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Recht › Bundesverwaltungsgericht

I413 2169481-1 19.07.2019

Gericht
Bundesverwaltungsgericht · Erkenntnis
ECLI
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2169481.1.00
Gemeinde(n)
· Schruns
Thema
Sozial- und Förderrecht
Ergebnis
Gemeinde nicht Partei
Schlagworte (RIS)
Arbeitszeit, Arzt, Dienstnehmereigenschaft, Krankenanstalt,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Weisung,<br/>wirtschaftliche Abhängigkeit
Normen
AlVG §1 Abs1 lita; ASVG §4 Abs1 Z1; ASVG §4 Abs2; B-VG Art. 133 Abs4
Original
RIS-Dokument · Volltext (HTML)

Kurzzusammenfassung

Eine Rehabilitationsklinik im Montafon bekämpfte den Bescheid der Gebietskrankenkasse, mit dem festgestellt wurde, dass ein bei ihr tätiger Arzt für die Zeiträume 21.03.2011 bis 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.07.2012 als Dienstnehmer voll sozial- und arbeitslosenversichert war. Die Klinik brachte vor, der Arzt sei tatsächlich als freier Dienstnehmer bzw. selbstständig tätig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte die Pflichtversicherung.

Automatisch erstellt (claude-sonnet-5 (Agent), 17.09.2026). Keine Rechtsauskunft – maßgeblich ist der Originaltext.

Entscheidungstext (RIS)

Gericht
BVwG
Entscheidungsdatum
19.07.2019
Geschäftszahl
I413 2169481-1
Spruch
I413 2169481-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Rehabilitationsklinik im XXXX, vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom XXXX, Zl. XXXX betreffend die Feststellung der Sozialversicherungspflicht für XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, 30.01.2018, 05.03.2018 und 06.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von Rehabilitationsklinik im römisch 40 , vertreten durch KÖRBER-RISAK Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 betreffend die Feststellung der Sozialversicherungspflicht für römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, 30.01.2018, 05.03.2018 und 06.03.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei wurde für den Prüfungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 einer Lohnsteuer-, Sozialversicherungs-, und Kommunalsteuerprüfung unterzogen.
2. Mit angefochtenen Bescheid vom XXXX, XXXX, stellte die belangte Behörde fest: "Herr XXXX XXXX) war aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber Rehabilitationsklinik im XXXX, im nachfolgenden Zeitraum/(in nachfolgenden Zeiträumen)2. Mit angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest: "Herr römisch 40 römisch 40 ) war aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber Rehabilitationsklinik im römisch 40 , im nachfolgenden Zeitraum/(in nachfolgenden Zeiträumen)
- 21.03.2011-31.12.2011 - 01.01.2012-31.07.2012
als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert."als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert."
3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.05.2017 und Dr. XXXX am 23.05.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungsmängel und unzutreffende Feststellungen der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX treffend die Pflichtversicherung von XXXX ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Pflichtversicherung von XXXX dahingehend abzuändern, dass XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber Rehabilitationsklink im XXXX im Zeitraum vom 17.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 2 GSVG sozialversichert war; sowie den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom XXXX betreffend die Pflichtversicherung von3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 20.05.2017 und Dr. römisch 40 am 23.05.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie Verletzung von Verfahrensvorschriften, Feststellungsmängel und unzutreffende Feststellungen der belangten Behörde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung monierte und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die angebotenen Beweise aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 treffend die Pflichtversicherung von römisch 40 ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde betreffend die Pflichtversicherung von römisch 40 dahingehend abzuändern, dass römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als Arzt für den Dienstgeber Rehabilitationsklink im römisch 40 im Zeitraum vom 17.09.2012 bis 31.12.2012 gemäß Paragraph 2, GSVG sozialversichert war; sowie den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom römisch 40 betreffend die Pflichtversicherung von
XXXX aufzuheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.römisch 40 aufzuheben und die Verwaltungssache zur ergänzenden Beweisaufnahme an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
4. XXXX erhob keine Beschwerde.4. römisch 40 erhob keine Beschwerde.
5. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde, einlangend am 01.09.2017, dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, gab die Beschwerdeführerin den Vollmachtwechsel zur nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft bekannt und teilte mit, auch XXXX zu vertreten.6. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017, gab die Beschwerdeführerin den Vollmachtwechsel zur nunmehr einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft bekannt und teilte mit, auch römisch 40 zu vertreten.
7. Am 19.01.2018 erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen, in welchem vorgebracht wurde, dass die mitbeteiligten Ärztinnen und Ärzte freie Dienstnehmer gewesen seien.
8. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, wobei die Beschwerden XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG verbunden wurden. In dieser mündlichen Verhandlung wurden die Zeugin XXXX, XXXX, XXXX, als mitbeteiligte Parteien einvernommen.8. Am 29.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, wobei die Beschwerden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurden. In dieser mündlichen Verhandlung wurden die Zeugin römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als mitbeteiligte Parteien einvernommen.
9. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.9. Am 30.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in welcher römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.
10. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX, der Zeuge XXXX, XXXX als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.10. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 , der Zeuge römisch 40 , römisch 40 als mitbeteiligte Parteien einvernommen wurden.
11. Am 06.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge XXXX einvernommen wurde. XXXX wurde als mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht einvernommen. Seine Einvernahme steht gegenwärtig aus, weil das Rechtshilfegericht bislang keine Anstalten unternommen hat, trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes XXXX als mitbeteiligte Partei einzuvernehmen.11. Am 06.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. römisch 40 wurde als mitbeteiligte Partei aufgrund seiner Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung nicht einvernommen. Seine Einvernahme steht gegenwärtig aus, weil das Rechtshilfegericht bislang keine Anstalten unternommen hat, trotz Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes römisch 40 als mitbeteiligte Partei einzuvernehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den verbundenen Rechtssachen Zl. XXXX, XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX, XXXXXXXX, XXXX, XXXX XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zur Entscheidung wieder getrennt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird die gegenständliche Rechtssache von den verbundenen Rechtssachen Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , XXXXXXXX, römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zur Entscheidung wieder getrennt.
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die mitbeteiligte Partei ist Facharzt für Kardiologie und bei der Beschwerdeführerin als Arzt im Zeitraum 21.03.2011 und 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.07.2012 (in der Folge auch als "verfahrensgegenständlicher Zeitraum" bezeichnet) beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Schruns. Sie betreibt in Schruns die Reha-Klinik XXXX, eine Krankenanstalt, die orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen (entzündlicher und degenerativer Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates; des Zustands nach operativen Eingriffen am Stütz- und Bewegungsapparat; von Verletzungsfolgen am Stütz- und Bewegungsapparat), kardiologische Rehabilitationsmaßnahmen (nach akutem Koronarsyndrom [NSTEMI, STEMI], perkutanem Koronarintervention [PCI], nach Bypassoperation, Herzklappenoperation, Herztransplantation, chronischer Herzinsuffizienz, elektrophysiologischer Intervention und Implantation eines Herzschrittmachers/Defibrilators) und neurologische Rehabilitationsmaßnahmen (vaskulärer Erkrankungen des zentralen Nervensystems, des Zustands nach neurochirurgischen Eingriffen und des Zustands nach Hirn- oder Rückenmarksverletzungen) an.Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Schruns. Sie betreibt in Schruns die Reha-Klinik römisch 40 , eine Krankenanstalt, die orthopädische Rehabilitationsmaßnahmen (entzündlicher und degenerativer Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates; des Zustands nach operativen Eingriffen am Stütz- und Bewegungsapparat; von Verletzungsfolgen am Stütz- und Bewegungsapparat), kardiologische Rehabilitationsmaßnahmen (nach akutem Koronarsyndrom [NSTEMI, STEMI], perkutanem Koronarintervention [PCI], nach Bypassoperation, Herzklappenoperation, Herztransplantation, chronischer Herzinsuffizienz, elektrophysiologischer Intervention und Implantation eines Herzschrittmachers/Defibrilators) und neurologische Rehabilitationsmaßnahmen (vaskulärer Erkrankungen des zentralen Nervensystems, des Zustands nach neurochirurgischen Eingriffen und des Zustands nach Hirn- oder Rückenmarksverletzungen) an.
Die "Reha-Klinik XXXX" ist eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), LGBl Nr 54/2005 idF LGBl Nr 37/2018, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt.Die "Reha-Klinik XXXX" ist eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2018,, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt.
Der ärztliche Dienst bzw das ärztliche Personal dieser Krankenanstalt untersteht der kollegialen Führung der Krankenanstalt bestehend aus dem ärztlichen Dienst (§ 34 SpitalG), dem Pflegedienst (§ 37 SpitalG) und dem Verwaltungsdienst (§ 40 SpitalG). Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Der Leitung des ärztlichen Dienstes steht das Recht zu, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen, wenn für ein medizinisches Sonderfach durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt wird, das nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommt und für das keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht. Die Reha Klinik XXXX verfügt über eine Anstaltsordnung, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt. Diese Anstaltsordnung war auch für XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich.Der ärztliche Dienst bzw das ärztliche Personal dieser Krankenanstalt untersteht der kollegialen Führung der Krankenanstalt bestehend aus dem ärztlichen Dienst (Paragraph 34, SpitalG), dem Pflegedienst (Paragraph 37, SpitalG) und dem Verwaltungsdienst (Paragraph 40, SpitalG). Der Leitung des ärztlichen Dienstes obliegt die Erteilung allgemeiner Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes und ihre Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals, die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt. Der Leitung des ärztlichen Dienstes steht das Recht zu, auch im Einzelfall Weisungen über die Durchführung des ärztlichen Dienstes zu erteilen, wenn für ein medizinisches Sonderfach durch eine fachärztliche Betreuung durch Konsiliarärzte oder Konsiliarärztinnen sichergestellt wird, das nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommt und für das keine eigene fachrichtungsbezogene oder sonstige Organisationseinheit besteht. Die Reha Klinik römisch 40 verfügt über eine Anstaltsordnung, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt. Diese Anstaltsordnung war auch für römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich.
Zum Zweck der angebotenen Rehabilitationsleistungen auf den Gebieten der Orthopädie, der Kardiologie und der Neurologie in der Krankenanstalt Reha-Klinik XXXX werden Patienten stationär aufgenommen. Für diese Aufnahme ist die Durchführung einer Aufnahmeuntersuchung erforderlich. Sie wird je nach betroffenes Fach- oder Krankengebiet von einem hierzu befähigten Facharzt durchgeführt - im vorliegenden Fall kardiologische Rehapatienten durch den Facharzt für Kardiologie, XXXX. Die Aufnahmeuntersuchung erfolgte stets in den Räumlichkeiten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt Reha-Klinik XXXX unter Zuhilfenahme von Sach- und Personalmitteln, die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die Dokumentation der Aufnahmeuntersuchung wurde elektronisch in einem der Beschwerdeführerin eigenen elektronischen Patientendateninformationssystem verarbeitet, zu welchem der jeweilige die Aufnahmeuntersuchung tätigende Arzt, so auch XXXX, mittels Password von der Beschwerdeführerin Zugang erhalten hatte.Zum Zweck der angebotenen Rehabilitationsleistungen auf den Gebieten der Orthopädie, der Kardiologie und der Neurologie in der Krankenanstalt Reha-Klinik römisch 40 werden Patienten stationär aufgenommen. Für diese Aufnahme ist die Durchführung einer Aufnahmeuntersuchung erforderlich. Sie wird je nach betroffenes Fach- oder Krankengebiet von einem hierzu befähigten Facharzt durchgeführt - im vorliegenden Fall kardiologische Rehapatienten durch den Facharzt für Kardiologie, römisch 40 . Die Aufnahmeuntersuchung erfolgte stets in den Räumlichkeiten der von der Beschwerdeführerin getragenen Krankenanstalt Reha-Klinik römisch 40 unter Zuhilfenahme von Sach- und Personalmitteln, die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden. Die Dokumentation der Aufnahmeuntersuchung wurde elektronisch in einem der Beschwerdeführerin eigenen elektronischen Patientendateninformationssystem verarbeitet, zu welchem der jeweilige die Aufnahmeuntersuchung tätigende Arzt, so auch römisch 40 , mittels Password von der Beschwerdeführerin Zugang erhalten hatte.
Ziel der Aufnahmeuntersuchung war die Erhebung des (Krankheits-)Sachverhalts und die Festlegung eines geeigneten Rehabilitationstherapieplanes durch Erhebung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese) durch professionelle Ermittlung potentiell medizinischer Informationen durch den jeweiligen Facharzt, Erhebung des Zustandes des Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Krankenanstalt (status praesens), Erhebung des Krankheitsverlaufes des Patienten (decursus morbi) und Erstellung eines Therapieplanes für den entsprechenden Patienten. Zur Durchführung dieser Erhebungen erstellte der Verwaltungsdienst eine Tagesliste, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, XXXX, dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften oder der Spracherkennungssoftware der Beschwerdeführerin niederschreiben und erfassen ließ oder diese selbst schrieb und im IT-System der Beschwerdeführerin erfasste.Ziel der Aufnahmeuntersuchung war die Erhebung des (Krankheits-)Sachverhalts und die Festlegung eines geeigneten Rehabilitationstherapieplanes durch Erhebung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese) durch professionelle Ermittlung potentiell medizinischer Informationen durch den jeweiligen Facharzt, Erhebung des Zustandes des Patienten zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Krankenanstalt (status praesens), Erhebung des Krankheitsverlaufes des Patienten (decursus morbi) und Erstellung eines Therapieplanes für den entsprechenden Patienten. Zur Durchführung dieser Erhebungen erstellte der Verwaltungsdienst eine Tagesliste, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, römisch 40 , dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften oder der Spracherkennungssoftware der Beschwerdeführerin niederschreiben und erfassen ließ oder diese selbst schrieb und im IT-System der Beschwerdeführerin erfasste.
Je nach Bedarf der Patienten, unterzog sie der betreffende Facharzt Zwischenuntersuchungen, die konkret auf Bedürfnisse der jeweiligen Patienten eingehen und in der Krankengeschichte der betroffenen Patienten dokumentiert werden.
Bei Beendigung des Aufenthalts der Patienten in der Krankenanstalt Reha Klinik XXXX führt der je nach betroffenem Fachgebiet zuständige Facharzt, im gegenständlichen Zeitraum für das Fachgebiet Kardiologie XXXX, eine Entlassungsuntersuchung durch, in welcher der Zustand des jeweiligen Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung untersucht und genau dokumentiert wird.Bei Beendigung des Aufenthalts der Patienten in der Krankenanstalt Reha Klinik römisch 40 führt der je nach betroffenem Fachgebiet zuständige Facharzt, im gegenständlichen Zeitraum für das Fachgebiet Kardiologie römisch 40 , eine Entlassungsuntersuchung durch, in welcher der Zustand des jeweiligen Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung untersucht und genau dokumentiert wird.
Über die vorgenannten medizinischen Tätigkeiten hinaus besteht in der Krankenanstalt Reha Klinik XXXX eine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten.Über die vorgenannten medizinischen Tätigkeiten hinaus besteht in der Krankenanstalt Reha Klinik römisch 40 eine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten.
XXXX war im Zeitraum 21.03.2011 bis 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.07.2012 für die Beschwerdeführerin in der von ihr betriebenen Krankenanstalt Reha-Klinik XXXX als Arzt tätig. Er arbeitete zudem als Facharzt für Kardiologie im Landeskrankenhaus XXXX. Gemeinsam mit XXXX und XXXX, welche ebenfalls im Landeskrankenhaus XXXX als Kardiologen arbeiteten, bildeten er einen "Pool" von Fachärzten für Kardiologie, die sich zu Dritt abwechselten, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Hierbei hatten vorgenannte drei Kardiologen freie Hand zu entscheiden, wer von der Dreien an einem bestimmten Tag pro Woche, jeweils an einem Dienstag, zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. In diesem Zusammenhang koordinierte XXXX als im Landeskrankenhaus XXXX dienstplanende Ärztin diese Verpflichtung der drei Kardiologen, dass entweder XXXX oder Dr. XXXX oder sie selbst für die Beschwerdeführerin jeweils an Dienstagen die Zeit fanden, in die Reha-Klinik XXXX nach Schruns zu fahren und dort für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Auf den Inhalt der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, die jeweils zugewiesenen Patienten und die zeitliche Abfolge der Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin hatten die drei Kardiologen und somit auch XXXX keinen Einfluss.römisch 40 war im Zeitraum 21.03.2011 bis 31.12.2011 und 01.01.2012 bis 31.07.2012 für die Beschwerdeführerin in der von ihr betriebenen Krankenanstalt Reha-Klinik römisch 40 als Arzt tätig. Er arbeitete zudem als Facharzt für Kardiologie im Landeskrankenhaus römisch 40 . Gemeinsam mit römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls im Landeskrankenhaus römisch 40 als Kardiologen arbeiteten, bildeten er einen "Pool" von Fachärzten für Kardiologie, die sich zu Dritt abwechselten, für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Hierbei hatten vorgenannte drei Kardiologen freie Hand zu entscheiden, wer von der Dreien an einem bestimmten Tag pro Woche, jeweils an einem Dienstag, zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. In diesem Zusammenhang koordinierte römisch 40 als im Landeskrankenhaus römisch 40 dienstplanende Ärztin diese Verpflichtung der drei Kardiologen, dass entweder römisch 40 oder Dr. römisch 40 oder sie selbst für die Beschwerdeführerin jeweils an Dienstagen die Zeit fanden, in die Reha-Klinik römisch 40 nach Schruns zu fahren und dort für die Beschwerdeführerin tätig zu werden. Auf den Inhalt der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin, die jeweils zugewiesenen Patienten und die zeitliche Abfolge der Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin hatten die drei Kardiologen und somit auch römisch 40 keinen Einfluss.
XXXX war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verpflichtet, in der Reha-Klinik im XXXX kardiologische Patienten bei ihrer Aufnahme in die Krankenanstalt zu untersuchen und festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Person rehabilitationsfähig ist. Im Rahmen dieser Untersuchung musste der Status im Wege von mehreren Untersuchungen, Anamnese, EKG, Ultraschall, Labor, Belastungs-EKG sowie durch eine persönliche Untersuchung erhoben werden. Für eine Untersuchung benötigte er ca eine dreiviertel bis eine Stunde pro Patient und hatte ca vier bis sieben Patienten, die von der Krankenanstalt eingeteilt wurden, zu untersuchen. Diese Patienten waren entsprechend von der Krankenanstalt eingeteilt und die durch XXXX zu besorgenden Arbeitsabläufe von der Beschwerdeführerin im Vornhinein festgelegt. Bei den Untersuchungen hatte XXXX nach den von der PVA vorgegebenen Standards vorzugehen.römisch 40 war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verpflichtet, in der Reha-Klinik im römisch 40 kardiologische Patienten bei ihrer Aufnahme in die Krankenanstalt zu untersuchen und festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die betreffende Person rehabilitationsfähig ist. Im Rahmen dieser Untersuchung musste der Status im Wege von mehreren Untersuchungen, Anamnese, EKG, Ultraschall, Labor, Belastungs-EKG sowie durch eine persönliche Untersuchung erhoben werden. Für eine Untersuchung benötigte er ca eine dreiviertel bis eine Stunde pro Patient und hatte ca vier bis sieben Patienten, die von der Krankenanstalt eingeteilt wurden, zu untersuchen. Diese Patienten waren entsprechend von der Krankenanstalt eingeteilt und die durch römisch 40 zu besorgenden Arbeitsabläufe von der Beschwerdeführerin im Vornhinein festgelegt. Bei den Untersuchungen hatte römisch 40 nach den von der PVA vorgegebenen Standards vorzugehen.
XXXX hatte sich an die mit der Beschwerdeführerin im Vorhinein vereinbarten Tagen, in aller Regel an Dienstagen, und Zeiten der Untersuchungen und im Rahmen dieser Untersuchungstage an die von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung vorgegebenen Patienten richten. Innerhalb des jeweiligen Untersuchungstages hatte er keine Freiheit seine Zeiten selbst einzuteilen oder die zur Untersuchung vorgegebenen Patienten nicht zu untersuchen.römisch 40 hatte sich an die mit der Beschwerdeführerin im Vorhinein vereinbarten Tagen, in aller Regel an Dienstagen, und Zeiten der Untersuchungen und im Rahmen dieser Untersuchungstage an die von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung vorgegebenen Patienten richten. Innerhalb des jeweiligen Untersuchungstages hatte er keine Freiheit seine Zeiten selbst einzuteilen oder die zur Untersuchung vorgegebenen Patienten nicht zu untersuchen.
Die Beschwerdeführerin stellte XXXX alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Untersuchungszimmer, medizinisches Gerät (EKG, Ultraschall udgl), medizinische Instrumente, Arztwäsche, medizinisches Hilfspersonal, Schreibkräfte und Labor zur Verfügung. Über ein eigenes Password hatte er Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation. XXXX hatte - abgesehen von der durch XXXX im Vornherein geplanten Entscheidung, wer von den drei Kardiologen an Dienstagen zur Untersuchung zur Beschwerdeführerin zu kommen wird - kein Recht, sich für zugesagte Untersuchungstermine durch einen Dritten vertreten zu lassen. Er hatte auch kein Recht, seine Dienstzeit bei der Beschwerdeführerin frei einzuteilen; die Dienstzeit belief sich auf zumindest vier Stunden, innerhalb derer die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Untersuchungen durchgeführt werden mussten. Im Verhinderungsfall von XXXX hätte der ärztliche Direktor für dessen Ersatz sorgen müssen. XXXX unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt Reha-Klinik XXXX und der für diese gültige Anstaltsordnung und war dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden.Die Beschwerdeführerin stellte römisch 40 alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Untersuchungszimmer, medizinisches Gerät (EKG, Ultraschall udgl), medizinische Instrumente, Arztwäsche, medizinisches Hilfspersonal, Schreibkräfte und Labor zur Verfügung. Über ein eigenes Password hatte er Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation. römisch 40 hatte - abgesehen von der durch römisch 40 im Vornherein geplanten Entscheidung, wer von den drei Kardiologen an Dienstagen zur Untersuchung zur Beschwerdeführerin zu kommen wird - kein Recht, sich für zugesagte Untersuchungstermine durch einen Dritten vertreten zu lassen. Er hatte auch kein Recht, seine Dienstzeit bei der Beschwerdeführerin frei einzuteilen; die Dienstzeit belief sich auf zumindest vier Stunden, innerhalb derer die von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Untersuchungen durchgeführt werden mussten. Im Verhinderungsfall von römisch 40 hätte der ärztliche Direktor für dessen Ersatz sorgen müssen. römisch 40 unterlag im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt Reha-Klinik römisch 40 und der für diese gültige Anstaltsordnung und war dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden.
Für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wurde XXXX nach Stunden zu einem fixen Stundensatz entlohnt. Die Beschwerdeführerin bezahlte auch die Zeitversäumnis für die Fahrtzeit zur Beschwerdeführerin und von ihr. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Miete oder ein Benutzungsentgelt für genutzte Infrastruktur und Betriebsmittel bezahlen hätten müssen oder von der Beschwerdeführerin vom Honorar in Abzug gebracht worden wäre. Er musste Stundenaufzeichnungen, zunächst in Papierform, später in elektronischer Form führen, welche dann der Beschwerdeführerin zur Abrechnung übermittelt wurde. Auf dieser Basis wurde das vereinbarte Honorar abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf sein Bankkonto überwiesen.Für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wurde römisch 40 nach Stunden zu einem fixen Stundensatz entlohnt. Die Beschwerdeführerin bezahlte auch die Zeitversäumnis für die Fahrtzeit zur Beschwerdeführerin und von ihr. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Miete oder ein Benutzungsentgelt für genutzte Infrastruktur und Betriebsmittel bezahlen hätten müssen oder von der Beschwerdeführerin vom Honorar in Abzug gebracht worden wäre. Er musste Stundenaufzeichnungen, zunächst in Papierform, später in elektronischer Form führen, welche dann der Beschwerdeführerin zur Abrechnung übermittelt wurde. Auf dieser Basis wurde das vereinbarte Honorar abzüglich Sozialversicherungsbeiträge auf sein Bankkonto überwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das ergänzende Vorbringen vom 19.01.2018, in die Befragung der Zeugin XXXX, der mitbeteiligten Parteien XXXX, XXXX in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, durch Befragung der mitbeteiligten Parteien XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX in der weiteren mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, durch Befragung des Zeugen XXXX und des Zeugen XXXX sowie der mitbeteiligten Partei XXXX in der weiteren mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 sowie durch Befragung des Zeugen XXXX in der weiteren mündlichen Verhandlung am 06.03.2018.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das ergänzende Vorbringen vom 19.01.2018, in die Befragung der Zeugin römisch 40 , der mitbeteiligten Parteien römisch 40 , römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2018, durch Befragung der mitbeteiligten Parteien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 in der weiteren mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, durch Befragung des Zeugen römisch 40 und des Zeugen römisch 40 sowie der mitbeteiligten Partei römisch 40 in der weiteren mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 sowie durch Befragung des Zeugen römisch 40 in der weiteren mündlichen Verhandlung am 06.03.2018.
Der in Punkt I. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.Der in Punkt römisch eins. festgestellte Verfahrensgang basiert auf dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.
Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und dem Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin basieren auf den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der Befragung von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und dem Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin basieren auf den Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der Befragung von römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu der von ihr getragenen Krankenanstalt und deren Betrieb basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug sowie durch Einsicht in die Homepage der Reha-Klinik XXXX XXXXXXXXXXXX.Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, zu der von ihr getragenen Krankenanstalt und deren Betrieb basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug sowie durch Einsicht in die Homepage der Reha-Klinik römisch 40 XXXXXXXXXXXX.
Dass die "Reha-Klinik XXXX" eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), LGBl. Nr 54/2005 idF LGBl. Nr. 37/2018, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus § 3lit b iVm § 4 Abs 1 1. Fall SpitalG sowie den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.Dass die "Reha-Klinik XXXX" eine nach dem Vorarlberger Gesetz über Krankenanstalten (SpitalG), Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2018,, errichtete und bewilligte private Sonderkrankenanstalt ist, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 3 l, i, t, b in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, 1. Fall SpitalG sowie den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.
Die Feststellungen zum ärztlichen Dienst, zur kollegialen Führung einer Krankenanstalt, zur Weisungsbefugnis der Leitung des ärztlichen Dienstes gegenüber dem ärztlichen Dienst und die Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals sowie die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt, basiert auf den diesbezüglichen Normen des SpitalG, insbesondere des § 32 SpitalG. Dieser Bestimmung unterliegen alle in Vorarlberg bewilligten Krankenanstalten. Dass die Reha-Klinik XXXX über eine Anstaltsordnung verfügt, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt, ergibt sich zwingend aus § 29 SpitalG. Als allgemein in dieser Krankenanstalt verbindliche Anstaltsordnung war auch für XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich, weshalb diese Feststellung zu treffen war.Die Feststellungen zum ärztlichen Dienst, zur kollegialen Führung einer Krankenanstalt, zur Weisungsbefugnis der Leitung des ärztlichen Dienstes gegenüber dem ärztlichen Dienst und die Überwachung, die Koordinierung der Tätigkeit des fachärztlichen Personals sowie die Sorge für die Einhaltung der Anstaltsordnung in ärztlichen Belangen und die Beratung des Rechtsträgers der Krankenanstalt in medizinischen Fragen der Krankenanstalt, basiert auf den diesbezüglichen Normen des SpitalG, insbesondere des Paragraph 32, SpitalG. Dieser Bestimmung unterliegen alle in Vorarlberg bewilligten Krankenanstalten. Dass die Reha-Klinik römisch 40 über eine Anstaltsordnung verfügt, welche auch für Ärzte verbindliche Vorschriften des inneren Dienstes der Krankenanstalt enthält und Obliegenheiten des in der Krankenanstalt tätigen ärztlichen Dienstes und ärztlichen Personals verbindlich festlegt, ergibt sich zwingend aus Paragraph 29, SpitalG. Als allgemein in dieser Krankenanstalt verbindliche Anstaltsordnung war auch für römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verbindlich, weshalb diese Feststellung zu treffen war.
Die Feststellungen zur Aufnahme von Patienten in die Krankenanstalt und der damit verbundenen Aufnahmeuntersuchung, ihrem Ziel, ihre Dokumentation im IT-System der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Umstände basieren auf dem von den mitbeteiligten Parteien und dem Zeugen XXXX unisono in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt sowie den diesbezüglich nicht angefochtenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.Die Feststellungen zur Aufnahme von Patienten in die Krankenanstalt und der damit verbundenen Aufnahmeuntersuchung, ihrem Ziel, ihre Dokumentation im IT-System der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Umstände basieren auf dem von den mitbeteiligten Parteien und dem Zeugen römisch 40 unisono in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt sowie den diesbezüglich nicht angefochtenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Dass zur Durchführung dieser Erhebungen in der Aufnahmeuntersuchung der Verwaltungsdienst eine Tagesliste erstellte, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, XXXX, dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte entweder diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften der Beschwerdeführerin oder Spracherkennungssoftware niederschreiben und erfassen ließ, oder selbst schrieb, basiert auf den diesbezügliche Aussagen der mitbeteiligten Parteien und der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung.Dass zur Durchführung dieser Erhebungen in der Aufnahmeuntersuchung der Verwaltungsdienst eine Tagesliste erstellte, die von den jeweils eingeteilten Fachärzten listenmäßig abgearbeitet und die betreffenden Patienten untersucht und die Krankengeschichte entsprechend durch den untersuchenden Arzt, römisch 40 , dokumentiert wurden, wobei der Arzt diese Krankengeschichte entweder diktierte und unter Zuhilfenahme von Schreibkräften der Beschwerdeführerin oder Spracherkennungssoftware niederschreiben und erfassen ließ, oder selbst schrieb, basiert auf den diesbezügliche Aussagen der mitbeteiligten Parteien und der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu Zwischenuntersuchungen und zur Entlassungsuntersuchung basiert ebenfalls auf den diesbezüglich einmütigen Aussagen der mitbeteiligten Parteien sowie der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen VerhandlungDie Feststellungen zu Zwischenuntersuchungen und zur Entlassungsuntersuchung basiert ebenfalls auf den diesbezüglich einmütigen Aussagen der mitbeteiligten Parteien sowie der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung
Dass über die medizinischen Tätigkeiten der Eingangs-, Zwischen- und Entlassungsuntersuchungen hinaus in der Krankenanstalt Reha-Klinik XXXX eine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten besteht, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aussagen der mitbeteiligen Parteien, zB von XXXX in der mündlichen Verhandlung und des ZeugenDass über die medizinischen Tätigkeiten der Eingangs-, Zwischen- und Entlassungsuntersuchungen hinaus in der Krankenanstalt Reha-Klinik römisch 40 eine ständige, auch Sonn- und Feiertage sowie die Nachtzeiten abdeckende medizinische Betreuung der stationär aufgenommenen Patienten besteht, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aussagen der mitbeteiligen Parteien, zB von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung und des Zeugen
XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ärztlicher Leiter der Reha-Klinik XXXX war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, der im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ärztlicher Leiter der Reha-Klinik römisch 40 war, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur konkreten Tätigkeit von XXXX für die Beschwerdeführerin, seine Entlohnung und seine Stellung in der von ihr betriebenen Krankenanstalt Reha-Klinik XXXX basiert auf den Aussagen von XXXX, XXXX sowie XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass diese drei Kardiologen einen "Pool" bildeten und dass XXXX als Dienstplanverantwortliche am Landeskrankenhaus XXXX dafür Sorge trug, dass jeweils einer der dem Pool angehörenden Kardiologen vorzugsweise an Dienstagen nach Schruns zur Beschwerdeführerin fahren konnten, um dort die geforderten Untersuchungen vorzunehmen. Dass er in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdeführerin an fixe Zeiten gebunden war, basiert ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen dieser Ärzte in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> sowie der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Nach diesen Aussagen gab die Beschwerdeführerin die geplanten Untersuchungen sowie die zu untersuchenden Patienten vor. Diese waren vorab geplant, was zwingend auf fixe Zeiten schließen lässt. Anders könnte ein planvolles Vorgehen nicht erfolgen. Damit hatte der jeweilige Kardiologe aus dem Pool zwar die Möglichkeit im Vorfeld seine Einsätze bei der Beschwerdeführerin insofern zu steuern, als es den Kardiologen überlassen war, wer von ihnen tatsächlich nach Schruns fährt. Mit der Übernahme eines solchen Einsatzes aber bestand keine weitere zeitliche Freiheit mehr. Der jeweilige Kardiologe, der tatsächlich anreiste, musste entsprechend den Planungen der Beschwerdeführerin die Patienten untersuchen. Dies geht aus der Zusammenschau der Aussagen von XXXX, XXXX und XXXX sowie des Zeugen XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> sowie der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung hervor und entspricht auch einem wohlorganisierten Ablauf einer Krankenanstalt. Es ist aufgrund des aus diesen Aussagen gewonnenen persönlichen Eindrucks offensichtlich, dass ein Arzt, der zu einem "Untersuchungstag" eingeteilt worden war, keine Gestaltungsspielräume hatte, also auch nicht nach eigenem Gutdünken kommen und gehen oder gewisse Tätigkeiten nicht oder schon durchführen konnte. Vielmehr musste ein solcher Arzt tun, was von der Beschwerdeführerin vorgegeben war, wie insbesondere Eingangs- Zwischen- und Abschlussuntersuchungen (und wohl auch akute Behandlungen) vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin XXXX alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Untersuchungsraum, Wäsche, EKG, Ultraschall und sonstige medizinische Instrumente sowie medizinisches Hilfspersonal und Schreibkräfte zur Verfügung stellte, ergibt sich aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, aber auch aus den Aussagen von XXXX und XXXX sowie der Aussage des ZeugenDie Feststellungen zur konkreten Tätigkeit von römisch 40 für die Beschwerdeführerin, seine Entlohnung und seine Stellung in der von ihr betriebenen Krankenanstalt Reha-Klinik römisch 40 basiert auf den Aussagen von römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2018. Aus diesen Aussagen geht hervor, dass diese drei Kardiologen einen "Pool" bildeten und dass römisch 40 als Dienstplanverantwortliche am Landeskrankenhaus römisch 40 dafür Sorge trug, dass jeweils einer der dem Pool angehörenden Kardiologen vorzugsweise an Dienstagen nach Schruns zur Beschwerdeführerin fahren konnten, um dort die geforderten Untersuchungen vorzunehmen. Dass er in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdeführerin an fixe Zeiten gebunden war, basiert ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen dieser Ärzte in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> sowie der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Nach diesen Aussagen gab die Beschwerdeführerin die geplanten Untersuchungen sowie die zu untersuchenden Patienten vor. Diese waren vorab geplant, was zwingend auf fixe Zeiten schließen lässt. Anders könnte ein planvolles Vorgehen nicht erfolgen. Damit hatte der jeweilige Kardiologe aus dem Pool zwar die Möglichkeit im Vorfeld seine Einsätze bei der Beschwerdeführerin insofern zu steuern, als es den Kardiologen überlassen war, wer von ihnen tatsächlich nach Schruns fährt. Mit der Übernahme eines solchen Einsatzes aber bestand keine weitere zeitliche Freiheit mehr. Der jeweilige Kardiologe, der tatsächlich anreiste, musste entsprechend den Planungen der Beschwerdeführerin die Patienten untersuchen. Dies geht aus der Zusammenschau der Aussagen von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie des Zeugen XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> sowie der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung hervor und entspricht auch einem wohlorganisierten Ablauf einer Krankenanstalt. Es ist aufgrund des aus diesen Aussagen gewonnenen persönlichen Eindrucks offensichtlich, dass ein Arzt, der zu einem "Untersuchungstag" eingeteilt worden war, keine Gestaltungsspielräume hatte, also auch nicht nach eigenem Gutdünken kommen und gehen oder gewisse Tätigkeiten nicht oder schon durchführen konnte. Vielmehr musste ein solcher Arzt tun, was von der Beschwerdeführerin vorgegeben war, wie insbesondere Eingangs- Zwischen- und Abschlussuntersuchungen (und wohl auch akute Behandlungen) vornehmen. Dass die Beschwerdeführerin römisch 40 alle wesentlichen Betriebsmittel, wie Untersuchungsraum, Wäsche, EKG, Ultraschall und sonstige medizinische Instrumente sowie medizinisches Hilfspersonal und Schreibkräfte zur Verfügung stellte, ergibt sich aus dessen Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.01.2018, aber auch aus den Aussagen von römisch 40 und römisch 40 sowie der Aussage des Zeugen
XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>. Sie ergibt sich aber auch dem Wesen einer Krankenanstalt, die eben ein Zusammenschluss sächlicher und persönlicher Mittel zur Behandlung und Pflege von Patienten ist. Dass XXXX auch über ein eigenes Password Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation hatte, ergibt sich unmissverständliche aus seiner und aus der Aussage des Zeugen XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum mangelnden Vertretungsrecht von XXXX im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften und auch auf XXXX anzuwendenden unmissverständlichen Aussage von XXXX, im Verhinderungsfall hätte der ärztliche Direktor für dessen Ersatz sorgen müssen. Diese Aussage entspricht auch dem Wesen einer Krankenanstalt als Zusammenschluss von sächlichen und persönlichen Mitteln und der hierfür vorgesehenen inneren Leitung. Alle drei Kardiologen verweisen zwar einerseits darauf, dass sie auswählen konnten, wer nach Schruns zur Beschwerdeführerin konkret kommt, sie konnten aber nicht sagen, was zu tun gewesen wäre, wenn sie an Ort und Stelle plötzlich eine Vertretung benötigt hätten. Für diesen Fall ist es nicht relevant, ob im Vorfeld die Einsätze mitbestimmt werden konnten - wobei XXXX und XXXX dort auch von der dienstplanenden Ärztin XXXX abhängig waren (und somit nicht gänzlich frei mitbestimmen konnten) - da in einem solchen Fall diese Vorfeldentscheidung bereits getroffen worden ist. Es ist glaubhaft, wie es XXXX angibt, dass in so einem Fall sich auch XXXX nicht nach eigenem Gutdünken durch eine ärztliche Vertretung hätte vertreten lassen können, sondern, dass die ärztliche Leitung der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin hier die Entscheidung treffen hätte müssen. Dies ist allein schon aus dem Umstand zu schließen, dass nicht ein x-beliebiger Facharzt für Kardiologie Zutritt in die Krankenanstalt haben kann und schon gar nicht - aufgrund krankenanstaltenrechtlicher und datenschutzrechtlicher Pflichten der Beschwerdeführerin, Patientendaten vor ungerechtfertigten Zugriffen zu schützen - Zugriff auf Patientendaten - was zur Untersuchung jedoch erforderlich wäre - haben könnte. Dies steht einem generellen Vertretungsrecht entgegen, da ein solches gerade nicht von der ärztlichen Leitung abhängig wäre. Dass er auch nicht seine Zeit frei einteilen konnte, ergibt sich einerseits daran, dass er zu einem bestimmten Tag kommen musste und im Vorfeld festgelegte und geplante Untersuchungen durchführen musste. Im Rahmen der Untersuchungstage waren XXXX, XXXX und XXXX jeweils in ein von der Beschwerdeführerin vorgegebenes organisatorisches Korsett eingebettet und konnten daher nicht frei über seine Zeiten entscheiden. Dass XXXX im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt Reha Klinik XXXX und der für diese gültige Anstaltsordnung unterlag und dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem SpitalG, insbesondere aus § 32 leg cit.XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>. Sie ergibt sich aber auch dem Wesen einer Krankenanstalt, die eben ein Zusammenschluss sächlicher und persönlicher Mittel zur Behandlung und Pflege von Patienten ist. Dass römisch 40 auch über ein eigenes Password Zugang zum IT-System der Beschwerdeführerin zur Patientendokumentation hatte, ergibt sich unmissverständliche aus seiner und aus der Aussage des Zeugen XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> im Rahmen seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum mangelnden Vertretungsrecht von römisch 40 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften und auch auf römisch 40 anzuwendenden unmissverständlichen Aussage von römisch 40 , im Verhinderungsfall hätte der ärztliche Direktor für dessen Ersatz sorgen müssen. Diese Aussage entspricht auch dem Wesen einer Krankenanstalt als Zusammenschluss von sächlichen und persönlichen Mitteln und der hierfür vorgesehenen inneren Leitung. Alle drei Kardiologen verweisen zwar einerseits darauf, dass sie auswählen konnten, wer nach Schruns zur Beschwerdeführerin konkret kommt, sie konnten aber nicht sagen, was zu tun gewesen wäre, wenn sie an Ort und Stelle plötzlich eine Vertretung benötigt hätten. Für diesen Fall ist es nicht relevant, ob im Vorfeld die Einsätze mitbestimmt werden konnten - wobei römisch 40 und römisch 40 dort auch von der dienstplanenden Ärztin römisch 40 abhängig waren (und somit nicht gänzlich frei mitbestimmen konnten) - da in einem solchen Fall diese Vorfeldentscheidung bereits getroffen worden ist. Es ist glaubhaft, wie es römisch 40 angibt, dass in so einem Fall sich auch römisch 40 nicht nach eigenem Gutdünken durch eine ärztliche Vertretung hätte vertreten lassen können, sondern, dass die ärztliche Leitung der Krankenanstalt der Beschwerdeführerin hier die Entscheidung treffen hätte müssen. Dies ist allein schon aus dem Umstand zu schließen, dass nicht ein x-beliebiger Facharzt für Kardiologie Zutritt in die Krankenanstalt haben kann und schon gar nicht - aufgrund krankenanstaltenrechtlicher und datenschutzrechtlicher Pflichten der Beschwerdeführerin, Patientendaten vor ungerechtfertigten Zugriffen zu schützen - Zugriff auf Patientendaten - was zur Untersuchung jedoch erforderlich wäre - haben könnte. Dies steht einem generellen Vertretungsrecht entgegen, da ein solches gerade nicht von der ärztlichen Leitung abhängig wäre. Dass er auch nicht seine Zeit frei einteilen konnte, ergibt sich einerseits daran, dass er zu einem bestimmten Tag kommen musste und im Vorfeld festgelegte und geplante Untersuchungen durchführen musste. Im Rahmen der Untersuchungstage waren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils in ein von der Beschwerdeführerin vorgegebenes organisatorisches Korsett eingebettet und konnten daher nicht frei über seine Zeiten entscheiden. Dass römisch 40 im Rahmen seiner Tätigkeit der ärztlichen Leitung des inneren Dienstes der Krankenanstalt Reha Klinik römisch 40 und der für diese gültige Anstaltsordnung unterlag und dem ärztlichen Direktor gegenüber weisungsgebunden war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem SpitalG, insbesondere aus Paragraph 32, leg cit.
Die Feststellung zur Entlohnung basiert auf der Aussage von XXXX, XXXX und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung, am 30.01.2018 welche auch von der Zeugin XXXX, der Personalverrechnerin, im Wesentlichen bestätigt wird. Danach steht fest, dass die drei Kardiologen nach Stunden entsprechend einer bestimmten Mindeststundenverpflichtung von zumindest vier Stunden entlohnt wurden und entsprechend einem Formblatt (zunächst in Papierform, später elektronisch), in welchen die Zeiten verzeichnet wurden, honoriert wurden. Zudem erhielten sie nach der klaren Aussage von XXXX auch die Fahrtkosten vergütet. Dieses Honorar wurde gemäß den glaubhaften Aussagen dieser Kardiologen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (im Hinblick auf ein freies Dienstverhältnis) einfach auf das jeweilige Bankkonto überwiesen.Die Feststellung zur Entlohnung basiert auf der Aussage von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung, am 30.01.2018 welche auch von der Zeugin römisch 40 , der Personalverrechnerin, im Wesentlichen bestätigt wird. Danach steht fest, dass die drei Kardiologen nach Stunden entsprechend einer bestimmten Mindeststundenverpflichtung von zumindest vier Stunden entlohnt wurden und entsprechend einem Formblatt (zunächst in Papierform, später elektronisch), in welchen die Zeiten verzeichnet wurden, honoriert wurden. Zudem erhielten sie nach der klaren Aussage von römisch 40 auch die Fahrtkosten vergütet. Dieses Honorar wurde gemäß den glaubhaften Aussagen dieser Kardiologen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (im Hinblick auf ein freies Dienstverhältnis) einfach auf das jeweilige Bankkonto überwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gegenstand des Verfahrens
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Rahmen der von ihr getragenen Krankenanstalt sozialversicherungsrechtlich als vollversicherte Dienstnehmerin anzusehen ist.
3.2. Rechtslage
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 8/2019, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. XXXX gehört nicht dem Personenkreis des § 5 ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des § 7 ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da XXXX nicht dem in § 7 ASVG genannten Personenkreis angehört.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2019,, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine Ausnahme von der Vollversicherung iSd ASVG vor. römisch 40 gehört nicht dem Personenkreis des Paragraph 5, ASVG an und war auch nicht geringfügig beschäftigt. Auch eine Teilversicherung im Sinne des Paragraph 7, ASVG liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da römisch 40 nicht dem in Paragraph 7, ASVG genannten Personenkreis angehört.
§ 4 Abs 2 ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Paragraph 4, Absatz 2, ASVG normiert den Dienstnehmerbegriff. Danach ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
§ 539a ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Abs 1 leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Abs 2 leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Abs 3 leg cit). Nach Abs 4 leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z 1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z 2) sowie die Zurechnung (Z 3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind (Abs 5 leg cit).Paragraph 539 a, ASVG regelt die Grundsätze der Sachverhaltsermittlung. Danach ist gemäß Absatz eins, leg cit für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (Absatz 2, leg cit). Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3, leg cit). Nach Absatz 4, leg cit sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die G