Recht › Bundesverwaltungsgericht
W228 2180864-1 03.07.2018
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht · Beschluss
- ECLI
- ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2180864.1.00
- Gemeinde(n)
- · Schruns
- Thema
- Fremdenrecht/Asyl
- Ergebnis
- Gemeinde nicht Partei
- Schlagworte (RIS)
- Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, mangelhafter Antrag,<br/>Rechtsmissbrauch, Rechtsmittelfrist, verbesserungsfähiger Mangel,<br/>Zurückweisung
- Normen
- AsylG 2005 §55; AsylG 2005 §58; B-VG Art.133 Abs4; VwGVG §31 Abs1; VwGVG §9
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Ein Asylwerber hatte nach einer bereits ergangenen Rückkehrentscheidung einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Privat- und Familienlebens gestellt; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mangels wesentlicher neuer Umstände ab. Der Beschwerdeführer wandte ein, es hätte eine mündliche Einvernahme stattfinden müssen, und verwies auf eine inzwischen erlangte Arbeitsbewilligung sowie ehrenamtliches Engagement. Das Bundesverwaltungsgericht ging darauf nicht mehr ein, sondern wies die Beschwerde bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück, da der Antrag kurz nach der vorangegangenen Rückkehrentscheidung ohne ausreichende Substantiierung gestellt worden war. Eine Montafoner Gemeinde war am Verfahren nicht beteiligt; im Akt findet sich lediglich eine Bestätigung des FC Schruns als Nachweis der Integration des Antragstellers.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht BVwG Entscheidungsdatum 03.07.2018 Geschäftszahl W228 2180864-1 Spruch W228 2180864-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 31.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag abgewiesen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass vier Empfehlungsschreiben vorgelegt wurden und Deutschkursbestätigungen, die bereits im Asylverfahren berücksichtigt wurden. Aufgrund der bereits vorhandenen Deutschkursbestätigungen und der vorgelegten Unterstützungserklärungen, seien keine maßgeblichen bzw. wesentlichen Sachverhaltsänderungen eingetreten. Zwischen dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bescheiderlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung vom 10.07.2017, GZ: W200 2117816-1, liegen nur 4 Monate, sodass sich auch der inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Mit dem am 20.12.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz, datierend auf 18.12.2017, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF ein Aufenthaltstitel zuerkannt werde oder in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Behörde eine mündlich Einvernahme durchführen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile vom AMS eine Arbeitsbewilligung erlangen konnte, welche er noch vorlegen werde. Darüber hätte der Beschwerdeführer in der mündlichen Einvernahme informieren können. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten, habe zwar nur Deutschkurs Teilnahmebestätigungen vorgelegt, spreche jedoch sehr gut Deutsch. Ferner sei seine karitative Tätigkeit zu berücksichtigen. Neben der karitativen Tätigkeit sei die Arbeitsbewilligung ein weiterer Beweis für die fortgeschrittene Integration. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der gegenständliche Antrag wurde am 31.07.2017 gestellt, 21 Tage nach dem Datum der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit dem Antrag vorgelegt wurden: Deutschkursbestätigung datierend auf 18.11.2016; Deutschkursbestätigung datierend auf 29.06.2016; Deutschkursbestätigung datierend auf 21.04.2016; Bestätigung des FC Schruns datierend auf 10.06.2017; Stellungnahme einer Privatperson datierend auf 19.06.2017; Bestätigung des Vorarlberger Schulsport-Zentrum vom 17.06.2017; Integrationsbestätigung der Caritas datierend auf 13.06.2017; Bestätigung über den Erhalt der Grundversorgung datierend auf 26.07.2017. Mit der Beschwerde wurden keine Dokumente vorgelegt. Eine Arbeitsbewilligung wurde bis dato nicht vorgelegt. Ein Arbeitsvertrag wurde bis dato nicht vorgelegt. Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschprüfungen wurden nicht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des BFA. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die gegenständliche Beschwerde enthält keinerlei Belege für die darin aufgestellten Behauptungen. Es wird lediglich die Behauptung aufgestellt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, ohne jedoch die Arbeitsbewilligung oder Deutschprüfungsergebnisse neueren Datums vorzulegen. Bezüglich der Arbeitsbewilligung wurde auf eine spätere Vorlage verwiesen. Die im Antrag vorgelegten Dokumente datieren, mit Ausnahme der Bestätigung über den Erhalt der Grundversorgung, auf einen Zeitpunkt vor der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W200 2117816-1. Es wird überhaupt nicht dargestellt, weshalb diese Bestätigungen nicht schon im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W200 2117816-1, verwendet wurden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Durch die Verbesserungsvorschriften sollen jedoch nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt um zum Beispiel auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. (vgl. VwGH vom 09.08.2006, Zl. 2006/10/0124; siehe zu diesem Thema auch: Hafner, VwGH: Sofortige Zurückweisung bei bewusster und rechtsmissbräuchlicher Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG, ÖZK 2016, 69).Durch die Verbesserungsvorschriften sollen jedoch nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt um zum Beispiel auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. vergleiche VwGH vom 09.08.2006, Zl. 2006/10/0124; siehe zu diesem Thema auch: Hafner, VwGH: Sofortige Zurückweisung bei bewusster und rechtsmissbräuchlicher Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG, ÖZK 2016, 69). Im gegenständlichen Fall liegt sohin - der Judikatur des VwGH folgend - kein verbesserungsfähiger Mangel vor, zumal sich der berufsmäßige Rechtsvertreter des BF durch die Einbringung der Beschwerde ohne Belege offensichtlich nur Zeit für die Beibringung neuer Belege erkaufen wollte, da er das Nachbringen der Arbeitsbewilligung bewusst angekündigt hat. Eine solche ist allerdings bis zum heutigen Tag nicht erfolgt, trotz Zuwartens über ein halbes Jahr. Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, VwGVG zurückzuweisen. Darüber hinaus sei auch angemerkt, dass die Antragsstellung selbst 21 Tage nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W200 2117816-1, den Anschein der Rechtsmissbräuchlichkeit in sich trägt, da bis auf eine Ausnahme nur Unterlagen beigelegt wurden, die vor dem Datum der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W200 2117816-1, datieren. Obiter ist auszuführen, dass auch sonst die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu bestätigen ist, da eben keinerlei neue Bestätigungen vorgelegt wurden, die nicht schon im Verfahren GZ: W200 2117816-1 zu berücksichtigen gewesen wären. Maßgebliche Änderungen können aufgrund der Bestätigungen nicht erkannt werden. Außerdem ist eine Arbeitsbewilligung, wenn diese trotz Nichtvorlage existieren sollte, ohne darauffolgendes Eingehen eines Arbeitsverhältnisses kein ausreichender Hinweis auf Integrationsbemühungen. Das Mitwirken in Vereinen ist ebenfalls schon im Verfahren GZ: W200 2117816-1 berücksichtigt worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2180864.1.00