Recht › Bundesverwaltungsgericht
W260 2150681-1 05.12.2018
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
- ECLI
- ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2150681.1.00
- Gemeinde(n)
- · Schruns
- Thema
- Fremdenrecht/Asyl
- Ergebnis
- Gemeinde nicht Partei
- Schlagworte (RIS)
- Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, individuelle Verfolgungsgefahr,<br/>mangelnde Asylrelevanz, psychische Erkrankung, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
- Normen
- AsylG 2005 §3 Abs1; B-VG Art.133 Abs4
- Original
- RIS-Dokument · Volltext (HTML)
Kurzzusammenfassung
Ein aus Afghanistan stammender, als unbegleiteter Minderjähriger eingereister Asylwerber bekämpfte den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Er machte geltend, ihm drohe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion und einer psychischen Erkrankung Verfolgung in Afghanistan. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, weil eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte; im Verfahren wurde unter anderem auch eine Alkoholvergiftung des Betroffenen im Raum Schruns aktenkundig.
Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.
Entscheidungstext (RIS)
Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.12.2018 Geschäftszahl W260 2150681-1 Spruch W260 2150681-1/56E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Martin SAM, Rechtsanwalt in Bludenz, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 07.03.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Martin SAM, Rechtsanwalt in Bludenz, dieser vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2017 zu Recht: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: 1. XXXX (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 30.05.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 30.05.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am 31.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, es gebe in Afghanistan Krieg und die Lage und Wirtschaftslage seien sehr unsicher. Er sei nach Europa gekommen, um eine Ausbildung zu machen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Von staatlicher Seite habe er keine Probleme.2. Am 31.05.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, es gebe in Afghanistan Krieg und die Lage und Wirtschaftslage seien sehr unsicher. Er sei nach Europa gekommen, um eine Ausbildung zu machen. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. Von staatlicher Seite habe er keine Probleme. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, als Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Vorarlberg, diese als Kindesvertretung des unbegleiteten minderjährigen Fremden, bevollmächtige die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers im Asylverfahren. 4. Seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wurde mit Schreiben vom 14.04.2016 ein Beweisantrag zur Einholung eines Neuropsychologischen und Klinisch-Psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer intellektuell beeinträchtigt sei, bei ihm eine Störung des schlussfolgernden Denkens vorliege und er aufgrund dessen nicht einvernahme- und handlungsfähig sei, ersucht. Dem Antrag wurden Einschätzungen der Primärbetreuerin des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin und einer Mitarbeiterin des Bildungsprojekts Caritas zur Einschätzung des Zustandes des Beschwerdeführers angeschlossen. 5. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Beleidigung gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 640 Euro verurteilt, wobei 240 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden. Weiters wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, für ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils keine alkoholischen Getränke zu konsumieren.5. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Beleidigung gemäß Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 640 Euro verurteilt, wobei 240 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden. Weiters wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, für ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils keine alkoholischen Getränke zu konsumieren. 6. Mit Kurzbrief der Polizeiinspektion Schruns vom 04.07.2016 wurde festgehalten, dass am 03.07.2016 seitens des LKH Dornbirn bei der Polizeiinspektion nachgefragt worden sei, wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz habe, da er sich mit einer Alkoholvergiftung in dortiger stationärer Behandlung befinde. 7. Seitens der belangten Behörde wurde Mag. Dr. XXXX, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachbereich Neuropsychologie zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und um Beantwortung der Fragen ersucht, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliegt, ob der Beschwerdeführer einvernahme- und handlungsfähig sei und welche medizinische/psychotherapeutische Behandlung beim Beschwerdeführer notwendig ist.7. Seitens der belangten Behörde wurde Mag. Dr. römisch 40 , allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachbereich Neuropsychologie zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und um Beantwortung der Fragen ersucht, welches Krankheitsbild beim Beschwerdeführer vorliegt, ob der Beschwerdeführer einvernahme- und handlungsfähig sei und welche medizinische/psychotherapeutische Behandlung beim Beschwerdeführer notwendig ist. 8. In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 08.08.2016, basierend auf zwei persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari am 21.07.2016 und 22.07.2016, kam der Sachverständige im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung vorliegt. Die soziale Unreife und linkshemisphärischen Dysfunktionen ließen selbst eine mittelschwere Intelligenzminderung nicht ausschließen. Die im Persönlichkeitsbild nachweisbare extrem hohe Verträglichkeit könnte sich im Erwachsenenalter als abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung manifestieren. Der Beschwerdeführer sei weder einvernahme- noch handlungsfähig. Aus gutachterlicher Sicht sei auch bei der Verurteilung wegen Wiederstandes gegen die Staatsgewalt, versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung unter Alkoholeinfluss die Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben. Die derzeitige Unterbringung mit erwachsenen Flüchtlingen sei seinen Bedürfnissen nicht entsprechend, es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer infolge seiner geistigen Behinderung und Persönlichkeitsstruktur ausgenützt werde. Eine Unterbringung in der "Stiftung Jupident" würde seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechen. 9. Mit Eingabe vom 08.09.2016 gab die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als bevollmächtigte Vertretung für den Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den seitens der belangten Behörde übermittelten Länderfeststellungen zu Afghanistan und dem vorliegenden neuropsychologischen Gutachten ab. Darin wurde vorgebracht, die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien allgemein gehalten, veraltet und würden wesentliche Informationen, die in der gegenständlichen Sache entscheidungsrelevant seien, vermissen. Ergänzend werde daher auf die schlechte Sicherheitslage, insbesondere in Ghazni, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, hingewiesen. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates bei Verfolgung durch Private sei sehr schwach bzw. fehle in Gebieten, die von den Taliban besonders heimgesucht werden, gänzlich. Es bestehe eine Diskriminierung und systematische Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara. Da sich die Familie des Beschwerdeführers in Ghazni befinde, wohin er aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage keinesfalls zurückgeschickt werden könne und er in Kabul oder Mazar-e Sharif keine Verwandten habe, sei der Beschwerdeführer als Quasi-Waise zu behandeln. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, psychisch kranken und intellektuell beeinträchtigten Kinder einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Erschwerend komme die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hinzu. Ihm sei daher in Gesamtschau der Sachlage der Status des Asylberechtigen zu gewähren, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären. 10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2018 (Spruchpunkt III.).10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Beschwerdeführers begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft bzw. geltend gemacht habe, wonach er in Afghanistan asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Er habe Afghanistan wegen der aktuellen prekären Sicherheitslage und der Aussicht auf bessere Arbeits- und Bildungschancen verlassen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor in seiner Heimatprovinz Ghazni leben. Allerdings sei dem Beschwerdeführer aufgrund der vorherrschenden prekären Sicherheitslage eine Rückkehr nach Ghazni nicht zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer würde außerdem gegenwärtig aufgrund seiner Minderjährigkeit in Verbindung mit seiner Intelligenzminderung bzw. psychischen Erkrankung und der fehlenden Unterstützung durch seine Familie bei einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geraten. Daher sei ihm gegenwärtig eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar und möglich und subsidiärer Schutz zu gewähren. 11. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite. 12. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, diese bevollmächtigt durch die gesetzliche Vertreterin KJH Feldkirch, erhob fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das in der Stellungnahme vom 08.09.2016 erstattete Vorbringen, welches von der Behörde nicht gewürdigt worden sei, vollinhaltlich aufrechterhalten und nunmehr ergänzt werde. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken bzw. Personen mit Intelligenzminderung und daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit in Afghanistan, zusätzlich wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, sowie der Minderjährigkeit und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Quasi-Waisen in Kabul oder Mazar-e Sharif asylrelevante Verfolgung zu befürchten.12. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, diese bevollmächtigt durch die gesetzliche Vertreterin KJH Feldkirch, erhob fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das in der Stellungnahme vom 08.09.2016 erstattete Vorbringen, welches von der Behörde nicht gewürdigt worden sei, vollinhaltlich aufrechterhalten und nunmehr ergänzt werde. Demnach habe der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken bzw. Personen mit Intelligenzminderung und daraus resultierenden Handlungsunfähigkeit in Afghanistan, zusätzlich wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, sowie der Minderjährigkeit und der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Quasi-Waisen in Kabul oder Mazar-e Sharif asylrelevante Verfolgung zu befürchten. 13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage gebracht und langten am 21.03.2017 ebendort ein. 14. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden.14. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden. 15. Am 25.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der Beschwerdeführer persönlich gemeinsam mit seinem bevollmächtigten Vertreter erschien. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Beschwerdeverhandlung entschuldigt nicht teil. Seitens der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers wurde im Laufe der Verhandlung der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge ein Sachverständigengutachten zur Frage der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers einholen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Das Verhandlungsprotokoll wurde der belangten Behörde übermittelt. 16. Am 05.04.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch einen Strafantrag, wonach dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, am 05.01.2018 das Vergehen der Sachbeschädigung gem. § 125 StGB begangen zu haben.16. Am 05.04.2018 stellte die Staatsanwaltschaft Feldkirch einen Strafantrag, wonach dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde, am 05.01.2018 das Vergehen der Sachbeschädigung gem. Paragraph 125, StGB begangen zu haben. 17. Am 11.05.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Feldkirch Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB.17. Am 11.05.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Feldkirch Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und der Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB. 18. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte nach Durchführung des Parteiengehörs Univ. Prof. MMag. DDr. XXXX, Klinischer- und Gesundheitspsychologe, mit Beschluss vom 21.02.2018 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychologie. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Fragen an den nichtamtlichen Sachverständigen.18. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte nach Durchführung des Parteiengehörs Univ. Prof. MMag. DDr. römisch 40 , Klinischer- und Gesundheitspsychologe, mit Beschluss vom 21.02.2018 zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychologie. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Reihe von Fragen an den nichtamtlichen Sachverständigen. 19. In seinem psychologischen Gutachten vom 18.06.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.04.2018, kam der nichtamtliche Sachverständige im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine mittelschwere Intelligenzminderung, eine asthenische Persönlichkeitsvariante und eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten vorliege. Eine Alkoholproblematik könne nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Eine eigene, medikamentöse Behandlung der angeborenen Schwäche kognitiver Fähigkeiten gebe es nicht. Ein Betreuungsabbruch seitens der Sozialarbeit wäre problematisch, da der Beschwerdeführer ohne psychosoziale Unterstützung erheblich mehr Rechtsprobleme haben würde oder entwickeln könnte. Die kognitiven Einschränkungen würden seit jeher bestehen und sich mit fortschreitendem Alter in verschiedenen Bereichen des Arbeits- und Privatlebens manifestieren. Mit einem Abklingen dieser kognitiven Einschränkungen sei nicht zu rechnen. Die festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen hätten schon im Herkunftsland bestanden. Es sei fraglich, inwieweit der Beschwerdeführer wirklich Lesen und Schreiben gelernt habe. Bei einfachsten Rechenaufgaben sei er schon gescheitert. Die korrekte Wiedergabefähigkeit des Beschwerdeführers sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kognitiv bedingt eingeschränkt. Die Einschränkungen würden nicht prinzipiell zu einer beschränkten Wahrnehmung, jedoch zu einer veränderten kognitiven Interpretation der Wahrnehmungseindrücke führen. Wir würden sich mit Sicherheit auch auf die Erinnerungs- und Gedächtnisleistung sowie auf die Widergabe von Erinnerungsdetails auswirken. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, jedoch zeigten seine Erklärungsansätze nicht immer die zu erwartende logische Basis. In körperlicher Hinsicht würden beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen bestehen. Aus kognitiver Sicht sei aber zu bezweifeln, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage sei, einer Beschwerdeverhandlung vollständig zu folgen und sich ausreichend selbst zu äußern. Der Beschwerdeführer könne für einfache Hilfsarbeiten auch in Afghanistan angelernt werden. Die kognitive Einschränkung würde aber bei einer Überstellung nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu sozialen Benachteiligungen und aus sozialer Sicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung führen. In einfachen Sachzusammenhängen wäre es ihm in Afghanistan möglich, den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen. Für das Verständnis komplexerer Rechtsgeschäfte würden seine kognitiven Fähigkeiten nicht ausreichen. Der Beschwerdeführer sei gegenwärtig weder eigennoch fremdgefährdend, es sei jedoch nicht auszuschließen, dass er Rechtsbrüche begehen werde. Der Beschwerdeführer sei nicht geschäftsfähig und bedürfe eines Sachwalters. 20. Mit Schreiben vom 26.06.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das genannte Gutachten dem durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretenen Beschwerdeführer, der belangten Behörde, dem Bezirksgericht Bludenz und der Staatsanwaltschaft Feldkirch im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit, hierzu eine Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist abzugeben. Dabei wurde beim Bezirksgericht Bludenz die amtswegige Prüfung, ob der Beschwerdeführer eines Sachwalters bedürfe, angeregt. 21. Mit E-Mail vom 17.07.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass am selben Tag betreffend den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren des subsidiären Schutzes eingeleitet worden sei. 22. Mit Fax-Mitteilung vom 24.07.2018 übermittelte die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH eine vom Sachwalter des Beschwerdeführers, Dr. Martin SAM, Rechtsanwalt in Bludenz, erteilte Vollmacht für die Vertretung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren. 23. Nach Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes um Übermittlung des aktuellen Sachwalterschaftsbestellungsbeschlusses übermittelte das Bezirksgericht Bludenz am 26.07.2018 den Beschluss zur Bestellung eines Verfahrenssachwalters und eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten für den Beschwerdeführer vom 23.03.2018. 24. Am 31.08.2018 teilte die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 StGB eingestellt wurde.24. Am 31.08.2018 teilte die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, StGB eingestellt wurde. 25. Mit Schreiben vom 24.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, sowie der belangten Behörde das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 11.09.2018 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 04.05.2018 und räumte ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit ein. 26. Mit Eingabe vom 04.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen im Länderinformationsblatt zur Rückkehrsituation würden fast ausschließlich auf dem Fact Finding Mission Report Afghanistan beruhen, weshalb diese einseitig, nicht ausgewogen und keinesfalls objektiv seien. Diese Fact Finding Mission habe im September 2017 stattgefunden, verweise auf Berichte der Staatendokumentation aus dem Jahr 2016 und sei daher nicht aktuell. Zudem werde das Rechercheergebnis im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche zitiert wird, in Zweifel gezogen. Demnach könne der Beschwerdeführer nicht auf eine interne Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen werden, da die dortige Sicherheitslage unzureichend sei und eine interne Fluchtalternative im Ergebnis mangels Zumutbarkeit nicht bestehe. 27. Am 08.11.2018 teilte die Staatsanwaltschaft Feldkirch in der zu 14 St 238/18s geführten Zahl mit, dass gegen den Beschwerdeführer und andere wegen Raufhandel gemäß § 91 StGB Strafantrag erhoben wurde.27. Am 08.11.2018 teilte die Staatsanwaltschaft Feldkirch in der zu 14 St 238/18s geführten Zahl mit, dass gegen den Beschwerdeführer und andere wegen Raufhandel gemäß Paragraph 91, StGB Strafantrag erhoben wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In seinem Heimatort sind seine Mutter, sein Vater, zwei Brüder und eine Schwester aufhältig.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. In seinem Heimatort sind seine Mutter, sein Vater, zwei Brüder und eine Schwester aufhältig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan zwei Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder politisch tätig, noch gehörte er einer politischen Partei an. Beim Beschwerdeführer besteht eine mittelschwere Intelligenzminderung, eine asthenische Persönlichkeitsvariante und eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 23.03.2018 ein Sachwalter bestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2016 vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Beleidigung gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 640 Euro verurteilt, wobei 240 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden.Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2016 vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Beleidigung gemäß Paragraphen 115, Absatz eins, 117, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 640 Euro verurteilt, wobei 240 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden. Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2017 vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden.Der Beschwerdeführer wurde am 10.07.2017 vom Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, a und 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgewesen wurden. 1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: 1.2.1. In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016" schreibt UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016): Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt: (1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen; (2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen; (3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung; (4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden; (5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben; (6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben; (7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen; (8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben; (9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden; (10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen; (11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind; (12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität; (13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten; (14) An Blutfehden beteiligte Personen, und (15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). 1.2.2. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 11.09.2018: "... 3. Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). ... Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). ... Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielteren Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). ... Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). -Strichaufzählung Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) -Strichaufzählung Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). -Strichaufzählung Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). -Strichaufzählung Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). -Strichaufzählung Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). -Strichaufzählung Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). -Strichaufzählung Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). -Strichaufzählung Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) -Strichaufzählung Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). -Strichaufzählung Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . -Strichaufzählung Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). -Strichaufzählung Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). -Strichaufzählung Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). -Strichaufzählung Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).A