellten am 24.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz.römisch 40 und römisch 40 , Brüder des Erstbeschwerdeführers, reisten nach Österreich ein und stellten am 24.12.2007 Anträge auf internationalen Schutz. XXXX, Tochter von XXXX und XXXX, wurde am 08.02.2008 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 16.04.2008 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , Tochter von römisch 40 und römisch 40 , wurde am 08.02.2008 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 16.04.2008 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau von XXXX, XXXX, und die gemeinsamen Kinder XXXX reisten nach Österreich ein und stellten am 19.02.2008 Anträge auf internationalen Schutz.Die Ehefrau von römisch 40 , römisch 40 , und die gemeinsamen Kinder römisch 40 reisten nach Österreich ein und stellten am 19.02.2008 Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge von XXXX und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 29.05.2008 zurückgewiesen und XXXX und seine Familie nach Polen ausgewiesen.Die Anträge von römisch 40 und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 29.05.2008 zurückgewiesen und römisch 40 und seine Familie nach Polen ausgewiesen. Der Antrag von XXXX wurde mit Bescheid vom 24.07.2008 abgewiesen.Der Antrag von römisch 40 wurde mit Bescheid vom 24.07.2008 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008 wurden die Verfahren von XXXX und seiner Familie in Österreich zugelassen und die zurückweisende Bescheide vom 29.05.2008 behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.07.2008 wurden die Verfahren von römisch 40 und seiner Familie in Österreich zugelassen und die zurückweisende Bescheide vom 29.05.2008 behoben. Der Bescheid im Verfahren von XXXX wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Bescheid im Verfahren von römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.02.2009 behoben und das Verfahren an das Bundesasylamt zurückverwiesen. XXXX, der zweite Sohn von XXXX und XXXX wurde am 12.01.2009 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 26.01.2009 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , der zweite Sohn von römisch 40 und römisch 40 wurde am 12.01.2009 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 26.01.2009 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXXund XXXX, reisten nach Österreich ein und stellten am 02.07.2009 Anträge auf internationalen Schutz.Die Eltern des Erstbeschwerdeführers, XXXXund römisch 40 , reisten nach Österreich ein und stellten am 02.07.2009 Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge von XXXX und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 07.07.2009 abgewiesen und diese in die Russische Föderation ausgewiesen.Die Anträge von römisch 40 und seiner Familie wurden mit Bescheiden vom 07.07.2009 abgewiesen und diese in die Russische Föderation ausgewiesen. Mit Bescheid vom 08.07.2009 wurde der Antrag von XXXX abgewiesen und dieser in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 08.07.2009 wurde der Antrag von römisch 40 abgewiesen und dieser in die Russische Föderation ausgewiesen. Am 17.08.2009 wurde eine weitere Tochter von XXXX und seiner Gattin XXXX, XXXX, im Bundesgebiet geboren. Am 26.08.2009 stellten XXXX und XXXX für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und beriefen sich auf die Fluchtgründe in ihren Verfahren. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.09.2009 ab und XXXX in die Russische Föderation aus.Am 17.08.2009 wurde eine weitere Tochter von römisch 40 und seiner Gattin römisch 40 , römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Am 26.08.2009 stellten römisch 40 und römisch 40 für sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren und beriefen sich auf die Fluchtgründe in ihren Verfahren. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 07.09.2009 ab und römisch 40 in die Russische Föderation aus. Mit Bescheiden vom 29.09.2009 wurden die Anträge der Eltern des Erstbeschwerdeführers zurückgewiesen und diese nach Polen ausgewiesen. Sie wurden am 18.11.2009 nach Polen überstellt, kehrten nach Österreich zurück und reisten am 09.02.2010 freiwillig in die Russische Föderation aus; am 25.02.2010 wurde daraufhin das Beschwerdeverfahren der Eltern des Erstbeschwerdeführers als gegenstandslos abgelegt. XXXX, die zweite Tochter von XXXX und XXXX wurde am 21.01.2010 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 01.02.2010 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , die zweite Tochter von römisch 40 und römisch 40 wurde am 21.01.2010 im Bundesgebiet geboren; ihrem Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 01.02.2010 stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 1.2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie XXXX, die damals noch minderjährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, alle Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangten eigenen Angaben zu Folge am 26.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am gleichen Tage einen Antrag auf internationalem Schutz.1.2. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie römisch 40 , die damals noch minderjährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, alle Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangten eigenen Angaben zu Folge am 26.07.2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am gleichen Tage einen Antrag auf internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine drei Brüder in Österreich aufhalten würden. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von staatlicher Seite verlassen müssen. Seine Brüder seien verdächtigt worden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Im Jahr 2000 sei sein Bruder XXXX in Tschetschenien bei Säuberungsaktionen verhaftet worden. XXXX sei die Mithilfe bei den Terroristen vorgeworfen worden und nach einer Gerichtsverhandlung sei er zu 3,5 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 2004 seien seine Brüder XXXX und XXXX ebenfalls zu seinen Eltern zurückgekehrt, woraufhin im Jahr 2006 sein Bruder XXXX verhaftet worden sei. Nach einer Gerichtsverhandlung sei sein Bruder XXXX wegen Beihilfe zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Verhaftung seines Bruders XXXX habe er XXXX gewarnt, woraufhin dieser die Heimat verlassen habe. XXXX sei nach einem Jahr wieder freigelassen worden, aber die Verfolgung durch die Behörden sei weitergegangen, woraufhin die Brüder XXXX und XXXX im Jahr 2007 die Heimat verlassen hätten. Im Jahr 2010 hätten ihn Soldaten in seinem Heimatstaat festgehalten, gefoltert und von ihm das Stellen seiner Brüder verlangt. Sie hätten ihm damit gedroht, seine Tochter wegen Vorbereitung von Terroranschlägen anzuklagen und ihn selbst und seine Frau wegen Terroranschlägen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sich und vor allem um seine Familie. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich gab er an, sein Bruder XXXX sei anerkannter Flüchtling. Seine Brüder XXXX und XXXX würden als Asylwerber in Österreich leben.Der Erstbeschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass sich seine drei Brüder in Österreich aufhalten würden. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund Verfolgung von staatlicher Seite verlassen müssen. Seine Brüder seien verdächtigt worden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein. Im Jahr 2000 sei sein Bruder römisch 40 in Tschetschenien bei Säuberungsaktionen verhaftet worden. römisch 40 sei die Mithilfe bei den Terroristen vorgeworfen worden und nach einer Gerichtsverhandlung sei er zu 3,5 Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 2004 seien seine Brüder römisch 40 und römisch 40 ebenfalls zu seinen Eltern zurückgekehrt, woraufhin im Jahr 2006 sein Bruder römisch 40 verhaftet worden sei. Nach einer Gerichtsverhandlung sei sein Bruder römisch 40 wegen Beihilfe zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach der Verhaftung seines Bruders römisch 40 habe er römisch 40 gewarnt, woraufhin dieser die Heimat verlassen habe. römisch 40 sei nach einem Jahr wieder freigelassen worden, aber die Verfolgung durch die Behörden sei weitergegangen, woraufhin die Brüder römisch 40 und römisch 40 im Jahr 2007 die Heimat verlassen hätten. Im Jahr 2010 hätten ihn Soldaten in seinem Heimatstaat festgehalten, gefoltert und von ihm das Stellen seiner Brüder verlangt. Sie hätten ihm damit gedroht, seine Tochter wegen Vorbereitung von Terroranschlägen anzuklagen und ihn selbst und seine Frau wegen Terroranschlägen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sich und vor allem um seine Familie. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich gab er an, sein Bruder römisch 40 sei anerkannter Flüchtling. Seine Brüder römisch 40 und römisch 40 würden als Asylwerber in Österreich leben. Die Zweitbeschwerdeführerin stütze ihre eigenen Fluchtgründe sowie jene des Drittbeschwerdeführers auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers. Sie habe zur Wahrung der Familieneinheit den Herkunftsstaat gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dem Drittbeschwerdeführer verlassen. 1.3. Mit Bescheiden vom 01.10.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie von XXXX im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und XXXX gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.3. Mit Bescheiden vom 01.10.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers sowie von römisch 40 im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Am 28.01.2011 wurde XXXX, Tochter von XXXX und der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten XXXX, einer russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, geboren.Am 28.01.2011 wurde römisch 40 , Tochter von römisch 40 und der in Österreich subsidiär Schutzberechtigten römisch 40 , einer russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, geboren. 1.4. Am 28.02.2011 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe der Viertbeschwerdeführerin geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.4. Am 28.02.2011 wurde die Viertbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 09.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe der Viertbeschwerdeführerin geltend. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. XXXX, der dritte Sohn von XXXX und seiner Erstfrau XXXX wurde am 19.04.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2011 wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX, der Sohn von XXXX und seiner Zweitfrau XXXX, der auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007 der Status der Asylberechtigten zukommt, wurde am 04.08.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2011 wurde mit Bescheid vom 01.09.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , der dritte Sohn von römisch 40 und seiner Erstfrau römisch 40 wurde am 19.04.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2011 wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 , der Sohn von römisch 40 und seiner Zweitfrau römisch 40 , der auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2007 der Status der Asylberechtigten zukommt, wurde am 04.08.2011 im Bundesgebiet geboren; seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2011 wurde mit Bescheid vom 01.09.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 12.12.2011 heiratete XXXX XXXX. Ihrer Tochter XXXX wurde mit Bescheid vom 24.01.2012 subsidiärer Schutz zuerkannt.Am 12.12.2011 heiratete römisch 40 römisch 40 . Ihrer Tochter römisch 40 wurde mit Bescheid vom 24.01.2012 subsidiärer Schutz zuerkannt. Mit Urteil vom 20.01.2012 wurde XXXX wegen des Mordversuchs an seinem Bruder XXXX am 19.12.2010 zu einer zwölfjährigen Freiheitstrafe verurteilt und befindet sich seit 22.12.2010 in Haft, in der er die Vergehen nach §§ 288, 299 iVm 15 StGB beging und mit Urteil vom 06.03.2017 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Mit Urteil vom 20.01.2012 wurde römisch 40 wegen des Mordversuchs an seinem Bruder römisch 40 am 19.12.2010 zu einer zwölfjährigen Freiheitstrafe verurteilt und befindet sich seit 22.12.2010 in Haft, in der er die Vergehen nach Paragraphen 288, 299, in Verbindung mit 15 StGB beging und mit Urteil vom 06.03.2017 zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. XXXX, die volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, reiste mit ihrem Gatten XXXX und ihrer Tochter XXXX, nach Österreich ein; sie stellten am 03.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz.römisch 40 , die volljährige Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, reiste mit ihrem Gatten römisch 40 und ihrer Tochter römisch 40 , nach Österreich ein; sie stellten am 03.08.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Am 20.09.2012 wurden den bis zu diesem Zeitpunkt subsidiär schutzberechtigten Gattin und Tochter von XXXX, XXXX, Rot-Weiß-Rot-Karten plus ausgestellt.Am 20.09.2012 wurden den bis zu diesem Zeitpunkt subsidiär schutzberechtigten Gattin und Tochter von römisch 40 , römisch 40 , Rot-Weiß-Rot-Karten plus ausgestellt. Am 22.11.2012 wurde die XXXX, die zweite Tochter von XXXX und ihrem Gatten XXXX im Bundesgebiet geboren und für sie am 23.11.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Am 22.11.2012 wurde die römisch 40 , die zweite Tochter von römisch 40 und ihrem Gatten römisch 40 im Bundesgebiet geboren und für sie am 23.11.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von XXXX abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.12.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von römisch 40 abgewiesen. Am 25.01.2013 wurde XXXX, Sohn von XXXX und seiner Gattin XXXX, im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde am 12.02.2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt.Am 25.01.2013 wurde römisch 40 , Sohn von römisch 40 und seiner Gattin römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Ihm wurde am 12.02.2013 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zog XXXX seine Beschwerde betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurück.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zog römisch 40 seine Beschwerde betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zogen XXXX, seine Gattin XXXX und ihre fünf Kinder die Beschwerden betreffend die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zurück.In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.04.2013 zogen römisch 40 , seine Gattin römisch 40 und ihre fünf Kinder die Beschwerden betreffend die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten zurück. 1.5. Am 03.06.2013 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin von ihrer Mutter nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.5. Am 03.06.2013 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie am 07.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin von ihrer Mutter nicht vorgebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde der Antrag der Fünftbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.04.2013 wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 15.04.2013 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Erkenntnissen vom 02.07.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von XXXX, seiner Gattin XXXX und deren fünf Kinder auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnissen vom 02.07.2013 stellte der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von römisch 40 , seiner Gattin römisch 40 und deren fünf Kinder auf Dauer unzulässig ist. Mit Erkenntnis vom 02.09.2013 stellte der der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von XXXX auf Dauer unzulässig ist.Mit Erkenntnis vom 02.09.2013 stellte der der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung von römisch 40 auf Dauer unzulässig ist. Am 25.11.2013 heiratete die nunmehr volljährige XXXX den in Österreich infolge eines Asylerstreckungsantrages auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2006 in Österreich asylberechtigten XXXX.Am 25.11.2013 heiratete die nunmehr volljährige römisch 40 den in Österreich infolge eines Asylerstreckungsantrages auf Grund des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2006 in Österreich asylberechtigten römisch 40 . 1.6. Mit den Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.12.2013, wurde die Beschwerden gegen die Bescheide aller Beschwerdeführer und XXXX gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Mit den Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.12.2013, wurde die Beschwerden gegen die Bescheide aller Beschwerdeführer und römisch 40 gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2. Am 20.12.2013 stellten die Beschwerdeführer und XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX Anträge auf Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte plus. Die Verfahren wurden auf Grund der Folgeasylantragstellung am 28.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt.2. Am 20.12.2013 stellten die Beschwerdeführer und römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 Anträge auf Erteilung einer Rot-weiß-rot-Karte plus. Die Verfahren wurden auf Grund der Folgeasylantragstellung am 28.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt. 3.1. Am 28.01.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Es seien neue Gründe dazugekommen. Im November 2013 seien die tschetschenischen Polizisten zu seinen Eltern gekommen und hätten das Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht und nach ihm gefragt. Den Eltern des Beschwerdeführers sei gesagt worden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft zu haben, was aber nicht wahr sei. Der Beschwerdeführer solle sich für den Fall einer Wiederkehr bei der Polizei melden. Dann würde er von der Polizei getötet werden. Nachdem die Polizisten bei seinen Eltern gewesen seien, sei seine Mutter krank geworden und habe Krebs und Probleme mit dem Herzen bekommen. Vor ca. zwei Wochen seien die Polizisten wieder zu seinen Eltern gekommen und sein Vater habe einen leichten Herzinfarkt bekommen. Diese Vorfälle seien dem Beschwerdeführer von seinen Eltern über Skype mitgeteilt worden. Nach neuen Gründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer das soeben getätigte Vorbringen und ergänzte, dass er mittlerweile vom Chef der Menschenrechtsorganisation, einem gewissen XXXX verständigt worden sei. Von diesem könne ihm im Falle einer Rückkehr nicht geholfen werden. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, verhaftet und getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, es werde jedoch nach ihm gesucht. In Tschetschenien würden die Leute keine Rechte haben. Er habe selbst dort gearbeitet. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit November 2013 bekannt, als die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei. In der Zwischenzeit sei die Polizei – wie dargelegt – erneut bei seinen Eltern gewesen.3.1. Am 28.01.2014 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer zum Grund für die neuerliche Antragstellung an, dass die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Es seien neue Gründe dazugekommen. Im November 2013 seien die tschetschenischen Polizisten zu seinen Eltern gekommen und hätten das Haus nach dem Beschwerdeführer durchsucht und nach ihm gefragt. Den Eltern des Beschwerdeführers sei gesagt worden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt werde, im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft zu haben, was aber nicht wahr sei. Der Beschwerdeführer solle sich für den Fall einer Wiederkehr bei der Polizei melden. Dann würde er von der Polizei getötet werden. Nachdem die Polizisten bei seinen Eltern gewesen seien, sei seine Mutter krank geworden und habe Krebs und Probleme mit dem Herzen bekommen. Vor ca. zwei Wochen seien die Polizisten wieder zu seinen Eltern gekommen und sein Vater habe einen leichten Herzinfarkt bekommen. Diese Vorfälle seien dem Beschwerdeführer von seinen Eltern über Skype mitgeteilt worden. Nach neuen Gründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer das soeben getätigte Vorbringen und ergänzte, dass er mittlerweile vom Chef der Menschenrechtsorganisation, einem gewissen römisch 40 verständigt worden sei. Von diesem könne ihm im Falle einer Rückkehr nicht geholfen werden. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, verhaftet und getötet zu werden. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, es werde jedoch nach ihm gesucht. In Tschetschenien würden die Leute keine Rechte haben. Er habe selbst dort gearbeitet. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit November 2013 bekannt, als die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei. In der Zwischenzeit sei die Polizei – wie dargelegt – erneut bei seinen Eltern gewesen. Am 26.03.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei gab er an, dass er ca. am 16.01.2014 per E-Mail XXXX kontaktiert habe und von diesem ca. am 22.01.2014 ein Schreiben erhalten. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er und seine Familie in Tschetschenien Probleme gehabt hätten und ihm und seiner Familie in Österreich geholfen werden solle. Der Verfasser dieses Schreibens, XXXX, sei der Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte in GROSNY. Zu diesem habe er einen freundschaftlichen Bezug, da er mit diesem früher zusammengearbeitet habe. Das Komitee für Menschenrechte sei eine internationale Organisation in GROSNY mit Hauptsitz in MOSKAU. In dem vorgelegten Ausweis werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Helfer während seines Aufenthaltes in Inguschetien tätig gewesen sei. Es handle sich um eine Organisation, welche sich für Menschenrechte einsetze. Den Ausweis habe er bereits in seinem Erstverfahren vorgelegt, dieser sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach weiteren Angaben zu seinem Vorbringen befragt, erklärte er, dass er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Dies habe er bei seinem ersten Asylantrag nicht angegeben, da sein Bruder ihm gesagt habe, er solle seine Kriegsteilnahme nicht erwähnen. Er solle sagen, dass er aufgrund von Problemen seines Bruders XXXX nach Österreich gekommen sei, da dieser auf einer Todesliste geführt werde. Er wolle aber trotzdem erwähnen, dass er Probleme bekommen hätte, da er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er habe ja letztlich nicht gelogen, sondern nur keine vollständigen Informationen abgegeben, da er Angst gehabt habe, nachhause zurückgeschickt zu werden. Er befürchte demnach einerseits Probleme aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg, andererseits gebe es jetzt ein neues Gesetz, wonach man als ausländischer Agent angesehen werde, wenn man in einer internationalen Organisation gearbeitet habe. Nach weiteren Angaben für die neuerliche Antragstellung befragt, gab er an, dass sein Bruder XXXX im Jahr 2006 verhaftet worden sei, weil er mit den Kämpfern kooperiert habe. Er habe diesen Medikamente und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt. Dies seien alle Gründe für die Antragstellung. Er habe nunmehr sämtliche Gründe und Vorfälle dargelegt, welche ihn veranlasst hätten, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, gab er an, sich hier seit 26.07.2010 durchgehend aufzuhalten. Er habe über die XXXX Arbeit gefunden, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe einen Staplerführerschein gemacht. Der Beschwerdeführer verbringe seine Zeit mit seiner Familie. Sein Sohn ringe. Er erhalte finanzielle Mittel von der XXXX. Darüber hinaus würden er und seine Familie keine Unterstützung erhalten. Er und seine Familie würden nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, erklärte er, dass sein Bruder XXXX zurzeit in Österreich inhaftiert sei. Ein Bruder wohne in XXXX. Sein Bruder XXXX lebe in XXXX. Ein Cousin halte sich in Belgien auf. Er stehe mit seinen Brüdern in Kontakt. Im Herkunftsstaat würden sich nachfolgende Angehörige aufhalten: Ein Bruder lebe mit seiner Familie in XXXX, wo auch weitere Schwestern und sein Vater aufhältig seien. Eine Schwester lebe in GROSNY. In XXXX würden die Schwester und drei Brüder seiner Mutter leben. Er habe auch zahlreiche weitere Verwandte in seinem Heimatland. Befragt, ob sich etwas an seiner Situation verändert habe, seit er Russland verlassen habe, meinte er, dass es nicht besser sondern eher schlechter geworden sei. Die Frau (XXXX) seines Bruders XXXX habe sich scheiden lassen und wieder geheiratet. Er und seine Brüder hätten erst als sie in Österreich gewesen seien erfahren, dass XXXX im Jahr 2006 verhaftet worden sei. Die Verwandten von XXXX hätten für den Geheimdienst gearbeitet. Sie selbst sei Informantin und dem FSB unterstellt gewesen. Der Cousin von XXXX sei Polizeiermittler. Der Cousin des Vaters von XXXX arbeite beim FSB. Die Verwandten würden miteinander sprechen und hätten so erfahren, dass sein Bruder XXXX die Kämpfer unterstützt habe. Danach befragt, was das mit ihm zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, dass XXXX für verschiedene Geheimdienste bzw. die Mafia arbeite. Dies wisse der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er eine Bedrohung durch die Verwandten von XXXX, die wissen würden, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er befürchte von diesen umgebracht oder eingesperrt zu werden, da diese für den Geheimdienst arbeiten würden. Zur Lösung seiner Probleme habe er bislang nichts unternommen, da man sich mit KADYROV und seiner Bande, die in der tschetschenischen Regierung sitze, nicht einigen könne. Er wolle in Österreich bleiben und hier ein selbständiges Leben führen. Er könne als LKW-Fahrer oder am Bau arbeiten. Er habe auch einen Staplerführerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag und die ihrer minderjährigen Kinder abermals auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.Am 26.03.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, einvernommen. Dabei gab er an, dass er ca. am 16.01.2014 per E-Mail römisch 40 kontaktiert habe und von diesem ca. am 22.01.2014 ein Schreiben erhalten. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass er und seine Familie in Tschetschenien Probleme gehabt hätten und ihm und seiner Familie in Österreich geholfen werden solle. Der Verfasser dieses Schreibens, römisch 40 , sei der Vorsitzende des Komitees für Menschenrechte in GROSNY. Zu diesem habe er einen freundschaftlichen Bezug, da er mit diesem früher zusammengearbeitet habe. Das Komitee für Menschenrechte sei eine internationale Organisation in GROSNY mit Hauptsitz in MOSKAU. In dem vorgelegten Ausweis werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Helfer während seines Aufenthaltes in Inguschetien tätig gewesen sei. Es handle sich um eine Organisation, welche sich für Menschenrechte einsetze. Den Ausweis habe er bereits in seinem Erstverfahren vorgelegt, dieser sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Nach weiteren Angaben zu seinem Vorbringen befragt, erklärte er, dass er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Dies habe er bei seinem ersten Asylantrag nicht angegeben, da sein Bruder ihm gesagt habe, er solle seine Kriegsteilnahme nicht erwähnen. Er solle sagen, dass er aufgrund von Problemen seines Bruders römisch 40 nach Österreich gekommen sei, da dieser auf einer Todesliste geführt werde. Er wolle aber trotzdem erwähnen, dass er Probleme bekommen hätte, da er am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er habe ja letztlich nicht gelogen, sondern nur keine vollständigen Informationen abgegeben, da er Angst gehabt habe, nachhause zurückgeschickt zu werden. Er befürchte demnach einerseits Probleme aufgrund seiner Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg, andererseits gebe es jetzt ein neues Gesetz, wonach man als ausländischer Agent angesehen werde, wenn man in einer internationalen Organisation gearbeitet habe. Nach weiteren Angaben für die neuerliche Antragstellung befragt, gab er an, dass sein Bruder römisch 40 im Jahr 2006 verhaftet worden sei, weil er mit den Kämpfern kooperiert habe. Er habe diesen Medikamente und Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt. Dies seien alle Gründe für die Antragstellung. Er habe nunmehr sämtliche Gründe und Vorfälle dargelegt, welche ihn veranlasst hätten, einen neuerlichen Antrag zu stellen. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, gab er an, sich hier seit 26.07.2010 durchgehend aufzuhalten. Er habe über die römisch 40 Arbeit gefunden, verfüge über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und habe einen Staplerführerschein gemacht. Der Beschwerdeführer verbringe seine Zeit mit seiner Familie. Sein Sohn ringe. Er erhalte finanzielle Mittel von der römisch 40 . Darüber hinaus würden er und seine Familie keine Unterstützung erhalten. Er und seine Familie würden nicht über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen. Zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet befragt, erklärte er, dass sein Bruder römisch 40 zurzeit in Österreich inhaftiert sei. Ein Bruder wohne in römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 lebe in römisch 40 . Ein Cousin halte sich in Belgien auf. Er stehe mit seinen Brüdern in Kontakt. Im Herkunftsstaat würden sich nachfolgende Angehörige aufhalten: Ein Bruder lebe mit seiner Familie in römisch 40 , wo auch weitere Schwestern und sein Vater aufhältig seien. Eine Schwester lebe in GROSNY. In römisch 40 würden die Schwester und drei Brüder seiner Mutter leben. Er habe auch zahlreiche weitere Verwandte in seinem Heimatland. Befragt, ob sich etwas an seiner Situation verändert habe, seit er Russland verlassen habe, meinte er, dass es nicht besser sondern eher schlechter geworden sei. Die Frau (römisch 40 ) seines Bruders römisch 40 habe sich scheiden lassen und wieder geheiratet. Er und seine Brüder hätten erst als sie in Österreich gewesen seien erfahren, dass römisch 40 im Jahr 2006 verhaftet worden sei. Die Verwandten von römisch 40 hätten für den Geheimdienst gearbeitet. Sie selbst sei Informantin und dem FSB unterstellt gewesen. Der Cousin von römisch 40 sei Polizeiermittler. Der Cousin des Vaters von römisch 40 arbeite beim FSB. Die Verwandten würden miteinander sprechen und hätten so erfahren, dass sein Bruder römisch 40 die Kämpfer unterstützt habe. Danach befragt, was das mit ihm zu tun habe, meinte der Beschwerdeführer, dass römisch 40 für verschiedene Geheimdienste bzw. die Mafia arbeite. Dies wisse der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er eine Bedrohung durch die Verwandten von römisch 40 , die wissen würden, dass der Beschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Er befürchte von diesen umgebracht oder eingesperrt zu werden, da diese für den Geheimdienst arbeiten würden. Zur Lösung seiner Probleme habe er bislang nichts unternommen, da man sich mit KADYROV und seiner Bande, die in der tschetschenischen Regierung sitze, nicht einigen könne. Er wolle in Österreich bleiben und hier ein selbständiges Leben führen. Er könne als LKW-Fahrer oder am Bau arbeiten. Er habe auch einen Staplerführerschein. Die Zweitbeschwerdeführerin stützte ihren Antrag und die ihrer minderjährigen Kinder abermals auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers. 3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Darin wurde vorerst festgestellt, dass die Erstanträge der Beschwerdeführer rechtskräftig "in zweiter Instanz" abgewiesen worden seien. Im Vergleich zum Erstverfahren sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden.3.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2014 wurden die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Darin wurde vorerst festgestellt, dass die Erstanträge der Beschwerdeführer rechtskräftig "in zweiter Instanz" abgewiesen worden seien. Im Vergleich zum Erstverfahren sei kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden. In Erledigung der Beschwerden der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, und ihrer Familie wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014 wurden ihre Anträge erneut abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen.In Erledigung der Beschwerden der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , und ihrer Familie wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2014 wurden ihre Anträge erneut abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen. 3.3. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers – Verfolgung durch die staatlichen Behörden, um an die Brüder des Beschwerdeführers zu gelangen – bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes gewesen sei, was es der belangten Behörde verwehre, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Dem gegenständlichen Antrag – soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden haben – stehe die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Auch das zusätzliche Vorbringen – Verfolgung aufgrund der Teilnahme des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg – sei nicht geeignet, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern.3.3. Mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2014 wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers – Verfolgung durch die staatlichen Behörden, um an die Brüder des Beschwerdeführers zu gelangen – bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes gewesen sei, was es der belangten Behörde verwehre, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Dem gegenständlichen Antrag – soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden haben – stehe die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen. Auch das zusätzliche Vorbringen – Verfolgung aufgrund der Teilnahme des Erstbeschwerdeführers im ersten Tschetschenienkrieg – sei nicht geeignet, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern. Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz von XXXX, der Tochter von XXXX und XXXX, die am 24.09.2014 im Bundesgebiet geboren wurde, stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde dem Folgeantrag von XXXX , auf internationalen Schutz vom 25.11.2014 stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 15.10.2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 , der Tochter von römisch 40 und römisch 40 , die am 24.09.2014 im Bundesgebiet geboren wurde, stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 01.12.2014 wurde dem Folgeantrag von römisch 40 , auf internationalen Schutz vom 25.11.2014 stattgegeben und ihr im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Am 13.01.2015 wurde XXXX, Sohn von XXXX und XXXX, im Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stellte für ihn am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.Am 13.01.2015 wurde römisch 40 , Sohn von römisch 40 und römisch 40 , im Bundesgebiet geboren. Seine Mutter stellte für ihn am 21.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014 mit Beschluss vom 30.06.2015 ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung ab. Am 24.06.2015 wurde betreffend den Bruder des Erstbeschwerdeführers, XXXX, das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Das Verfahren ist am Bundesamt anhängig.Am 24.06.2015 wurde betreffend den Bruder des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Das Verfahren ist am Bundesamt anhängig. 3.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurde der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015 wurde die außerordentliche Revision als verspätet zurückgewiesen.3.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2015 wurde der außerordentlichen Revision der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2015 wurde die außerordentliche Revision als verspätet zurückgewiesen. Die Verfahren über die Beschwerden der volljährigen Tochter XXXX und ihrer Familie gegen die Abweisung ihrer Anträge im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten wurden infolge der Beschwerdezurückziehung am 21.09.2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 15.06.2016 wurden die Beschwerden der volljährigen Tochter XXXX und ihrer Familie betreffend die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Rückkehrentscheidungen sowie die damit verbundenen Absprüche als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben.Die Verfahren über die Beschwerden der volljährigen Tochter römisch 40 und ihrer Familie gegen die Abweisung ihrer Anträge im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten wurden infolge der Beschwerdezurückziehung am 21.09.2015 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 eingestellt. Mit Erkenntnis vom 15.06.2016 wurden die Beschwerden der volljährigen Tochter römisch 40 und ihrer Familie betreffend die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und die Rückkehrentscheidungen sowie die damit verbundenen Absprüche als unbegründet abgewiesen. Den Anträgen auf Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben. 4.1. Die Beschwerdeführer stellten am 13.01.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Dabei gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer an, dass ihnen die Vorlage einer Geburtsurkunde und eines russischen Reisepasses nicht zumutbar sei. Gleichzeitig wurden Deutschprüfungen der Niveaustufe A2 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Zudem wurde einen Staplerfahrerausweis des Erstbeschwerdeführers, diverse Unterstützungserklärungen sowie eine Bewerbungsbestätigung des Erstbeschwerdeführers bei einer Firma vorgelegt. Mit Schreiben vom 10.12.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV auf Heilung des Nichtvorlegens eines gültigen Reisedokuments im Original sowie einer Geburtsurkunde. Darin wurde ausgeführt, dass der nächste Termin, um bei der russischen Botschaft vorsprechen zu können, frühestens in 6 Monaten sei. Der Familie sei es nicht möglich, eine so lange Zeit illegal in Österreich zu leben. Weiters sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung eines Reisepasses ohne "Russischen Pass" nicht möglich sei, da ihre Staatsbürgerschaft mangels geeigneter Personaldokumente nicht festgestellt werden könne.Mit Schreiben vom 10.12.2015 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung des Nichtvorlegens eines gültigen Reisedokuments im Original sowie einer Geburtsurkunde. Darin wurde ausgeführt, dass der nächste Termin, um bei der russischen Botschaft vorsprechen zu können, frühestens in 6 Monaten sei. Der Familie sei es nicht möglich, eine so lange Zeit illegal in Österreich zu leben. Weiters sei allgemein bekannt, dass die Ausstellung eines Reisepasses ohne "Russischen Pass" nicht möglich sei, da ihre Staatsbürgerschaft mangels geeigneter Personaldokumente nicht festgestellt werden könne. 4.2. Das Bundesamt informierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2016 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und von der beabsichtigten Zurückweisung ihrer Anträge und räumte ihnen eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 17.08.2016 wurde die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme antragsgemäß bis zum 26.08.2016 verlängert. Die Beschwerdeführer reichten am 11.08.2016 ein Schreiben in russischer Sprache ein, woraufhin die belangte Behörde am selben Tag auftrug, diese innerhalb von drei Wochen auf Deutsch übersetzen zu lassen. In der Übersetzung vom 29.08.2016 führten die Beschwerdeführer aus, dass die Familie bereits seit 2010 in Österreich sei und es hier im Gegensatz zur Russischen Föderation mehr Sicherheit gebe. Für ihre Kinder würden sie sich wünschen, dass diese in einer guten gefestigten Demokratie aufwachsen und sich in dieser entwickeln können. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin seien sogar im Bundesgebiet geboren worden. Auch der Drittbeschwerdeführer sei im Alter von zwei Jahren nach Österreich gekommen und habe somit keinerlei Erinnerungen mehr an seine frühere Heimat. Österreich sei das neue zu Hause der Kinder. Diese würden bereits hier in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen und bereits gut Deutsch sprechen. Die Kinder hätten österreichische Freunde und seien hier maßgeblich sozialisiert. Sie seien nur mit den österreichischen Sitten und Traditionen vertraut und würden in Russland und speziell in Tschetschenien in einer fremden Welt leben. Eine Eingliederung in das dortige System und die dort vorherrschenden Gegebenheiten sei ihnen keinesfalls möglich. Eine Rückführung nach Russland würde zu einer Entwurzelung der Kinder führen und würde für deren Entwicklung mehr als schädlich sein. Die Familie bestreite ihren Unterhalt derzeit aus Leistungen der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer würde gerne für seine Familie arbeiten, doch sei ihm dies aufgrund der gesetzlichen Lage nicht möglich. Er würde künftig den Unterhalt durch verschiedenstete Tätigkeiten bestreiten, beispielsweise könne er aufgrund seines Staplerführerscheins in einem Lager arbeiten. Auch sei er bereit jeden nur möglichen Job anzunehmen. Darüber hinaus könne er bereits eine Einstellungszusage vorweisen. Aufgrund des Staplerausweises und seiner langjährigen Berufserfahrung als Fahrer könne er sicherlich einen Job finden und seine Familie ernähren. Bezüglich des Vorhandenseins persönlicher Bindungen im Bundesgebiet führten sie aus, dass die Brüder des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet asylberechtigt seien bzw. die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus hätten. Ebenso würden die zwei volljährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (XXXX und XXXX) im Bundesgebiet leben. Eine dieser Töchter sei ebenfalls asylberechtigt. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer Enkelkinder im Bundesgebiet, welche teilweise in Österreich geboren worden seien. Die Beschwerdeführer würden guten Kontakt zu diesen Familien pflegen und sie seien sehr miteinander verbunden. Der Drittbeschwerdeführer sei im Ring- und Taekwando-Verein und sohin ebenfalls bestens in Österreich und im Vereinsleben in VORARLBERG integriert. Er habe bereits mehrere Wettkämpfe gewonnen und sei fast immer unter den Besten.Bezüglich des Vorhandenseins persönlicher Bindungen im Bundesgebiet führten sie aus, dass die Brüder des Erstbeschwerdeführers im Bundesgebiet asylberechtigt seien bzw. die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus hätten. Ebenso würden die zwei volljährigen Töchter des Erstbeschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) im Bundesgebiet leben. Eine dieser Töchter sei ebenfalls asylberechtigt. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer Enkelkinder im Bundesgebiet, welche teilweise in Österreich geboren worden seien. Die Beschwerdeführer würden guten Kontakt zu diesen Familien pflegen und sie seien sehr miteinander verbunden. Der Drittbeschwerdeführer sei im Ring- und Taekwando-Verein und sohin ebenfalls bestens in Österreich und im Vereinsleben in VORARLBERG integriert. Er habe bereits mehrere Wettkämpfe gewonnen und sei fast immer unter den Besten. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014 habe sich das Leben der Beschwerdeführer sehr verändert. Zum einen seien sie bereits 6 Jahre durchgängig in Österreich aufhältig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich der durchsetzbaren Interessensabwägung zu. Im Umkehrschluss müsse diese Rechtsprechung bedeuten, dass einem über fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt bei einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK maßgebliche Bedeutung zukomme. Außerdem habe die Familie die Zeit genutzt, um ihre Integration weiter voranzutreiben. Sie hätten ihr Deutsch durch die Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert, die Teilnahme an einem Kurs der Niveaustufe B1 sei ihnen aus finanziellen Gründen sowie in Anbetracht der langen Wartelisten bisher jedoch nicht möglich gewesen. Die Kinder seien noch mehr mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut und hätten ihre Kenntnisse der österreichischen Kultur weiter vertieft.Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2014 habe sich das Leben der Beschwerdeführer sehr verändert. Zum einen seien sie bereits 6 Jahre durchgängig in Österreich aufhältig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine wesentliche Bedeutung hinsichtlich der durchsetzbaren Interessensabwägung zu. Im Umkehrschluss müsse diese Rechtsprechung bedeuten, dass einem über fünfjährigen durchgehenden Aufenthalt bei einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK maßgebliche Bedeutung zukomme. Außerdem habe die Familie die Zeit genutzt, um ihre Integration weiter voranzutreiben. Sie hätten ihr Deutsch durch die Teilnahme am öffentlichen Leben verbessert, die Teilnahme an einem Kurs der Niveaustufe B1 sei ihnen aus finanziellen Gründen sowie in Anbetracht der langen Wartelisten bisher jedoch nicht möglich gewesen. Die Kinder seien noch mehr mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut und hätten ihre Kenntnisse der österreichischen Kultur weiter vertieft. Seit Dezember 2015 habe es keine weiteren Versuche gegeben, bei der russischen Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses anzusuchen. Der Erstbeschwerdeführer habe große Angst, dass er festgenommen werde, da er in Russland gesucht werde. Alle Beschwerdeführer seien gesund und würden an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leiden. Die Beschwerdeführer seien nicht bereit, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren, da sie dort – wie bereits im Asylverfahren vorgebracht – der Tod erwarte. Außerdem würde die Beschwerdeführer nichts mehr mit Russland verbinden, da sie bereits sechs Jahre nicht mehr in ihrer Heimat gewesen seien. Ihre Kinder hätten keinen Bezug mehr dazu, ihre Heimat sei Österreich. Zum tatsächlichen Bestehen eines Privat- und Familienlebens und